Berufsbedingter Hautkrebs
Viele Erwerbstätige arbeiten im Freien/in Außenbereichen und sind damit neben ihrer Freizeitgestaltung auch im Beruf der UV-Strahlung ausgesetzt. Die langjährige und auch die in der aktiven Arbeitszeit erworbene UV-Strahlungsbelastung ist mit dem Hautkrebsrisiko assoziiert. D.h. die im Berufsleben erworbene UV-Strahlungsbelastung erhöht das individuelle Morbiditätsrisiko auf Hautkrebs. Aus diesem Grund wurden multiple aktinische Keratosen (Als multipel gelten aktinische Keratosen > 5/Jahr einzeln oder konfluierend zu einer Fläche > 4cm2) sowie das Plattenepithelkarzinom (inklusive des Bowenkarzinoms) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Wirkung vom 01.01.2015 als BK Nummer 5103 in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), die sog. „Berufskrankheitenliste“, aufgenommen. Die BK-Nr. 5103 wird durch die Erkenntnis begründet, dass es zu einer Verdopplung der Hautkrebsrate (Plattenepithelkarzinomen oder multiple aktinische Keratosen) kommt, wenn neben der privaten (nicht versicherten) natürlichen UV-Exposition zusätzlich eine 40% berufliche (versicherte) UV-Exposition hinzukommt. Dies entspricht etwa 30% der Lebenszeitbestrahlung. Wird diese Schwelle überschritten, kann die Erkrankung aus Sicht der Expositionserfassung als BK anerkannt werden (weitere Informationen zum Thema BK. DGUV Begutachtungsempfehlung „Bamberger Empfehlung“ [615].
Status Quo Outdoorworker
Dr. Marc Wittlich
Anzahl Outdoor Worker in Deutschland
In Deutschland sind nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2,4 Millionen Beschäftigte im Freien tätig. Diese Zahlen beruhen aber auf der Annahme, dass Outdoor-Worker Personen sind, die mindestens 60% (andere Quellen: 75%) ihrer Zeit im Freien beschäftigt sind.
Neuere Studien des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) mit GENESIS-UV legen aber nahe, dass der Begriff des Outdoor-Workers, besser: Beschäftigten im Freien, neu definiert werden sollte. Da die Definition des Beschäftigten im Freien zurzeit eher willkürlichen Charakter hat, ist es zielführender, konkrete Anhaltspunkte für diese Definition heranzuziehen. Bislang ist noch kein rechtsgültiger Expositionsgrenzwert zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung definiert worden, weder national, noch international, sodass der Regelwert aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der ArbMedVV herangezogen werden muss. Dieser besagt, dass jeder Beschäftigte, der mehr als eine Stunde pro Tag im Freien tätig ist, unter die Angebotsvorsorge fällt. Dementsprechend sollte ein Beschäftigter im Freien als Person definiert werden, die mehr als eine Stunde pro Tag im Freien tätig ist.
Wendet man diese Definition auf die mit GENESIS-UV gewonnenen Daten und die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit an, dann kann man abschätzen, wie viele Beschäftigte im Freien es in Deutschland gibt. Dabei ergeben sich nach konservativer Betrachtung folgende Zahlen für die einzelnen Rubriken
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4.015.691 |
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935.700 |
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614.921 |
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320.779 |
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5.887.091 |
Betrachtet man die einzelnen Fachdisziplinen, dann ergibt sich für die Berufshauptgruppen folgendes Bild:
Tabelle 24: Anzahl Beschäftigter im Freien nach Fachdisziplin (Bundesagentur für Arbeit, 2019)
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Bezeichnung |
Anzahl Beschäftigter im Freien innerhalb der HG |
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11 |
Land-, Tier-, Forstwirtschaftsberufe |
466.619 |
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12 |
Gartenbauberufe, Floristik |
382.983 |
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21 |
Rohstoffgewinnung, Glas-, Keramikverarbeitung |
89.315 |
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22 |
Kunststoff- u. Holzherst., -verarbeitung |
88.152 |
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24 |
Metallerzeugung, -bearbeitung, Metallbau |
310.170 |
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26 |
Mechatronik-, Energie- u. Elektroberufe |
7.017 |
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31 |
Bauplanung, Architektur, Vermessungsberufe |
44.712 |
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32 |
Hoch- und Tiefbauberufe |
735.279 |
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33 |
(Innen-)Ausbauberufe |
281.459 |
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34 |
Gebäude- u. versorgungstechnische Berufe |
288.516 |
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42 |
Geologie-, Geografie-, Umweltschutzberufe |
9.955 |
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51 |
Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführ.) |
1.075.438 |
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52 |
Führer von Fahrzeug- u. Transportgeräten |
899.322 |
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54 |
Reinigungsberufe |
8.526 |
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62 |
Verkaufsberufe |
22.086 |
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83 |
Erziehung. Soz., hauswirt. Berufe, Theologie |
1.048.668 |
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84 |
Lehrende und ausbildende Berufe |
92.137 |
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94 |
Darstellende, unterhaltende Berufe |
36.737 |
Diese Abschätzung ist insofern konservativ, als Berufsgruppen oder –untergruppen nur dann mitgezählt wurden, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass der größte Anteil der dort Beschäftigten unter die Definition des Beschäftigten im Freien entfiel. Beispielgebend soll die Lagerwirtschaft genannt werden. Dort sind 1.418.372 Beschäftigte in verschiedenen Berufen aktiv. Aus den Messungen des IFA kann abgeleitet werden, dass insbesondere Lagerarbeiter im Tank- oder Außenlager, sowie Verlader unter die Definition des Beschäftigten im Freien fallen. Da aber davon auszugehen ist, dass Lagerwirtschaft größtenteils innerhalb von Hallen stattfindet, wurde diese Berufsgruppe nicht in die Zählung mit einbezogen.
Gesamtbetrachtend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Anzahl der Beschäftigten im Freien in Deutschland höher als die oben angegebene Zahl ist [616].
Forschungsbedarf
Institutionen wie die Bundesagentur für Arbeit, das Statistische Bundesamt und die DGUV sollten hinsichtlich der genauen Ermittlung von Zahlen Betroffener Forschung anstellen. Es fehlt eine wissenschaftlich einheitliche Basis für die in diesem Kapitel beschriebene Fragestellung, welche Arbeitszeit im Freien für die Beurteilung der „Tätigkeit im Freien“ in Verbindung mit den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) 13.3 anzusetzen ist. Hier können personendosimetrische Messungen Aufschluss geben.
Höhe der zusätzlichen berufsbedingten UV-Belastung der einzelnen Berufsgruppen
Die Messung der Exposition gegenüber solarer UV-Strahlung wurde schon von einigen Forschergruppen weltweit durchgeführt. Oftmals stand dabei die Bestrahlung während Freizeitaktivitäten im Vordergrund, mit der Bestrahlung während beruflicher Tätigkeiten haben sich nur relativ wenige Arbeitsgruppen beschäftigt.
