5. Patientinnenaufklärung – Zervixkarzinom
Wesentliche Neuerungen im Kapitel Patientinnenaufklärung
Dieses Kapitel wurde kaum verändert. Es wurde in Anlehnung an die bereits bestehenden aktuellen Versionen der Leitlinien zum Mammakarzinom, Ovarialkarzinom und Prostatakarzinom überarbeitet. Das Kapitel wurde um eine Empfehlung in Anlehnung an die S3-Leitlinie Mammakarzinom erweitert und ein Statement wurde überarbeitet.
A. Seibold, F.A. Stübs, H. Haase, M. Raschkowski, R. Wiedemann, F. Mumm, M.W. Beckmann
5.1 Patientinneninformation und –aufklärungsinhalte
Dieses Kapitel wurde in enger Adaptation an die bereits bestehenden S3-Leitlinien „Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms“ (AWMF-Registernummer 032/045OL), „Diagnostik, Therapie und Nachsorge Maligner Ovarialtumoren“ (AWMF-Registernummer 032/035OL) und „S3-Leitlinie Endometriumkarzinom“ (AWMF-Registernummer 032-034OL) als gynäkologische Tumorerkrankungen der Frau, sowie „Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms“ (AWMF-Registernummer 043/022OL) als einen weiteren Unterleibstumor erstellt. Die auch dort auf Expertenkonsensniveau verabschiedeten Empfehlungen wurden von der Leitliniengruppe als übertragbar angesehen [54] und wo notwendig an die Besonderheiten der Erkrankung angepasst.
Die Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den PatientInnen sind seit 2013 im neuen „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (PatRechte G) [in Kraft getreten am 26.02.2013] geregelt. Der Deutsche Bundestag hat am 29. November 2012 die Gesetzesvorlage angenommen. Folgende Aspekte sind Gegenstand des Gesetzes: Die Informationspflichten zwischen Behandler und Patient, die Einwilligung, die Aufklärungspflichten, die Dokumentation der Behandlung, die Einsichtnahme in die Patientinnenakte und die Beweislast der Haftung bei Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Mit dieser gesetzlichen Regelung verbunden sind Verpflichtungen mit Gesetzescharakter, die über den Rahmen von Empfehlungen einer Leitlinie hinausgehen.
Qualifizierte und sachdienliche Informationsmaterialien (Print- oder Internetmedien) sollen nach definierten Qualitätskriterien für Gesundheitsinformationen erstellt und Patientinnen zur Verfügung gestellt werden, um sie durch eine allgemeinverständliche Risikokommunikation (z. B. Angabe von absoluten Risikoreduktionen) in ihrer selbstbestimmten Entscheidung für oder gegen medizinische Maßnahmen zu unterstützen.
- Konsens
- Starker Konsens
Hintergrund [5.1]
Die Empfehlungen basieren auf einem Expertenkonsens und orientieren sich an entsprechenden Empfehlungen aus der S3-Leitlinie zum Mammakarzinom (Version 5.0, 2025) Leitlinie Mammakarzinom.
Durch die Nutzung neuer Informationstechnologien wie beispielsweise das Internet und dem zunehmenden Bedürfnis von Patientinnen nach Information und Mitbestimmung bei der Behandlung ihrer Erkrankung kommt der verständlichen Informationsvermittlung und differenzierten Aufklärung der Patientin eine zunehmende Bedeutung zu. Ihre Bedeutung für die Arzt-Patienten-Beziehung, den Krankheitsverlauf und die Erreichung des Therapiezieles ist durch zahlreiche Studien belegt [55][56][57]. Eine ergebnisoffene Patientinnenaufklärung in Kombination mit einer gemeinsamen (partizipativen) Entscheidungsfindung ermöglicht erst ärztliches Handeln. Nach dem etablierten Modell nach Beachamps & Childress wirken bei diesen Interaktionen 4 ethische Prinzipien:
- Respekt vor der Patientenautonomie,
- Nicht-Schaden (Non-Malefizienz),
- Fürsorge (Benefizienz),
- Gleichheit und Gerechtigkeit [58].
