4. Zytologie / Pathologie – Schilddrüsenkarzinom
4.1 Pathologische Klassifikation von Schilddrüsentumoren
Die WHO aktualisiert periodisch das System der histologischen Klassifikation von Schilddrüsentumoren. Für diese Leitlinienerstellung ist noch die 4. Auflage [252] maßgeblich, Änderungen zur 5. Auflage wurden erst 2022 verabschiedet [253] und somit liegen noch keine Studien oder klinische Erfahrungen mit ihr vor. In der folgenden Tabelle 12 wird die Einteilung der 4. Auflage der 5. Auflage bzgl. der wichtigsten Punkte zu den Schilddrüsenkarzinomen der Follikelepithelzellen gegenübergestellt.
Das medulläre Schilddrüsenkarzinom wird in Kapitel 8 gesondert behandelt.
Tabelle 12: Vergleich der 4. und 5. Auflage der WHO-Klassifikation von häufigen Schilddrüsenneoplasien der Follikelepithelzellen
| 4. Auflage (2017) | 5. Auflage (Änderungen) | |
| Follikuläres Adenom | Benigne Neoplasien | Follikuläres Adenom |
| Follikuläres Adenom mit papillärer Architektur | ||
| Onkozytäres Adenom | Onkozytäres Adenom | |
| Thyreoidale follikulär noduläre Erkrankung (FND) | ||
| Hyalinisierender trabekulärer Tumor (HTT) | Low-Risk Neoplasien | Hyalinisierender trabekulärer Tumor (HTT) |
| Follikulärer Tumor unklaren malignen Potentials (FT-UMP) | Follikulärer Tumor unklaren malignen Potentials (FT-UMP) | |
| Gut differenzierter Tumor unklaren malignen Potentials (WDT-UMP) | Gut differenzierter Tumor unklaren malignen Potentials (WDT-UMP) | |
| Nicht-invasive follikuläre Neoplasie mit PTC-äquivalenten Kernmerkmalen (NIFTP) | Nicht-invasive follikuläre Neoplasie mit PTC-äquivalenten Kernmerkmalen (NIFTP) | |
| Follikuläres Schilddrüsenkarzinom (FTC) | Maligne Neoplasien | Follikuläres Schilddrüsenkarzinom (FTC) |
| Invasives gekapseltes papilläres Schilddrüsenkarzinom follikuläre Variante (IEFVPTC) | ||
| Papilläres Schilddrüsenkarzinom (PTC) | Papilläres Schilddrüsenkarzinom (PTC) | |
| Hürthle-Zell-Karzinom | Onkozytäres Schilddrüsenkarzinom (OTC) | |
| High-grade Schilddrüsenkarzinome der Follikelzellen | ||
| Differenziertes high-grade Schilddrüsenkarzinom (DHGTC) | ||
| Schlecht differenziertes Schilddrüsenkarzinom (PDTC) | Schlecht differenziertes Schilddrüsenkarzinom (PDTC) | |
| Anaplastisches Schilddrüsenkarzinom (ATC) | Anaplastisches Schilddrüsenkarzinom (ATC) |
Die (weitaus überwiegenden) epithelialen Tumoren der Schilddrüse werden in der 4. Auflage der WHO-Klassifikation in gutartige Tumoren, in andere gekapselte Tumoren mit follikulärem Aufbau (alle Tumoren dieser Gruppe weisen ein unsicheres/sehr geringes Malignitätspotential auf) und maligne Tumoren (Karzinome) unterteilt. In der 5. Auflage der WHO-Klassifikation werden als wesentliche Änderung die epithelialen Tumoren der Follikelepithelzellen konsequent in die Kategorien „benigne“, „low-risk“ und „maligne“ eingeordnet. Auf weitere Änderungen der Benennung von Tumoren und Einführung neuer Entitäten gehen wir im untenstehenden Text soweit notwendig ein. Nicht-epitheliale Tumoren sind Raritäten.
Die histopathologische Klassifikation von Schilddrüsentumoren soll gemäß der aktuellen WHO-Klassifikation erfolgen.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Der histologische Typ bzw. Subtyp eines Schilddrüsentumors beeinflusst die Prognose, das weitere therapeutische Vorgehen (z. B. Radioiod-Therapierbarkeit) und die Gestaltung der Tumornachsorge.