Im Laufe der Jahre hat sich zudem die verwendete Messtechnik grundlegend verändert. Zu Beginn der Forschungen wurden hauptsächlich Polysulfonfilm-Dosimeter verwendet (siehe z.B. [617]; [618]; [619]; [591]. Bei aktuellen Studien kommen vermehrt elektronische Datenlogger-Dosimeter zum Einsatz, deren Vorteil eine Zeitauflösung der Messungen ist [620], [621]; [622]. Teilweise werden Dosimeter mit biologischen Sporen verwendet [623]; [624].
Die Messungen mit GENESIS-UV des IFA wurden mit einem neuen Typ von elektronischen Datenloggerdosimetern durchgeführt, welches die zu messenden UV-Bestrahlungen mit Beschleunigungssensordaten in Verbindung bringt. Resultat ist eine hohe Verlässlichkeit der Daten. Auch in internationalen Studien wurde das GENESIS-UV-Messsystem bereits eingesetzt [625]; [626].
In Deutschland wurden bislang zwei Studien mit größerem Zusammenhang durchgeführt, welche die Exposition im beruflichen Umfeld zum Inhalt haben. Während Knuschke [627] im Großraum Dresden einige Berufsgruppen mit Polysulfonfilm über eine längere Zeit begleitete, konnten Wittlich (2020) mit GENESIS-UV deutschlandweit Messungen mit elektronischen Datenloggerdosimetern durchführen. Dabei konnten 95 Berufe mit 172 Teiltätigkeitsgruppen und 646 Teiltätigkeiten untersucht und bewertet werden. Zu jedem Beruf, jeder Teiltätigkeitsgruppe oder Teiltätigkeit liegen monatliche Tagesmittelwerte in verschiedener Ausprägung vor, zudem Jahresextrapolationen. Eine solche Ressource ist nicht mehr in Papierform handhabbar, daher hat das IFA eine öffentlich zugängliche Online-Datenbank geschaffen (https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/optische-strahlung/natuerliche-optische-strahlung/genesis-uv-beruflich/untersuchte-berufe/index.jsp, IFA 2019, https://genesisauswertung.ifa.dguv.de).
Für jede der relevanten Hauptgruppen lässt sich beispielgebend ein Jahresexpositionswert eines darin subsummierten Berufs finden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hier aufgeführten Standard Erythem-Dosen (SED), zusätzlich zur jeweiligen Freizeitexposition (Messungen zeigen, dass dies ca. 130 SED pro Jahr sind) akquiriert werden.
Tabelle 25: Arbeitsbedingt erworbenen UV-Strahlungsbelastungen ausgewählter Fachdisziplinen
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Bezeichnung |
Beruf |
Jahres-bestrahlung in SED* (Standard Erythemen-Dosis, 1 SED entspricht 100J/m2) |
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11 |
Land-, Tier-, Forstwirtschaftsberufe |
Landwirte |
244 |
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12 |
Gartenbauberufe, Floristik |
Gärtner, allgemein |
360 |
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21 |
Rohstoffgewinnung, Glas-, Keramikverarbeitung |
Sprengmeister (außer Schießhauer) |
355 |
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22 |
Kunststoff- u. Holzherst., -verarbeitung |
Holzaufbereiter |
411 |
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24 |
Metallerzeugung, -bearbeitung, Metallbau |
Stahlbaumonteur |
433 |
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26 |
Mechatronik-, Energie- u. Elektroberufe |
Servicetechniker Windenergieanlagen |
493 |
|
31 |
Bauplanung, Architektur, Vermessungsberufe |
Vermessungstechniker |
239 |
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32 |
Hoch- und Tiefbauberufe |
Maurer |
504 |
|
33 |
(Innen-)Ausbauberufe |
Stuckateure, Gipser, Verputzer |
204 |
|
34 |
Gebäude- u. versorgungstechnische Berufe |
Fachkraft für Abwassertechnik |
241 |
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51 |
Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführ.) |
Zusteller |
309 |
|
52 |
Führer von Fahrzeug- u. Transportgeräten |
Berufskraftfahrer Güterverkehr |
204 |
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83 |
Erziehung. Soz., hauswirt. Berufe, Theologie |
Erzieher |
104 |
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84 |
Lehrende und ausbildende Berufe |
Sportlehrer |
154 |
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*Die hier aufgeführten SED sind ausschließlich der beruflichen Tätigkeit zuzuschreiben. Pro Person kommen demnach noch durchschnittlich 130 SED Jahresbestrahlung durch Freizeitgesetaltung etc. hinzu. |
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Sind Beschäftigte im Freien arbeitsbedingt einer intensiven UV-Strahlung ausgesetzt, sollen gezielte technische, organisatorische und personenbezogene Schutz- und Präventionsmaßnahmen im Arbeitsalltag integriert werden
Forschungsbedarf
Die vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV angestrengten Messungen der UV-Bestrahlung bei Beschäftigten müssen im Verlauf der Jahre aktuell gehalten werden. Neu auftretende oder sich verändernde Tätigkeitsprofile von Beschäftigungen führen zu anderen Werten der Bestrahlung. Dementsprechend sind die Erkenntnisse einer steten Änderung unterworfen, die im Rahmen von Forschung beobachtet werden muss.
Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention für Beschäftigte im Freien
Karina Weinert
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [628] sind die Grundpflichten des Arbeitgebers über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit festgelegt. Dabei gilt es eine Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen einzuhalten.
Verhältnispräventive Maßnahmen, d.h. organisatorische und technische Schutzmaßnahmen sind verhaltenspräventiven, sprich personenbezogenen Maßnahmen, überzuordnen. Man spricht dabei von der Hierarchie des TOP-Prinzips:
- Technische,
- Organisatorische,
- Personenbezogene Schutzmaßnahmen ([629])
Sie sind in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten und umfassen die folgenden evidenzbasierten Empfehlungen.
Technische Maßnahme:
Arbeitsplätze und Orte der Pausen sollen einen Aufenthalt im Schatten bieten.
Ruppert et al. [630] führten eine randomisierte Studie zu Hautkrebspräventionsmaßnahmen mit deutschen Berufsschülern, die an Outdoor-Plätzen beschäftigt sind, durch. Es erfolgte eine randomisierte Zuteilung der sechs teilnehmenden Berufsschulen mit insgesamt 245 Teilnehmern in drei Gruppen (zwei Interventionsgruppen und eine Kontrollgruppe). Die erste Interventionsgruppe erhielt einen 30-minütigen Vortrag mit dem Schwerpunkt des betrieblichen Sonnenschutzes, während der zweiten Interventionsgruppe ein durch das Bundesamt für Strahlenschutz erstelltes 3-minütiges Video mit umfassenden Informationen zur UV-Strahlung und zum Sonnenschutz vorgespielt wurde. Die Kontrollgruppe erhielt keine Intervention.