Zwei ethische Prinzipien wirken bei diesen Interaktionen: die Selbstbestimmung (Autonomie) der Patientin und die ärztliche Fürsorge [58]. Die Autonomie der Patientin ist dabei höchstes Gut. Eine Entscheidung der Patientin ist immer freiwillig und bindet ärztliches Handeln. Patientinnen können sich für oder gegen medizinische Maßnahmen in Diagnostik und Therapie aussprechen oder sich auch für ein „Nicht-Wissen-Wollen“ entscheiden. Damit Patientinnen eine Entscheidung im Sinne einer wirksamen Einwilligung („informed consent“) treffen können, sind bestehende Informationsdefizite durch den Arzt auszugleichen. Dem persönlichen Gespräch zwischen Patientin und Arzt kommt als Grundlage für eine vertrauensvolle und respektvolle Verständigung eine besondere Bedeutung zu. Der partizipativen Entscheidungsfindung kommt dabei ein hoher Stellenwert zu („shared decision making“) [59].
Sie ist durch einen, bestimmten Regeln folgenden, Gesprächsablauf und intensiven Informationsaustausch zwischen Arzt und Patientin gekennzeichnet und mündet in einer von beiden getragenen Entscheidung der Patientin hinsichtlich der Durchführung von medizinischen Maßnahmen.
Voraussetzung für die partizipativen Entscheidungsfindungen ist das patientinnenzentrierte Gespräch. Die Aufklärung durch den Arzt sollte umfassend, wahrheitsgemäß, vollständig hinsichtlich Art der Maßnahme, Zweck, Nutzen und Risiken und insbesondere verständlich (u. a. Angaben von Häufigkeiten statt Relativprozenten) erfolgen [60], [61]. Die individuelle somatische, psychische und soziale Situation, das Alter und die Komorbiditäten der Patientin sind im Rahmen der Gesprächsführung zu berücksichtigen. Dabei sind die Ängste und Sorgen, die spezifischen Belastungen, insbesondere jedoch auch der Informationsbedarf der Patientin, ihre Behandlungserwartungen und ihre Präferenzen vom Arzt direkt anzusprechen [59], [61], [62], [63] [64]. Die ärztliche Aufklärung der Patientin sollte die folgenden Aspekt umfassen: Informationen über die Krankheit, erhobene Untersuchungsergebnisse, den bisherigen Behandlungsverlauf, Diagnose- und Therapieoptionen einschließlich der zu erwartenden Nebenwirkungen sowie die Einschätzungen über die damit verbundenen Prognosen und der Einfluss auf die Lebensplanung der Patientin [59], [65], [66].
Flankierend, unterstützend und hilfreich für eine Entscheidungsfindung der Patientin sind die Bereitstellung und der Zugang zu schriftlichen Informationen [67] Hierzu zählen fach- und sachkompetente, verständlich aufbereitete und qualitätsgesicherte Informationsmaterialien [59], [65], [66].
5.1.1 Diagnosemitteilung
Der Patientin soll angeboten werden, den Partner/die Partnerin, Angehörige oder Vertrauenspersonen in das Gespräch bzw. die Gespräche einzubeziehen.
- Konsens
- Starker Konsens
Änderungshinweis
Der Patientin soll angeboten werden, den Partner/die Partnerin oder Angehörige in das Gespräch bzw. die Gespräche einzubeziehen.Hintergrund 5.2
Die Aufklärung ist eine interdisziplinäre Aufgabe aller an der onkologischen Versorgung beteiligten Berufsgruppen. Wenngleich die medizinische Aufklärung der Patientin primär Aufgabe des Arztes ist, sollte sie bei spezifischen Themen durch andere Berufsgruppen wie Pflege, Psychoonkologen etc. unterstützt werden [68].