Benigne Neoplasien
Während in der 4. Auflage der WHO-Klassifikation nur das follikuläre Adenom und das onkozytäre Adenom (Hürthle-Zell-Adenom) der Schilddrüse aufgeführt wurden, führt die 5. Auflage nun zwei weitere Entitäten ein, das follikuläre Adenom mit papillärer Architektur und die follikulär noduläre Erkrankung (FND).
Das follikuläre Adenom mit papillärer Architektur repräsentiert eine benigne, gekapselte Neoplasie ohne PTC-artige Zellkerne mit einem charakteristischen zentripetalen Aufbau aus Pseudopapillen. Diese Adenome sind häufig assoziiert mit einer autonomen Hyperfunktion.
Eine Neuerung ist die Einordnung der Knotenstruma (Struma colloides nodosa, SCN) als echte Neoplasie. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass viele Knotenstrumen neben einer entzündlich-reaktiven hyperplastischen Knotenbildung auch echte neoplastische Anteile aufweisen. Diese zeigen häufig keine vollständige Kapsel, jedoch sind klassische Treibermutationen einer Neoplasie nachweisbar. Die Autoren der 5. Auflage der WHO-Klassifikation benennen diese Läsion als „thyroid follicular nodular disease, FND“, was zu der im Deutschen etwas sperrigen Benennung einer thyreoidalen follikulär-nodulären Erkrankung führt.
Low-risk Neoplasien
Sowohl in der 4. als auch in der 5. Auflage der WHO-Klassifikation werden in diese Gruppe die Schilddrüsenneoplasien mit unklarem malignem Potential, die nichtinvasive follikuläre Neoplasie mit PTC-ähnlichen Kernmerkmalen (NIFTP) und der hyalinisierende trabekuläre Tumor (HTT) eingeordnet. Die NIFTP war in der 4. Auflage neu eingeführt worden, um Patienten mit einer biologisch indolenten Subgruppe der follikulären Variante des papillären Karzinoms sowohl eine Übertherapie als auch eine psychologisch belastende Krebsdiagnose zu ersparen; die Etablierung der NIFTP machte eine Neudefinition der Diagnosekriterien des PTC notwendig und hat Auswirkungen auf die Bewertung der Feinnadelpunktion der Schilddrüse [254].
Maligne Neoplasien
Follikuläres Schilddrüsenkarzinom (FTC)
Die WHO-Klassifikation unterscheidet beim FTC drei klinisch relevante Subgruppen:
- Das minimal invasive FTC ist ein invasiv wachsender gekapselter Tumor, dessen Diagnose ausschließlich auf dem Nachweis eines oder mehrerer vollständiger Kapseldurchbrüche beruht. Angioinvasion muss beim minimal invasiven FTC explizit histologisch ausgeschlossen werden, da eine Angioinvasion im Gegensatz zu vereinzelten Kapseldurchbrüchen einen relevanten negativen prognostischen Marker darstellt. Ein alleiniger Kapseldurchbruch stellt einen prognostisch sehr geringen Risikofaktor dar [255][256][257][258][259][172].
- Das gekapselte angioinvasive FTC wird anhand der im Bereich der Tumorkapsel oder jenseits der Tumorkapsel nachweisbaren Gefäßeinbrüche diagnostiziert; Kapseldurchbrüche können vorkommen. Die Angioinvasion muss dabei von einer häufig auftretenden artifiziellen Verschleppung von Tumoranteilen im Rahmen der Operation und weiteren Prozessierung in der Pathologie sicher abgegrenzt werden. Die gekapselten angioinvasiven FTC werden in 2 Gruppen eingeteilt. Solche mit limitierter Angioinvasion von < 4 Angioinvasionen und Tumore mit ≥ 4 Angioinvasionen, Die Anzahl von ≥ 4 Gefäßeinbrüchen allein qualifiziert dabei nicht zur Diagnose eines breit invasiven FTC.