In der ersten Interventionsgruppe konnte eine positive Assoziation zur Durchführung von Arbeitspausen im Schatten (p<0,05) festgestellt werden. Des Weiteren suchte die erste Interventionsgruppe in den Pausen eher Schatten auf als die zweite Interventionsgruppe sowie die Kontrollgruppe (Phi: 0,24). Die Analyse bestätigte zudem, dass die Bereitstellung von beschatteten Arbeitsplätzen die Bereitschaft zum Arbeiten im Schatten langfristig um das 4-fache erhöht (OR: 4,63, 95% CI: 1,00; 21,51).
Organisatorische Maßnahme:
Beschäftigte im Freien sollen über UV-Strahlung und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken sowie abzuleitenden Schutzmaßnahmen informiert werden.
Kearney et al. [632] führten ein Systematisches Review zum Sonnenschutz unter Farmern und Farmarbeitern durch. In das Review wurden insgesamt 22 Studien eingeschlossen. Zwei dieser eingeschlossenen Studien führten Interventionen mit dem Ziel des Wechsels zu einer geeigneten Kopfbedeckung durch, beispielsweise durch Kombination aus Informationen und Handlung beziehungsweise Ermutigung. 25% der Teilnehmer der Interventionsgruppe aus Studie eins wechselten in Folge dessen von einer Baseballkappe zu einem Hut mit breiter Kante (Burwell et al. 2004. In Studie zwei trugen nach erfolgter Intervention ebenfalls mehr Teilnehmer Hüte mit breiter Kante sowie protektive Kleidung als vorher (p=0,01) (Christensen et al. 2007). Eine andere Studie intervenierte durch ein 6-monatiges Informationsprogramm zum Sonnenschutz sowie zur (Früh-) Erkennung und stellte Kopfbedeckungen zur Verfügung. Die Interventionsgruppe wies nach dem Programm ein erhöhtes Sonnenschutzverhalten auf (p<0,01) (Malak et al. 2011). Eine weitere Studie führte ein kommunales, Sonnenschutz förderndes Programm durch. Nach Abschluss des Programms wies die Interventionsgruppe ein erhöhtes Sonnenschutzverhalten und eine höhere Anzahl von Arztbesuchen zur Früherkennung und Behaldung auf als noch vor Beginn des Programms (Mullan et al. 1996).
In einer randomisierten kontrollierten Studie von Mayer et al. [633] mit dem Ziel der Förderung des Sonnenschutzes unter Briefträgern des United-States-Postal-Service (USPS) wurden 70 Poststationen mit insgesamt 2.662 Teilnehmern eingeschlossen. In den Analysen berücksichtigt wurden 1.183 Teilnehmer in der Interventionsgruppe sowie 1.318 Teilnehmer in der Kontrollgruppe. Die Teilnehmer waren durchschnittlich 43 Jahre alt (SD=8,6), arbeiteten durchschnittlich 3,9 Stunden am Tag draußen (SD=1,9) und 77% von ihnen wiesen den Hauttyp III oder IV auf. Über den Verlauf der Studie hinweg erhielten die Teilnehmer Fragebögen zum Thema Sonnenschutzverhalten. Des Weiteren wurden sie beobachtet und die Hautfarbe der Teilnehmer wurde gemessen. Follow-ups erfolgten nach drei Monaten, nach einem sowie nach zwei Jahren. Die Intervention erfolgte im Rahmen des Projektes SUNWISE auf Basis eines ökologischen Verhaltensmodells und einer sozialen Lerntheorie. Auf der Verhältnisebene wurden Sonnenschutzhüte und Sonnencreme mit dem Sun Protection Factor 30 zur Verfügung gestellt sowie visuelle Hinweise zur Durchführung von Sonnenschutzmaßnahmen mithilfe von Postern, Wasserflaschen, Schlüsselanhängern, Mousepads und Magneten. Auf der Verhaltensebene gab es insgesamt sechs Lehrveranstaltungen mit je einer Dauer von fünf bis zehn Minuten über die zwei Jahre hinweg mit zugeschnittenen Botschaften über Sonnenschutzmaßnahmen und Expositionsverhalten. In der Interventionsgruppe benutzten zu Beginn der Studie 27,3% immer einen Sonnenschutzhut. Nach drei Monaten waren es 42,7%, nach einem Jahr 41,1% und nach zwei Jahren 40,0%. In der Kontrollgruppe benutzten zu Beginn 21,0% immer einen Sonnenschutzhut, nach drei Monaten 21,4%, nach einem Jahr 24,0% und nach zwei Jahren 22,3%. Sonnencreme wurde vor Beginn der Studie innerhalb der Interventionsgruppe von 26,9% und innerhalb der Kontrollgruppe von 23,5% immer verwendet. Nach drei Monaten war das Odds Ratio für den regelmäßigen Gebrauch von Sonnencreme 2,8-fach höher in der Interventionsgruppe (95% CI: 2,2-3,5). In der Interventionsgruppe verwendeten nun 39,4% immer Sonnencreme und in der Kontrollgruppe 23,1%. Nach einem Jahr nutzten in der Interventionsgruppe 41,6% immer Sonnencreme und in der Kontrollgruppe 28,1%. Beim letzten Follow-up nach zwei Jahren verwendeten aus der Interventionsgruppe 39,2% (OR=2,9; 95% CI: 2,3-3,6) immer Sonnencreme und aus der Kontrollgruppe 26,3%.