Im ärztlichen Gespräch sollen die individuellen Präferenzen, Bedürfnisse, Sorgen und Ängste der Patientin eruiert und berücksichtigt werden. Wenn eine Patientin dafür mehrere Gespräche benötigt, soll das Angebot zu weiteren Gesprächen bestehen.
- Konsens
- Starker Konsens
Die medizinische Aufklärung der Patientin ist Aufgabe des behandelnden Arztes/ der behandelnden Ärztin.
Sie sollte jedoch bei spezifischen Themen durch andere Berufsgruppen wie Pflege, Psychoonkologen etc. erbracht werden.
- Konsens
- Starker Konsens
Hintergrund 5.3 und 5.4
Am Beispiel des Dartmouth-Hitchcock Medical Centers in New Hampshire, USA, soll illustriert werden, wie Aufklärung als interdisziplinäre Aufgabe umgesetzt werden kann. Seit 1999 wird Patientinnen und Patienten im Center for Shared Decision Making ein Decision Coaching angeboten, um individuelle Präferenzen zu klären und die Konsultation mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt vorzubereiten. In diesem Prozess werden auch Entscheidungshilfen bereitgestellt. Ziel ist es, Shared Decision Making und informierte Entscheidungen zu ermöglichen. Die Rolle der Decision Coaches wird dabei insbesondere von Pflegenden übernommen [69]. In Deutschland wurden entsprechende Curricula für die Qualifizierung zum Decision Coach bereits für die Bereiche Brustkrebs [70] und Multiple Sklerose entwickelt [71]. Diese Curricula sollen die Pflegenden befähigen, Decision Coaching unter Einbeziehung von evidenzbasierten Entscheidungshilfen durchzuführen. Flankierend, unterstützend und hilfreich für eine Entscheidungsfindung der Patientin sind die Bereitstellung und der Zugang zu schriftlichen Informationen [72], [73]. Hierzu zählen fach- und sachkompetente, verständlich aufbereitete und qualitätsgesicherte Informationsmaterialien [68].
Das Patientenrechtegesetzt spricht von dem „Behandelnden“ und nicht von einem „Arzt“ [74]. Die Leitliniengruppe hat sich daher auf den Kompromiss „des behandelnden Arztes“ geeinigt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die große Mehrzahl der medizinischen Aufklärungen durch Ärzte/Innen durchgeführt wird.
Die Empfehlungen orientieren sich am Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (PatRechte G) [in Kraft getreten am 26.02.2013] sowie an der S3- Leitlinie Psychoonkologische Diagnostik, Beratung und Behandlung von erwachsenen Krebspatient*innen, Langversion 2.1, 2023, AWMF-Registernummer: 032-051OL Kapitel 11, Empfehlung 11.4.