- Das breit invasive FTC ist durch unterschiedlich ausgeprägtes invasives Wachstum des Tumors ins angrenzende nicht-neoplastische Gewebe („normales“ Schilddrüsengewebe und/oder extrathyreoidales Weichgewebe) definiert. Gefäßeinbrüche sind häufig zusätzlich nachweisbar, sind für die Diagnosestellung aber grundsätzlich nicht notwendig
Gekapselte FTC müssen differenzialdiagnostisch gegenüber Adenomen (Gefäßein-, Kapseldurchbrüche), gekapselten (follikulär aufgebauten) PTC und der NIFTP (Kernkriterien), sowie gekapselten PDTC (Turin-Kriterien) abgegrenzt werden. Breit invasive FTC müssen in erster Linie von PDTC und differenzierten high-grade Schilddrüsenkarzinomen (DHGTC) unterschieden werden.
Zurzeit gibt es keine spezifischen molekularen Marker zur Diagnose eines FTC oder zur Abgrenzung zu Adenomen (siehe dazu auch den Abschnitt „FNP der Schilddrüse“).
Papilläres Schilddrüsenkarzinom (PTC)
Durch die 2017 erfolgte Einführung der NIFTP (nicht-invasive follikuläre Neoplasie mit PTC-äquivalenten Kernmerkmalen) in der WHO-Klassifikation musste die Definition des PTC geändert werden. Neben den obligat beim PTC nachzuweisenden charakteristischen Kernmerkmalen müssen nunmehr Invasion und/oder gut ausgebildete Papillen bzw. weitere Surrogatmarker wie echte Psammomkörperchen vorliegen [254].
PTC sind entweder ungekapselt und damit grundsätzlich invasiv wachsend, oder gekapselt. Bei den gekapselten PTC sind Invasion im Kapselbereich (oder darüber hinaus) und/oder Papillen zur Diagnose notwendig; gekapselte PTC mit vollständig oder überwiegend follikulärem Aufbau werden in der Regel anhand der Invasion im Kapselbereich und/oder des immunhistochemischen/molekularpathologischen Nachweises einer BRAF V600E-Mutation neben weiteren Surrogatmarkern wie echten Psammomkörperchen vom NIFTP unterschieden.
Vollständige gekapselte PTC vom follikulären Subtyp, die auf Grund von histomorphologischen Kriterien nicht als NIFTP eingeordnet werden können und keine BRAF V600E Mutation aufweisen, werden nach der WHO-Klassifikation (5. Auflage) als eigene Entität im Sinne einer infiltrativen bekapselte follikulare Variante des PTC eingeordnet (IEFVPTC). Diese Tumore verhalten sich nach heutiger Auffassung biologisch eher wie FTC und werden molekularbiologisch der Gruppe der RAS-like Schilddrüsentumoren zugeordnet [253].
Nach heutigem Verständnis können PTC anhand einer BRAF V600E-Mutation, RET-Fusion oder NTRK-Fusion molekulardiagnostisch diagnostiziert werden (sog. diagnostische Marker des PTC) wobei das Fehlen dieser Mutationen ein PTC nicht ausschließt. Diese genetischen Alterationen kommen nicht in Adenomen oder im FTC vor, sie können aber auch im gering differenzierten Karzinom (PDTC, oder auch als differentiated high-grade thyroid carcinoma DHGTC bezeichnet) und anaplastischem Karzinom (ATC) nachgewiesen werden. Daher ist insbesondere bei solidem/trabekulärem Wachstumsmuster, Nekrosen und/oder ≥3 Mitosen/2mm² (PDTC) bzw. bei klassischer Architektur mit ≥ 5 Mitosen/2mm², Ki67 10-30 %, Nekrosen (DHGTC) eine morphologische Abgrenzung des PTC als gut differenziertes Karzinom vom PDTC und DHGTC obligat.