Im Rahmen einer randomisierten kontrollierten Studie im 2x2 Faktorendesign untersuchten Stock et al. [634] insgesamt 148 männliche Straßenarbeiter des Iowa Department of Transportation (DOT) in einer Altersspanne zwischen 24 und 64 Jahren. Die Teilnehmer arbeiteten durchschnittlich seit 27 Jahren in Berufen im Freien. Dabei verbrachten sie 90% pro Arbeitstag fünf bis sechs Stunden in der Sonne, 60% sogar sieben bis zehn Stunden. 81% der Befragten verwendeten zu Beginn der Studie nie bis gelegentlich Sonnencreme, 83% trugen nie bis gelegentlich Langarm-Shirts. Ältere Teilnehmer mit einer Vorgeschichte von Hautkrebs sowie Teilnehmer mit hellerer Haut berichteten über ein höheres Level an Sonnenschutzverhalten. Interventionen wurden auf Basis des Health-Belief-Modells sowie des Prototype Model of Health Behavior durchgeführt. Die Teilnehmer wurden per Randomisierung einer von insgesamt vier Interventionsgruppen oder der Kontrollgruppe zugeteilt. Die Teilnehmer von zwei der Interventionsgruppen erhielten zu Beginn der Studie ein UV-Foto des Gesichts und alle Interventionsgruppen erhielten ein 12-minütiges Lehrvideo über Hautkrebs oder Hautalterung bedingt durch UV-Strahlung beziehungsweise Sonnenexposition. Die Videos beinhalteten Fotos von Hautfalten, Altersflecken, Hautkrebs und Informationen zum Hautschutz in Bezug auf die Nutzung von Sonnencreme, der Erklärung des Lichtschutzfaktors, der Empfehlung zu einer Verwendung eines Sun Protection Factors von mindestens 15 und häufige Fehler bei der Verwendung von Sonnencreme. Die Kontrollgruppe erhielt weder Video noch UV-Foto. Ein Follow-up erfolgte direkt nach der Intervention, nach zwei Monaten sowie nach einem Jahr. Zum Zeitpunkt nach der Intervention war das Wissen der Interventionsgruppen besser als das der Kontrollgruppe. Beim Sonnenschutzverhalten gab es zu diesem Zeitpunkt ebenfalls einen signifikanten Unterschied zwischen den Interventionsgruppen und der Kontrollgruppe (Fs>7,55, ps<0,01, ds>0,81). Innerhalb der Interventionsgruppen gab es keinen signifikanten Unterschied (Fs<0,63, ps>0,4). Des Weiteren konnte eine positive Einstellung der Interventionsgruppen zum Sonnenschutz festgestellt werden (F (1,146) =11,49, p=0,001, d=0,86, Ms=3,6 vs. 3,1). Zwei Monate nach den Interventionen wurde eine häufigere Anwendung von Sonnenschutz durch die Interventionsgruppen festgestellt (F (1,144) =6,04, p<0,02, d=0,68, Ms=0,78 vs. 1,02). Beim letzten Follow-up ein Jahr nach erfolgter Intervention wies die Kontrollgruppe das geringste Sonnenschutzverhalten auf. Die Interventionsgruppen, die ein UV-Foto erhalten hatten, wiesen nach einem Jahr ein signifikant höheres Sonnenschutzverhalten auf im Vergleich zum Zeitpunkt vor der Intervention (ps<0,02). Lediglich zwischen der Kontrollgruppe und der ersten Interventionsgruppe, welche kein UV-Foto und ein Video zur Hautalterung erhielt, konnte kein signifikanter Unterschied festgestellt werden. Als für Straßenarbeiter am effektivsten stellte sich eine Intervention mit UV-Foto und/ oder Informationen zum Thema Hautkrebs heraus.
Andersen et al. [631] sowie Buller et al. [386] untersuchten in einer randomisierten kontrollierten Studie, beginnend im Winter 2001, die Langzeiteffekte der sogenannten Go Sun Smart (GSS) Kampagne. Im Rahmen dieser Kampagne empfahlen Botschaften in Skigebieten im Westen der USA und in Kanada Sonnenschutzmaßnahmen für draußen und drinnen Arbeitende und Gäste, beispielsweise durch Poster, Newsletter und einer Website. In der randomisierten Unterstichprobe befanden sich nach Ausschluss ungeeigneter Personen 3.801 Angestellte von 26 Skigebieten. Am ersten Follow-up im Frühling 2002 nahmen noch 2.119 Teilnehmer teil und am zweiten Follow-Up im Herbst 2002 1.463. Die Teilnehmer waren durchschnittlich 34 Jahre alt, zu 96% hellhäutig und 59% der Teilnehmer arbeiteten draußen. Die Kontrollgruppe setzte sich aus Angestellten der Skigebiete ohne Intervention zusammen. Beim ersten Follow-up zeigten sich in einer dichotomen Skala 14% weniger Sonnenbrände gegenüber der Baseline im Winter 2001. Bei der Kontrollgruppe waren es 8% weniger (OR=1,63, p<0,05). Die Anzahl der Sonnenbrände war in der Interventionsgruppe geringer als in der Kontrollgruppe (Unterschied: 0,25%, p<0,05). Beim Sonnenschutzverhalten zeigten sich beim zweiten Follow-up Unterschiede. Die Teilnehmer der Interventionsgruppe trugen nun häufiger Sonnenbrillen (OR=1,26, p<0,01), verwendeten häufiger Sonnencreme (OR=1,43, p<0,01) und vermieden eher die Sonne während der Arbeit (OR= 1,17, p=0,08). Insgesamt wies die Interventionsgruppe einen höheren Wert für Sonnenschutzverhalten auf als die Kontrollgruppe (IG: 2,57, KG: 2,63, p=0,04). Beim Sonnenschutz ergaben sich bei den Follow-Ups keine signifikanten Effekte. Insgesamt waren die Ergebnisse abhängig vom Skigebiet und dessen Ausmaß der Umsetzung der Go Sun Smart (GSS)-Maßnahmen. Durch die Studie hat sich herausgestellt, dass Angestellte mehr Sonnenbrände erleiden und weniger Maßnahmen zum Sonnenschutz ergreifen bei Skigebieten, die weniger GSS-Materialien umgesetzt haben. Das GSS-Programm senkte übermäßige UV-Exposition von Angestellten in Skigebieten kurzfristig. Mittelfristige Effekte des GSS-Programms zur Hautkrebsprävention in Skigebieten sind mindestens genauso groß wie die kurzfristigen, besonders hinsichtlich des Sonnenschutzverhaltens. Im Sommer sind die Effekte dabei größer als im Winter.
Die Studie von Ruppert et al. [630] befasste sich, wie weiter oben bereits genauer beschrieben, mit der Wirksamkeit beruflicher Präventionsmaßnahmen zum Thema Hautkrebs unter an Outdoor-Plätzen beschäftigten Berufsschülern in Deutschland. Neben den bereits beschriebenen Ergebnissen konnte drei Monate nach der Basiserhebung des Weiteren ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Sonnenschutzmitteln und dem Geschlecht (weiblich) sowie dem Alter (>22 Jahre) festgestellt werden. Die Einstellung der Teilnehmer zu Sonnenschutz wurde zu diesem Zeitpunkt als gut bewertet.
Houdmont et al. [635] befassten sich im Rahmen einer kontrollierten Studie mit dem Sonnenschutz von Arbeitern auf dem Bau in Großbritannien. In die Studie eingeschlossen wurden insgesamt 1.279 Teilnehmer. Bei 120 Teilnehmern erfolgte ein Follow-up. In der Interventionsgruppe befanden sich insgesamt 70 Outdoor-Arbeiter und in der Kontrollgruppe 50. Die Intervention erfolgte während der Arbeitszeit mithilfe einer 12-minütigen DVD mit dem Titel `Sun Safety in Construction: A Workplace Health Guidance Film´. Der Kontrollgruppe wurde die DVD nicht vorgespielt. Zu Beginn der Studie sowie beim Follow-up nach ungefähr einem Jahr wurde von den Teilnehmern ein Fragebogen ausgefüllt. Mithilfe des Fragebogens wurden die Teilnehmer zu zehn Sonnenschutzmaßnahmen befragt und es erfolgte eine Bewertung der persönlichen Nutzung mit einer von fünf Aussagen, angelehnt an die Stadien des Transtheoretischen Modells (TTM) (Stadien: Absichtslosigkeit, Absichtsbildung, Vorbereitung, Handlung, Aufrechterhaltung, Abschluss).