Die Art der Vermittlung von Informationen und der Aufklärung der Patientin soll möglichst frühzeitig nach folgenden Grundprinzipien einer patientinnenzentrierten Kommunikation erfolgen, um eine partizipative Entscheidungsfindung zu ermöglichen:
- Herstellen einer angemessenen, ungestörten Gesprächsatmosphäre
- Ausreichend Zeit
- Aufbau einer tragfähigen, förderlichen Beziehung zu dem*der Patient*in und den Angehörigen
- Gesprächsführung auf der Basis des aktiven Zuhörens
- Exploration des subjektiven Informationsstands des*der Patient*in
- Direktes und einfühlsames Ansprechen emotional belastender Themen
- Vermittlung von bedeutsamen Informationen in einer verständlichen, möglichst einfachen Sprache
- Ehrliche Vermittlung von Risiko und Prognose, die Raum für realistische Hoffnung lässt
- Einsatz von Strategien, um das patient*innenseitige Verständnis und das Behalten von Informationen sicherzustellen
- Ermutigung, Fragen zu stellen
- Ermutigung, Gefühle auszudrücken
- Ausdruck emotionaler Unterstützung
- Rückversichern, ob der*die Patient*in die relevanten Informationen in der intendierten Weise verstanden hat
- Einbeziehen von Angehörigen oder Bezugspersonen in Abhängigkeit vom Wunsch des*der Patient*in
- Anbieten weiterführender psychologischer und sozialer Angebote
- Konsens
- Starker Konsens
Änderungshinweis
Die Art der Vermittlung von Informationen und der Aufklärung der Patientin soll/sollte möglichst frühzeitig nach folgenden Grundprinzipien einer patientinnenzentrierten Kommunikation, die eine partizipative Entscheidungsfindung ermöglicht, erfolgen: Ausdruck von Empathie und aktives Zuhören, direktes und einfühlsames Ansprechen schwieriger Themen, Vermeidung von medizinischem Fachvokabular, ggf. Erklärung von Fachbegriffen, Strategien, um das Verständnis zu verbessern (Wiederholung, Zusammenfassung wichtiger Informationen, Nutzung von Graphiken u.a.), Ermutigung, Fragen zu stellen, Erlaubnis und Ermutigung, Gefühle auszudrücken, weiterführende Hilfe anbieten.Zur Verbesserung der Patientinnenaufklärung sollten Ärzt*innen qualitätsgesicherte Fortbildungen zur Kommunikation mit den Patientinnen absolvieren.
- Konsens
- Starker Konsens
Die Empfehlung wurde aus der S3-Leiltinie zum Endometriumkarzinom (Version 4.01 2025) übernommen. Die Mitteilung einer Krebsdiagnose stellt für Patientinnen und ihre Angehörigen eine erhebliche emotionale Belastung dar, die häufig von Angst und Hilflosigkeit begleitet wird. Auch die oft komplexen therapeutischen Maßnahmen sind für viele schwer nachvollziehbar. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sollten daher über die kommunikativen Kompetenzen verfügen, um sensibel und verständlich auf diese Reaktionen einzugehen und so ein vertrauensvolles und konstruktives Gespräch zu ermöglichen [75].
Hintergrund 5.5 bis 5.7
Sobald die histopathologische Diagnose des Zervixkarzinoms gesichert ist, soll die Patientin durch ihren behandelnden Arzt nach den oben beschriebenen Kriterien aufgeklärt werden [59]. Eine grundlegende Patientinnenaufklärung erfolgt normalerweise bereits beim niedergelassenen Arzt/Ärztin oder dem Arzt/Ärztin, der die Erstdiagnose gestellt hat oder bei dem ein Rezidiv oder eine Metastasierung festgestellt wurde. Da der Zeitraum zwischen und während der Diagnosestellung und dem Therapiebeginn für die Patientinnen oft sehr schwierig ist, sollte bereits zu diesem frühen Zeitpunkt situationsabhängig auf die Möglichkeiten der Selbsthilfe, der psychoonkologischen Betreuung zur Unterstützung bei psychischen, sexuellen oder partnerschaftlichen Problemen angeboten und auf Angebote der psychosozialen Krebsberatung hingewiesen werden (siehe auch S3-Leitlinie „Psychoonkologische Diagnostik, Beratung und Behandlung von erwachsenen Krebspatienten“ (AWMF-Registernummer 032/051OL)). Kontaktdaten zu Selbsthilfegruppe in der Umgebung können bei der Nationalen Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) erfragt werden:
Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS)
Otto-Suhr-Allee 115 10585 Berlin
Telefon: 030 / 31 01 89 60 Telefax: 030 / 31 01 89 70
E-Mail: selbsthilfe@nakos.de Internet: www.nakos.de
Kontaktdaten zu Beratungsangeboten und Anlaufstellen für Patientinnen mit Zervixkarzinom werden auch in der begleitenden Patientinnenleitlinie zur Verfügung stehen.