In Bezug auf das Wissen zum Sonnenschutz gab es keine signifikanten Ergebnisse für die fünf Items. Beim Sonnenschutzverhalten hingegen gab es einen Aufstieg im Transtheoretischen Modell bei neun Maßnahmen bei der Interventionsgruppe im Vergleich zu zwei bei der Kontrollgruppe. Zu den neun Sonnenschutzmaßnahmen, die sich innerhalb der Interventionsgruppe verbessert haben, gehören die Nutzung einer Abdeckung bei Arbeit in der Sonne (33% Veränderung, p<0.001), die regelmäßige Kontrolle von Muttermalen (27% Veränderung, p<0.001), eine Jobrotation, um die Arbeitszeit in der Sonne zu minimieren (24% Veränderung, p< 0.001), das Tragen von Sonnenbrillen (22% Veränderung, p<0.001), das Minimieren des Arbeitens in direkter Mittagssonne (21% Veränderung, p<0.01), die Nutzung von Sonnencreme (17% Veränderung, p<0.05), das Tragen von langarmiger, lockerer Kleidung (14% Veränderung, p<0.01), die tägliche Kontrolle des UV-Index (10% Veränderung, p<0.05) sowie das Tragen eines Helms mit Nackenschutz (9% Veränderung, p<0.05).
Organisatorische Maßnahme:
Notwendige Mittel (z.B. Sonnenhut mit Krempe und Nackenschutz, Sonnenbrille, bedeckende Kleidung, Sonnenschutzmittel) zum Schutz vor UV-Strahlung sollen am Arbeitsplatz bereitgestellt werden.
Die Studie von Ruppert et al. [630] befasste sich, wie weiter oben bereits genauer beschrieben, mit der Wirksamkeit beruflicher Präventionsmaßnahmen zum Thema Hautkrebs bei an Outdoor-Plätzen beschäftigten Berufsschülern in Deutschland. Neben den bereits beschriebenen Ergebnissen konnte ebenfalls ein Zusammenhang zwischen der Bereitstellung und der Verwendung von Sonnenbrillen am Arbeitsplatz festgestellt werden (Phi: 0,45).
Organisatorische Maßnahme:
Zur Minderung der UV-Exposition soll eine Organisation der Arbeitszeit inkl. der Pausen (z.B. Meiden von Außenarbeiten in der Mittagszeit) erfolgen.
Eine Studie von Thieden et al. [636] konnte zeigen, dass die Verschiebung der Pausenzeiten bei irischen Gärtnern hin zu Zeiten mit höchster UV-Strahlung zu einer mit einem Dosimeter gemessenen reduzierten UV-Exposition geführt hat.
Personenbezogene Maßnahme: Haut und Augen von Beschäftigten im Freien sollen vor Sonnenstrahlung geschützt werden. Der Körper soll mit geeigneter Kleidung maximal bedeckt werden, d.h. in Form von langarmiger Kleidung und Kopfbedeckung mit Nackenschutz.
bis
Wie oben bereits näher erläutert führten Kearney et al. [632] ein Systematisches Review von insgesamt 22 Studien zum Thema Sonnenschutz unter Farmern und Farmarbeitern durch. Zwei dieser eingeschlossenen Studien führten Interventionen mit dem Ziel des Wechsels zu einer geeigneten Kopfbedeckung durch, beispielsweise durch Kombination aus Informationen und Handlung beziehungsweise Ermutigung. 25% der Teilnehmer der Interventionsgruppe aus Studie eins wechselten infolgedessen von einer Baseballkappe zu einem Hut mit breiter Kante (Burwell et al. 2004). In Studie zwei trugen nach erfolgter Intervention ebenfalls mehr Teilnehmer Hüte mit breiter Kante sowie protektive Kleidung als vorher (p=0,01) (Christensen et al. 2007). Eine andere Studie intervenierte durch ein 6-monatiges Informationsprogramm zum Sonnenschutz sowie zur (Früh-) Erkennung und stellte Kopfbedeckungen zur Verfügung. Die Interventionsgruppe wies nach dem Programm ein erhöhtes Sonnenschutzverhalten auf (p<0,01) (Malak et al. 2011).
Wie weiter oben näher erläutert beinhaltete die Studie von Houdmont et al. [635] eine Intervention in Form einer kurzen DVD zum Thema Sonnenschutz auf dem Bau, welche während der Arbeitszeit vorgespielt wurde. In Folge dessen nutzten mehr Arbeiter der Interventions-gruppe eine Abdeckung bei Arbeit in der Sonne (33% Veränderung, p<0.001). Des Weiteren trugen mehr Teilnehmer der Intervention eine Sonnenbrille (22% Veränderung, p<0.001) sowie langarmige, lockere Kleidung (14% Veränderung, p<0.001) und einen Helm mit Nackenschutz (9% Veränderung, p<0.05)
Buller et al. [386] und Andersen et al. [631] untersuchten wie weiter oben bereits näher erläutert die Langzeiteffekte der sogenannten Go Sun Smart (GSS) Kampagne in ausgewählten Skigebieten im Winter 2001. Endpunkte zum Sonnenschutzverhalten stellten hier unter anderem die Häufigkeit der Benutzung von protektiver Kleidung, Hüten sowie Sonnen- beziehungsweise Schutzbrillen dar. Beim zweiten Follow-up im Herbst 2002 trug die Interventions-gruppe häufiger Sonnenbrillen (OR=1,26, p<0,01) und wies im Allgemeinen einen höheren Gesamtwert für Sonnenschutzverhalten auf (2,57) im Vergleich zur Kontrollgruppe (2,63) (p=0,04).
In der Studie von Mayer et al. [633] erfolgten Interventionen im Rahmen des Projektes SUNWISE. Auf der Verhältnisebene wurden unter anderem Sonnenschutzhüte zur Verfügung gestellt. In der Interventionsgruppe nutzten zu Beginn der Studie 27,3% immer einen Sonnenschutzhut. Nach 3 Monaten waren es 42,7%, nach einem Jahr 41,1% und nach zwei Jahren 40,0%. In der Kontrollgruppe benutzten zu Beginn 21,0% immer einen Sonnenschutzhut, nach 3 Monaten 21,4%, nach einem Jahr 24,0% und nach zwei Jahren 22,3%.
Personenbezogene Maßnahme:
Körperstellen, die durch Textil nicht bedeckt oder beschattet werden können, sollen mit geeigneten Sonnenschutzmitteln eingecremt werden.
bis
In der Studie von Mayer et al. [633] erfolgten Interventionen ebenfalls im Rahmen des Projektes SUNWISE. Auf der Verhältnisebene wurde unter anderem Sonnencreme mit dem Sun Protection Factor 30 zur Verfügung gestellt. Endpunkt stellte hier die Menge der verwendeten Sonnencreme bei einer ausgestellten Gemeinschafts-Pumpflasche dar. Vor Beginn der Studie wurde Sonnencreme innerhalb der Interventionsgruppe von 26,9% und innerhalb der Kontrollgruppe von 23,5% immer verwendet. Nach drei Monaten war das Odds Ratio für den regelmäßigen Gebrauch von Sonnencreme 2,8-fach höher in der Interventionsgruppe (95%CI: 2,2-3,5). In der Interventionsgruppe verwendeten nun 39,4% immer Sonnencreme und in der Kontrollgruppe 23,1%. Nach einem Jahr nutzten in der Interventionsgruppe 41,6% immer Sonnencreme und in der Kontrollgruppe 28,1%. Beim letzten Follow-up nach zwei Jahren verwendeten aus der Interventionsgruppe 39,2% (OR=2,9; 95% CI: 2,3-3,6) immer Sonnencreme und aus der Kontrollgruppe 26,3%.