Über die letztendliche Therapieempfehlung, deren Alternativen und die jeweiligen Auswirkungen wird dann ggf. in einem erneuten Gespräch beim letztendlich behandelnden Arzt gesprochen (z. B. Behandlung im Rahmen von Studien, ist eine OP möglich, etc.), denn häufig liegen bei Erstdiagnose noch nicht alle Informationen über die Erkrankung (Staging, etc.) vor. Es liegt im Ermessen der Patientin, ob der Partner oder Angehörige bzw. Personen ihres Vertrauens in das Gespräch bzw. die Gespräche einbezogen werden sollen. Das Gespräch sollte in für die Patientin verständlicher und angemessener Form und in angemessenem Rahmen stattfinden [76]. Der Arzt muss seine Patientin wahrheitsgemäß informieren, ohne Inhalte zu verharmlosen; trotzdem soll der Hoffnung auf Heilung oder die Hoffnung auf Linderung in Abhängigkeit vom Stadium der Erkrankung nicht der Weg versperrt werden. Der aufklärende Arzt hat darauf zu achten, dass seine Aufklärung entsprechend dem derzeitigen Behandlungsstand erfolgt [59]. Als Patientinnenaufklärung ist nicht die Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen zu verstehen, sondern der Beginn des Gesprächs über die Erkrankung und der dokumentierten Therapieoptionen. Die Unterschrift stellt das vorläufige ENDE des Aufklärungsprozesses dar.
5.1.2 Aufklärung über die Behandlung
Gemäß des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ soll die Patientin über alle in dieser Leitlinie beschriebenen für sie relevanten Therapieoptionen, deren Erfolgsaussichten und deren mögliche Auswirkungen informiert werden. Insbesondere soll auf die Auswirkungen auf ihr körperliches Erscheinungsbild, ihr Sexualleben, ihre Harn- und Stuhlkontrolle (Inkontinenz) und Aspekte des weiblichen Selbstverständnisses (Selbstbild, Fertilität) eingegangen werden.
- Konsens
- Starker Konsens
Der aufklärende Arzt sollte die Empfehlungen für eine spezielle Behandlungsform, insbesondere, wenn eine fallbezogene und konsensusbasierte Behandlungsempfehlung einer multidisziplinären Konferenz vorliegt, erläutern und Prinzipien der Behandlung, Nutzen und Risiken darstellen. Es finden sich Hinweise darauf, dass die wiederholte Erfassung der Wünsche der Patientin (Entscheidungspräferenzen) im Behandlungsprozess erforderlich ist, um die Patientin angemessen in den Entscheidungsprozess einzubinden [68]. Der behandelnde Arzt ist neben seiner Informationspflicht (§ 630c) nach § 630d des „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (PatRechte G) verpflichtet mündlich, persönlich und rechtzeitig „…den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“
Im Speziellen ist das eine Aufklärung über die Behandlungsempfehlungen, insbesondere, wenn sie in einer fallbezogenen interdisziplinären Konferenz konsentiert sind. Die Prinzipien der Behandlung und potentiell erwartbare(r) Nutzen bzw. Risiken sind darzustellen. Alternative Behandlungsformen, die z. B. im Rahmen einer Teilnahme an einer klinischen Studie für die Patientin infrage kommen, sind zu erklären. Im Gespräch sind Auswirkungen auf die Lebensführung der Patientin und ihre Lebensqualität zu erörtern.