Stock et al. [634] untersuchten wie weiter oben bereits näher erläutert insgesamt 148 männliche Straßenarbeiter des Iowa Department of Transportation (DOT). 81% der Teilnehmer verwendeten zu Beginn der Studie nie bis gelegentlich Sonnencreme. Die im Rahmen der Intervention gezeigten Videos beinhalteten unter anderem Informationen zum Hautschutz in Bezug auf die Nutzung von Sonnencreme, der Erklärung des Lichtschutzfaktors, der Erklärung des Lichtschutzfaktors, der Empfehlung zu einer Verwendung eines Sun Protection Factors von mindestens 15 sowie häufige Fehler bei der Verwendung von Sonnencreme. Zum Zeitpunkt nach der Intervention gab es beim Sonnenschutzverhalten einen signifikanten Unterschied zwischen den Interventionsgruppen und der Kontrollgruppe (Fs>7,55, ps<0,01, ds>0,81). Des Weiteren konnte eine positive Einstellung der Interventionsgruppen zum Sonnenschutz festgestellt werden (F (1,146) =11,49, p=0,001, d=0,86, Ms=3,6 vs. 3,1). Zwei Monate nach den Interventionen wurde eine häufigere Anwendung von Sonnenschutz durch die Interventionsgruppen festgestellt (F (1,144) =6,04, p<0,02, d=0,68, Ms=0,78 vs. 1,02). Beim letzten Follow-up ein Jahr nach erfolgter Intervention wies die Kontrollgruppe das geringste Sonnenschutzverhalten auf.
Buller et al. [386] und Andersen et al. [631] untersuchten die Langzeiteffekte der erwähnten Go Sun Smart (GSS) Kampagne in ausgewählten Skigebieten im Winter 2001. Endpunkte zum Sonnenschutzverhalten stellten hier unter anderem die Häufigkeit der Benutzung von Sonnencreme und Lippenbalsam dar. Beim zweiten Follow-up im Herbst 2002 verwendete die Interventionsgruppe häufiger Sonnencreme (OR=1.43, p<0.01) im Vergleich zur Kontrollgruppe.
Ruppert et al. [630] untersuchten, wie weiter oben näher erläutert, die Wirksamkeit beruflicher Hautkrebspräventionsmaßnahmen unter an Outdoor-Plätzen beschäftigten Berufsschülern in Deutschland. Unter anderem konnte drei Monate nach der Basiserhebung beziehungsweise nach erfolgter Intervention ein signifikanter Zusammenhang vom Einsatz von Sonnenschutzmitteln mit dem Geschlecht (weiblich) und dem Alter (>22 Jahre) festgestellt werden. Die Einstellung der Teilnehmer zu Sonnenschutz wurde zu diesem Zeitpunkt als gut bewertet.
Die Studie von Houdmont et al. (2016) beinhaltete eine Intervention in Form einer kurzen DVD zum Thema Sonnenschutz auf dem Bau, welche während der Arbeitszeit vorgespielt wurde. Infolgedessen verwendeten mehr Teilnehmer der Interventionsgruppe im Vergleich zur Kontrollgruppe Sonnencreme (17% Veränderung, p<0.05).
Vermittlung von Informationen und Motivation der Beschäftigten für Schutzmaßnahmen
Laut ArbSchG [628] hat der Arbeitgeber „die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden“ (ArbschG, §12, Absatz 1).
Empfehlungsgrad A
Schutz- und Präventionsmaßnahmen sollen persönlich vermittelt werden.
Empfehlungsgrad 0
Dabei kann eine visuelle Unterstützung bzw. Erinnerung an das gewünschte Zielverhalten z.B. in Form von Postern, Bildern oder Videos erfolgen.
bis
Kearney et al. [632] führten ein Systematisches Review zum Sonnenschutz unter Farmern und Farmarbeitern durch. Die aufklärerischen Interventionen innerhalb der 22 verschiedenen Studien haben dabei signifikante Verbesserungen in Wissen, Einstellungen und Verhalten erbracht. Face-to-face Kontakte waren dabei am effektivsten.
Die in einer Studie von Mayer et al. [633] durchgeführten Interventionen stellten sich mit Blick auf die weiter oben bereits näher erläuterten Ergebnisse als erfolgreich dar, um das Sonnenschutzverhalten zu steigern. Die leichte Umsetzbarkeit in Institutionen stellte sich ebenfalls als positiv heraus. Besagte Interventionen waren auf der Verhältnisebene das zur Verfügung stellen von Sonnenschutzhüten und Sonnencreme mit dem Sun Protection Factor 30 mit der Unterstützung durch visuelle Hinweise zur Durchführung von Sonnenschutzmaßnahmen, beispielsweise in Form von Postern, Wasserflaschen, Schlüsselanhängern, Mousepads oder Magneten. Auf der Verhaltensebene wurden sechs Lehrveranstaltungen mit je einer Dauer von fünf bis zehn Minuten über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführt mit zugeschnittenen Botschaften über Sonnenschutzmaßnahmen und Expositionsverhalten.
Stock et al. [634] schlussfolgerten aufgrund vorausgegangener Untersuchungen, die weiter oben bereits näher geschildert wurden, dass ein Video zur Hautalterung keinen signifikanten Unterschied für das langfristige Sonnenschutzverhalten mit sich bringt. Als für Straßenarbeiter am effektivsten stellte sich eine Intervention mit UV-Foto und/ oder Informationen zum Thema Hautkrebs dar.
Andersen et al. [631] und Buller et al. [386] untersuchten in einer randomisierten kontrollierten Studie, beginnend im Winter 2001, die Langzeiteffekte der Go Sun Smart (GSS) Kampagne. Im Rahmen dieser Kampagne empfohlen Botschaften in Skigebieten im Westen der USA und in Kanada Sonnenschutzmaßnahmen für draußen und drinnen Arbeitende und Gäste, beispielsweise durch Poster, Newsletter und eine Website. Das GSS-Programm senkte übermäßige UV-Exposition beziehungsweise Sonnenbrände von Angestellten in den betroffenen Skigebieten kurzfristig. Mittelfristige Effekte des GSS-Programms zur Hautkrebsprävention sind mindestens genauso groß, wie die kurzfristigen, besonders hinsichtlich des Sonnenschutzverhaltens. Im Sommer sind die Effekte dabei größer als im Winter. (Weitere Studien zum Beispiel in anderen Arbeitsbereichen, über längere Zeiträume, in Ländern mit größerer UV-Belastung, sind zur Generalisierung notwendig.)