Insbesondere sind bei der Aufklärung prämenopausaler Frauen der Einfluss der Therapie auf die Fertilität sowie Fragen der Antikonzeption Bestandteil der Aufklärung. Darüber hinaus sollten Fragen der Behandlung einer therapiebedingten Ovarialinsuffizienz, ihrer Symptome und Behandlungsmöglichkeiten besprochen werden. Ebenso sollten die Frauen über die Möglichkeiten fertilitätserhaltender Maßnahmen informiert und bei Bedarf an entsprechende Experten zur Beratung weitervermittelt werden [77]. Aufgrund der Bedeutung der tumorassoziierten Fatigue als Folgewirkungen der adjuvanten Therapie sowie der vorliegenden Evidenz für präventive Strategien wie körperliche Aktivität und edukative Maßnahmen sollten die Patientinnen frühzeitig über die Möglichkeiten der Prävention informiert werden [78]. Die Patientin muss über Maßnahmen zur Vermeidung eines Lymphödems, über die Notwendigkeit der onkologischen Nachsorge, über Rehabilitation (s. u.), soziale, finanzielle und psychoonkologische Unterstützung informiert werden [79]. Für die oben genannten Bereiche (Rehabilitation, Sozialberatung, Psychoonkologie) sind bei Bedarf weiterführende fachliche Beratungen zu empfehlen und in die Wege zu leiten. Jede Behandlung erfordert die Mitwirkung der Patientin. Aspekte, die im Bereich der Eigenverantwortung liegen, sind anzusprechen. Dieser Abschnitt wurde der neuen S3-Leitlinie zum Mammakarzinom Version 4.3 entnommen [68].
Inhalte des Aufklärungsgesprächs können ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Erfassung aller spezifischen Situationen und Patientinnenwünsche im Sinne eines Orientierungsleitfadens dem Infokasten entnommen werden. Wichtig ist hier zu unterscheiden zwischen den Standardtherapieverfahren, d.h. der derzeit durch Evidenz unterstützten besten und flächendeckend einsetzbaren Therapie und den experimentellen Therapieverfahren, d. h. z. B. nur durch Einzelzentren evaluierte Verfahren. Für die besondere Situation des Aufklärungsgesprächs in der Palliativsituation wurde eine gesonderte Empfehlung formuliert, diese ist aber ebenfalls ohne Anspruch auf Vollständigkeit in Bezug auf mögliche Inhalte eines Aufklärungsgesprächs. Selbstverständlich sollen diese Vorschläge auch stadienadaptiert mit der Patientin erörtert werden.
Hintergrund 5.9
Die Empfehlung basiert auf Expertenmeinungen und ist einer entsprechenden Empfehlung in der S3-Leitlinie zum Mammakarzinom (Version 4.3) entlehnt [68].
Ein weiterer wichtiger Punkt ist auf Nebenwirkungen und Interaktionen von Medikamenten und Komplementärmedizin einzugehen. Diese sollen explizit Teil der Patientinnenaufklärung sein, da sowohl in der Primär- als auch in der Rezidiv- oder metastasierten Situation eine große Nachfrage der Patientinnen nach Maßnahmen der Komplementärmedizin besteht (siehe Leitlinienprogramm Onkologie S3-LL Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen AWMF-Registernummer: 032/055OL) [80].
Die European Oncology Nursing Society (EONS) hat in einer systematischen Literaturanalyse aufgezeigt, dass Pflegefachpersonen in der Onkologie einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Patient:innenoutcomes leisten, insbesondere im Hinblick auf die Intensität, Dauer und Belastung durch Symptome und psychosoziale Problemstellungen Kelly et al.
Die Patientin muss über die Notwendigkeit der onkologischen Nachsorge (siehe Kapitel 16), über Rehabilitation (siehe Kapitel 15), soziale, finanzielle und psychoonkologische Unterstützung (siehe Kapitel 13) informiert werden. Für die oben genannten Bereiche (Rehabilitation, Sozialmedizin, Psychoonkologie) sind bei Bedarf weiterführende fachliche Beratungen zu empfehlen und in die Wege zu leiten. Jede Behandlung erfordert die Mitwirkung der Patientin. Aspekte, die im Bereich der Eigenverantwortung liegen, sind anzusprechen [81]. Die Motivation zur Beteiligung an der Therapie wie auch der Nachsorge kann durch regelmäßige Nachsorgetermine oder auch durch Ansprache bei der Ausstellung von Rezepten für supportive Maßnahmen erfolgen.
Die Patientin soll auf die Patientinnen-Leitlinie zur Diagnostik, Therapie und Nachsorge der Patientin mit Zervixkarzinom hingewiesen werden.
- Konsens
- Starker Konsens
Hintergrund 5.10
Die Empfehlung basiert auf einem Expertenkonsens und ist an die S3 Leitlinie zum Mammakarzinom (Version 4.3) angelehnt [68]. Patientinnen sind im Wunsch nach weiteren Informationen und in ihren aktiven Beteiligungswünschen zu bestärken und sollen durch die Behandler mit direkten und praktischen Hilfestellungen zur Erfüllung dieser Ziele unterstützt werden [73][82]. Hierzu zählen Hinweise auf schriftliche Informationen insbesondere auf die Patientinnenleitlinie aber auch weitere Entscheidungshilfen, Adressen von Selbsthilfegruppen, Krebsinformationsdienste, Internetadressen und der Hinweis, eine eigene Patientinnenakte/Krankengeschichte zu führen [59]
Gemeinsam mit den Patientenvertretern wird eine an den Inhalten der vorliegenden Leitlinie orientierte evidenzbasierte Patientenleitlinie (https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/patientenleitlinien/gebaermutterhalskrebs) erstellt.
Die Erkrankung Zervixkarzinom ist kein Notfall! Der Patientin ist für ihren Entscheidungsprozess ausreichend Zeit einzuräumen.
Der Wunsch nach Information und die Einbeziehung in medizinische Entscheidungen sind bei betroffenen Patientinnen (und ggf. auch deren Angehörigen) sehr unterschiedlich und können sich über die Zeit verändern [83], [84], [85]. Bei der Informationsvermittlung soll der behandelnde Arzt diesen Umstand berücksichtigen, indem er der Patientin genug Zeit zur Verarbeitung lässt, bei Bedarf statt einem möglichst mehrere kurze Gespräche anbietet, den Emotionen genug Raum bietet und emotionale Sicherheit durch empathisches Verhalten vermittelt (siehe Empfehlung 5.1.2.1). Im Sinne der partizipativen Entscheidungsfindung ist der Umfang der Informationsvermittlung situationsbedingt während der gesamten Diagnose-, Behandlungs- und Versorgungskette an die Bedürfnisse der Patientin anzupassen.
5.1.2.1 Aufklärungsinhalte mit der Patientin mit metastasiertem bzw. rezidiviertem Zervixkarzinom
Angelehnt an die übergeordneten S3-Querschnittsleitlinien „Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung“ (AWMF-Registernummer 128/001OL), „Supportive Therapie bei 5.1 Patientinneninformation und –aufklärungsinhalte 64 onkologischen Patienten“ (AWMF-Registernummer 032/054OL) und die Leitlinie „Psychoonkologische Diagnostik, Beratung und Behandlung von Krebspatienten“ (AWMF Registernummer 032/051OL) unter Berücksichtigung der entsprechenden Kapitel in der vorliegenden Leitlinie können dort genannten Punkte als Inhalte eines Gesprächs in der Palliativsituation angesprochen werden.