Auf Basis vorausgegangener Untersuchungen, welche weiter oben schon näher erläutert wurden, schlussfolgerten Ruppert et al. [630], dass in einem frühen Alter mit Präventionsmaßnahmen und Gesundheitserziehung zum Hautkrebsschutz bei im Freien Beschäftigten begonnen werden sollte. Informationen und Schulungen zu UV-Strahlung und -schutz sollten ab dem ersten Ausbildungsjahr durchgeführt werden. Eine Vortragsintervention sei dabei effektiver als ein Video. Zudem stelle die Verhältnisprävention einen wichtigen Faktor dar. Arbeitgeber sollten Sonnenschutzmaßnahmen zur Verfügung stellen.
Prozentsatz der Outdoor Worker die der Pflichtvorsorge bzw. der Angebotsvorsorge unterliegen
Die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge beschreibt ausschließlich die Einführung einer Angebotsvorsorge. Eine Pflichtvorsorge wird nicht eingeführt (vgl. Kapitel 7.4).
Der Bundesrat erklärt in der Erläuterung zur Bundesdrucksache 237/19(B), dass ein Viertel der Beschäftigten zwar im Freien tätig, aber keiner intensiven Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ausgesetzt ist. Dementsprechend würden etwa 1,8 Millionen Beschäftigte unter den Vorsorgeanlass fallen.
Zudem hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass die Angebotsvorsorge alle drei Jahre anzubieten ist. Dementsprechend ist der Vorsorgeanlass jährlich mit einer Fallzahl von 500.000 Beschäftigten zu beziffern.
Aus dem Messprojekt der DGUV zur Exposition von Beschäftigten gegenüber solarer UV-Strahlung mit GENESIS-UV können detaillierte Daten abgeleitet werden. Wendet man die Erklärung des Bundesrates, dass etwa ein Viertel der Beschäftigten im Freien nicht unter den Vorsorgeanlass fällt, auf die unter Kapitel 7.1 genannten Zahlen an, dann ergibt sich daraus, dass etwa 4,5 Millionen Beschäftigte unter den Vorsorgeanlass fallen. Verteilt sich dies auf drei Jahre, dann ist der Vorsorgeanlass jährlich mit einer Fallzahl von 1,5 Millionen Beschäftigten zu beziffern [637].
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Beschäftigten im Freien
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Sie dient der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Insofern handelt es sich um ein Instrument der Sekundärprävention (Früherkennung – auch von Risikofaktoren; Frühintervention, d.h. gezielte Beratung). Wesentliches Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die individuelle Beratung. Bei entsprechender Indikation erfolgt ein Untersuchungsangebot, das der Beschäftigte annehmen oder ablehnen kann.
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte mit der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragt werden. In der Regel soll die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt des Unternehmens die Vorsorge durchführen.
Die grundsätzlichen Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge sind in der ArbMedVV und den AMR geregelt. Es wird zwischen der Veranlassung einer Pflicht- und Angebotsvorsorge unterschieden:
§ 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
§ 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Die zweite Änderung der ArbMedVV, die am 18. Juli 2019 in Kraft getreten ist, sieht bei Tätigkeiten im Freien nur eine Angebotsvorsorge vor. Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Außerdem muss er die Belastung durch gefährliche Sonnenexposition so gering wie möglich halten.
Die AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“, die am 24. September 2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gemacht wurde, konkretisiert die Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung anhand der folgenden Kriterien:
Für Tätigkeiten in Deutschland müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Bei Tätigkeiten im Freien
- „im Zeitraum April bis September
- zwischen 10 Uhr und 15 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ))
- ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer Stunde pro Arbeitstag
- an mindestens 50 Arbeitstagen.
(2) Bei Tätigkeiten im Schatten (zum Beispiel durch Einhausung oder andere Verschattungsmaßnahmen), die dort dauerhaft und ununterbrochen ausgeübt werden, ist eine Angebotsvorsorge aufgrund der geringeren Intensität der UV-Strahlung erst ab einer Dauer von insgesamt mindestens zwei Stunden anzubieten. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt.
(3) Bei Tätigkeiten im Freien auf verschneiten Flächen oberhalb von mehr als 1000 Metern über Meeresspiegel verlängert sich der in Absatz 1 genannte Zeitraum auf die Dauer eines Kalenderjahres. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt (GMBl Nr. 36, 24. September 2019, S. 697)."
Für Tätigkeiten außerhalb Deutschlands in der Äquatorialregion zwischen 30. Grad nördlicher Breite und 35. Grad südlicher Breite gelten folgenden Voraussetzungen für das Angebot einer Angebotsvorsorge seitens Arbeitgeber:
(1) Bei Tätigkeiten im Freien
- ganzjährig
- zwischen 10 Uhr und 15 Uhr Ortszeit
- ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer Stunde pro Arbeitstag
- an mindestens acht Arbeitstagen.
(2) Bei Tätigkeiten im Schatten (zum Beispiel durch Einhausung oder andere Verschattungsmaßnahmen), die dort dauerhaft und ununterbrochen ausgeübt werden, ist eine Angebotsvorsorge aufgrund der geringeren Intensität der UV-Strahlung erst ab einer Dauer von insgesamt mindestens zwei Stunden anzubieten. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt.
(3) Für Tätigkeiten außerhalb Deutschlands im gesamten Bereich der nördlichen Halbkugel größer 30. Grad nördlicher Breite sowie im gesamten Bereich der südlichen Halbkugel größer 35. Grad südlicher Breite gelten die in Abschnitt 4.2 genannten Kriterien entsprechend, wobei anstelle der MEZ die Ortszeit maßgeblich ist und für die südliche Halbkugel die Monate Oktober bis März zu berücksichtigen sind“ (GMBl Nr. 36, 24. September 2019, S. 697). Das Angebot des Arbeitgebers zu Angebotsvorsorge muss regelmäßig und auch bei Ausschlagen eines früheren Angebots seitens des/der Beschäftigten erfolgen. Die Maximalfristen, die in der AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2016) geregelt sind, sind demnach bei Tätigkeiten im Freien wie folgt:
- Die erste Vorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden.
- Die zweite Vorsorge muss spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden
- Jede weitere Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge angeboten werden.
Kürzere Fristen sind möglich, wenn sie aus arbeitsmedizinischer Sicht für notwendig gehalten werden und können in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Die Angabe, wann eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist, ist Bestandteil der Vorsorgebescheinigung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV (siehe AMR 6.3), die dem Arbeitgeber und dem oder der Beschäftigten ausgestellt wird. In den ersten Jahren der Beschäftigung stehen Edukation und das Erkennen individueller Risikofaktoren im Vordergrund. Der Hautkrebsfrüherkennung kommt mit zunehmender Expositionsdauer mehr Bedeutung zu.
Um die Organisation der Vorsorgen und eine individuelle Aufklärung und Beratung zu allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ermöglichen, sollen alle Vorsorgeanlässe in einem Termin beim Betriebsarzt gebündelt werden.
Die Tatsache, dass die UV-Strahlungsbelastung für Außenbeschäftigte in Deutschland das höchste berufsbedingte Krebsrisiko darstellt, soll der Anlass für den Verordnungsgeber sein, eine Pflichtvorsorge bei allen hochexponierten Personen vorzuschreiben.
UV-Exposition ist für Beschäftigte in Deutschland mit großem Abstand mit dem höchsten berufsbedingten Krebsrisiko verbunden (Drexler 2017). Dies sollte eigentlich Anlass für den Verordnungsgeber sein, eine Pflichtvorsorge bei allen hoch exponierten Personen vorzuschreiben, da durch eine individuelle Beratung Verhaltensänderungen, insbesondere bei früh einsetzender Beratung, erreicht werden können.
Meldewege, Kosten und Kostenträger arbeitsbedingter Hautkrebs
Meldeweg bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit
Der Verdacht auf das Vorliegen einer BK kann auf verschiedenen Wegen an den jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) gemeldet werden.
Unternehmer sind nach § 193 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) gesetzlich zu einer BK-Meldung verpflichtet, wenn sie nach ihrem persönlichen Kenntnisstand Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden BK haben. Für die Meldung genügt es bereits, dass die aufgetretene Krankheit mit Einwirkungen am Arbeitsplatz in einem Zusammenhang stehen könnte.
Versicherte können sich bei einem Verdacht auf das Vorliegen einer BK direkt an den zuständigen UV-Träger wenden.
Ärzte sind nach § 202 SGB VII gesetzlich zur Anzeige einer BK verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die versicherte Person widerspricht. Es kann nur davon abgesehen werden, wenn Gewissheit besteht, dass die Erkrankung bereits gemeldet ist.
Die ärztliche BK-Anzeige ist zu erstatten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine BK im Sinne der sog. „BK-Liste“ (Anlage 1 der BKV) vorliegt. Bei der BK-Nr. 5103 (Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung) ist der Verdacht begründet, wenn an arbeitsbedingt exponierten Körperstellen diagnostiziert wurden:
- ein Plattenepithelkarzinom oder
- ein Morbus Bowen / Bowen-Karzinom oder
- die Vorstufen, die aktinischen Keratosen.
Die Vorstufen müssen dabei multipel im Sinne der BK-Nr. 5103 auftreten, das heißt mit einer Zahl von mehr als 5 innerhalb eines Jahres oder einer Feldkanzerisierung größer 4 cm2.
Darüber hinaus muss eine relevante arbeitsbedingte UV-Exposition durch Arbeiten im Freien bestanden haben. Hierfür reicht zum Zeitpunkt der Meldung eine grobe Schätzung. Der Richtwert ist ein Verhältnis von privater und arbeitsbedingter UV-Exposition (s.a. Konvention in Kapitel 7.4.4). Da die private Dosis mit jedem Lebensjahr steigt, steigt auch die für eine BK-Anerkennung erforderliche arbeitsbedingte UV-Expositionsdauer. Als langjährige Einwirkung im Sinne dieser BK gelten z.B. für ein Alter von
- 50 Jahren - 15 Jahre Arbeiten im Freien
- 60 Jahren - 18 Jahre Arbeiten im Freien
- 70 Jahren - 21 Jahre Arbeiten im Freien
- 80 Jahren - 24 Jahre Arbeiten im Freien
Die BK-Anzeige soll mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular F6000 „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ erfolgen. Sie ist unverzüglich zu erstatten, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Die Meldung wird vom UV-Träger gesondert vergütet (UV-GOÄ-Nr. 141).
Die Versicherten sind über den Inhalt zu informieren und über den UV-Träger, dem die BK-Anzeige übersandt wird. Der zuständige UV-Träger richtet sich nach der letzten gefährdenden Tätigkeit der Versicherten und ist:
- bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine Berufsgenossenschaft (nach Branchen gegliedert),
- bei Unternehmen der öffentlichen Hand eine der regional gegliederten Unfallkassen und
- bei Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Gartenbau die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Für Beamte (z.B. im Polizeidienst oder bei der Bundeswehr) gelten besondere Regelungen und der BK-Verdacht ist in der Regel vom Erkrankten an den Dienstherrn zu melden. Näheres ist in den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen der Länder/des Bundes geregelt.
Kostenträger für Kosten der Diagnostik, Therapie und Nachsorge von arbeitsbedingtem Hautkrebs
Der Kostenträger für die Diagnostik und Therapie von arbeitsbedingten Hautkrebserkrankungen ist bis zur Anerkennung als BK die Krankenversicherung (gesetzlich oder privat).
Besteht ein Verdacht auf das Vorliegen einer BK, ist dieser an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldung wird vom UV-Träger gesondert vergütet (UV-GOÄ-Nr. 141).
Nach der Anerkennung einer BK übernimmt der UV-Träger alle erforderlichen Leistungen, um mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der BK zu bessern. Der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin erhalten einen Behandlungsauftrag, in dem weitere Einzelheiten zu ärztlichen Berichten, zur Nachsorge und zur Kostenübernahme ärztlicher Leistungen geregelt sind. Weitere ausführliche Informationen hierzu enthält der DGUV Leitfaden „Honorare in der Berufsdermatologie“ [638].
Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge des arbeitsbedingten Hautkrebses
Anlässlich der Zweiten Verordnung zur Änderung der ArbMedVV wurde der Erfüllungsaufwand für die Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung erhoben. Während sich für die Bürger sowie für die Verwaltung des Bundes keine zusätzlichen Kosten ergeben, sind für die Wirtschaft jährliche Mehrkosten in Höhe von 16,55 Mio. Euro zu erwarten. Sie umfassen
- Personalkosten für den Ausfall des Beschäftigten von rund 6,96 Mio. Euro,
- Sachkosten für die Inanspruchnahme von Betriebsärzten von rund 7,56 Mio. Euro sowie
- Bürokratiekosten für den Aufwand des Arbeitgebers für die Beschaffung und Bereitstellung von Informationen zur Vorsorge von rund 2,03 Mio. Euro [637].
Kosten der Behandlung des arbeitsbedingten Hautkrebses
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland (Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ohne die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) hatten Leistungsaufwendungen für die medizinische Rehabilitation von Fällen der BK-Nr. 5103 im Jahr 2017 in Höhe von 5,8 Mio. Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 3,3 Mio. Euro (Quelle: Berufskrankheiten-Kostenerhebung der DGUV, [637]). Hieraus ergeben sich Kosten je Fall in Höhe von 617 Euro (2017) und 560 Euro (2016).
Weitere mit der Erkrankung unmittelbar zusammenhängende Kosten, wie zum Beispiel durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem notwendigen Arbeitsplatzwechsel, entstehen bei der BK-Nr. 5103 in der Regel nicht. Das durchschnittliche Alter bei BK-Verdachtsanzeige war mit 72 Jahren (im Jahr 2017) zu einem Zeitpunkt, an dem Versicherte in der Regel nicht mehr erwerbstätig sind.
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