- Konsens
- Starker Konsens
Änderungshinweis
Als Inhalte eines Gesprächs in der Palliativsituation können folgende Punkte angesprochen werden: Ziele der palliativmedizinischen Therapie (Linderung von Leiden, Behandlung von Schmerzen – oberstes Ziel: Lebensqualität der Patientin): Ängste und Befürchtungen der Patientin mit Einbeziehung von Partner und Angehörigen Radio(chemo)therapie, Dauer und damit angestrebtes Ziel Palliative medikamentöse Behandlung Palliative operative Behandlung Individuelle Therapieentscheidungen abhängig von der persönlichen Lebensplanung der Patientin Bei eingeschränkten Therapieeffekten kann das Ergebnis der Entscheidungsfindung der bewusste Verzicht auf palliative Tumortherapie sein Verweis auf Palliativkapitel (Rehabilitation, Psychosoziale Medizin, Psychoonkologie) Nebenwirkungen und Interaktionen von Medikamenten und Komplementärmedizin Ggf. Einbinden der lokalen Hospizinitiative Hinzuziehen palliativmedizinisch spezialisierter Ärzte und Pflegedienste Problemsituationen im Krankheitsverlauf: Schmerzen Ureterstenosen mit konsekutivem Nierenversagen Fisteln Fötider Ausfluss Blutungen Paralytischer oder mechanischer Ileus Thrombose, Lungenembolie Symptomatische, supportive Therapie: (Verw. Supportivtherapie) Behandlung von Lymphödemen der unteren Extremitäten Schmerztherapie Dysurie/Blasenspasmen Psychosoziale und religiöse/spirituelle Begleitung der Patientin sowie ihrer Angehörigen. HilfsmittelDie Empfehlung basiert auf dem Konsens der beteiligten Fachexperten. Auch hier sollte die besondere Gesprächssituation für die Patientin (und ggf. auch deren Angehörige) durch den Arzt berücksichtigt werden (siehe 5.1.2).
In der palliativen Situation bei Patientinnen mit fortgeschrittenem, metastasiertem oder rezidiviertem Zervixkarzinom steht die Linderung krankheitsbedingter Beschwerden und die Verbesserung bzw. der Erhalt der Lebensqualität im Vordergrund. Ein zentrales Ziel der palliativmedizinischen Behandlung ist die Reduktion von Leiden, insbesondere eine adäquate Schmerztherapie sowie eine individuelle, patientinnenorientierte Betreuung. Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung und Beratung sollten daher neben medizinischen Aspekten auch Ängste und Befürchtungen der Patientin thematisiert und – sofern von der Patientin gewünscht – Partner*innen und Angehörige in Gespräche einbezogen werden.
Patientinnen sollten über mögliche palliative Behandlungsoptionen informiert werden. Dazu gehören palliative radio(chemo)therapeutische Maßnahmen, palliative medikamentöse Therapien sowie gegebenenfalls operative Maßnahmen. Dabei sollten auch die jeweilige Zielsetzung, der erwartete Nutzen sowie mögliche Belastungen und Nebenwirkungen der Therapien erläutert werden. Therapieentscheidungen sollten individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensplanung, der Präferenzen der Patientin und der zu erwartenden Therapieeffekte getroffen werden. In Situationen mit begrenztem therapeutischem Nutzen kann die gemeinsam getroffene Entscheidung auch den bewussten Verzicht auf eine tumorspezifische palliative Therapie umfassen.
Im Krankheitsverlauf können verschiedene belastende Symptome und Komplikationen auftreten, darunter Schmerzen, Ureterstenosen mit konsekutivem Nierenversagen, Fisteln, übelriechender vaginaler Ausfluss, Blutungen, paralytischer oder mechanischer Ileus sowie thromboembolische Ereignisse. Diese erfordern häufig eine gezielte symptomorientierte Behandlung im Rahmen einer umfassenden supportiven Therapie.
Die supportive und symptomatische Behandlung umfasst unter anderem eine adäquate Schmerztherapie, die Behandlung von Lymphödemen der unteren Extremitäten, Maßnahmen bei Dysurie oder Blasenspasmen sowie den Einsatz geeigneter Hilfsmittel. Darüber hinaus sollten psychosoziale sowie gegebenenfalls religiöse oder spirituelle Bedürfnisse der Patientin und ihrer Angehörigen berücksichtigt werden. Ergänzend kann eine Einbindung palliativmedizinisch spezialisierter Ärzt*innen und Pflegedienste sowie lokaler Hospizinitiativen sinnvoll sein.
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[68] Interdisziplinäre S3-Leitlinie für die Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms - Langversion 4.2 – August 2019 AWMF-Registernummer: 032-045OL, 2019., https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/leitlinien/mammakarzinom
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