PTC-Subtypen
Sowohl in der 4. als auch der 5. Auflage der WHO-Klassifikation werden zahlreiche Subtypen des PTC aufgeführt. Es bietet sich an, im pathologischen Befundbericht insbesondere die Subtypen mit prognostischer Bedeutung aufzuführen. Als aggressive Subtypen gelten die großzellige Variante (tall cell), kolumnarzellige Variante (columnar cell) und Hobnail Variante. Diese treten üblicherweise im fortgeschrittenen Lebensalter auf und sind häufig assoziiert mit Angioinvasion, erhöhter mitotischer Aktivität und fortgeschrittenem pathologischem Stadium. Differenzialdiagnostisch sollte hierbei an ein DHGTC gedacht werden. Die Angabe eines aggressiven Subtyps (insbesondere der Hobnail Variante) erfordert den Ausschluss von regressiven Prozessen im klassischen PTC, welche auch hobnailartige Veränderungen zeigen können. Auch die aggressiven Subtypen können als klinisch nicht aggressiv und insbesondere bei jüngeren Patienten auch bekapselt auftreten. In diesen Fällen fehlen die pathologischen Zeichen wie extrathyreoidale Extension, Lymph- und Veneninfiltration sowie Lymphknotenmetastasen [253][260].
Auch für den diffus sklerosierenden und soliden bzw. trabekulären Subtyp sind Fälle mit aggressiven klinischen Verläufen beschrieben. Ob eine prognostische Bedeutung nach Einführung der Entitäten des PDTC und des DHGTC als mögliche Differentialdiagnose in kommenden Studien bestätigt werden kann bleibt abzuwarten [253][260].
Das papilläre Schilddrüsenmikrokarzinom (PTMC) wird in der 5. Auflage der WHO-Klassifikation nicht weiter als Subtyp geführt werden, da es sich nicht um einen histomorphologischen Subtyp handelt und nur noch als PTC mit entsprechender Größenangabe (entspricht TNM-Stadium pT1a) benannt. Auch PTC mit einem Durchmesser ≤ 1 cm können primär mit Lymphknotenmetastasen klinisch auffällig werden [253][260]. Diese Tumoren unterscheiden sich somit offenbar biologisch von inzidentellen kleinen PTC ohne vorherigen klinischen Malignitätsverdacht. Es bietet sich somit an, die prognostische Aussagekraft von histologischen Subtypen des PTC im TNM-Stadium pT1a, insbesondere bei inzidentellen Tumoren, kritisch zu hinterfragen.
Onkozytäres Schilddrüsenkarzinom (OTC) / Hürthle-Zell-Karzinom
Tumoren mit einem Anteil von >75 % an oxyphil differenzierten Zellen werden dann als Hürthle-Zell-Neoplasien bezeichnet, wenn ihr Aufbau grundsätzlich einem Adenom oder einem FTC entspricht. In der WHO-Klassifikation (4. Auflage, 2017) werden Hürthle-Zell-Neoplasien als eigene Entität geführt, bis dahin wurden diese Tumoren als Adenom, oxyphile Variante, oder FTC, oxyphile Variante, klassifiziert. In der 5. Auflage der WHO-Klassifikation wurde der Name in onkozytäres Schilddrüsenkarzinom geändert.
Onkozytär differenzierte PTC, PDTC und MTC werden weiterhin als onkozytäre Varianten des jeweiligen Tumortyps klassifiziert.
Das onkozytäre Schilddrüsenkarzinom / Hürthle-Zell-Karzinom wird anhand der diagnostischen Kriterien des FTC von onkozytären Adenomen / Hürthle-Zell-Adenomen unterschieden; ebenso werden onkozytäre Karzinome / Hürthle-Zell-Karzinome in minimal invasiv, gekapselt angioinvasiv und breit invasiv subklassifiziert. Breit invasive onkozytäre Schilddrüsenkarzinome / Hürthle-Zell-Karzinome müssen von der onkozytären Variante des PDTC abgegrenzt werden.
Gering differenziertes Karzinom (PDTC)
Das PDTC ist morphologisch und biologisch zwischen dem differenzierten (FTC, PTC) und dem ATC angesiedelt. Die diagnostischen Kriterien wurden 2007 im sogenannten Turin-Proposal festgelegt [261].
PDTC zeigen einen soliden, trabekulären und/oder insulären Aufbau (sog. STI-Pattern), meist finden sich zwei oder auch alle drei Muster in unterschiedlicher Ausprägung nebeneinander. Dazu muss noch mindestens eines der drei Kriterien Nekrosen, Mitosen (≥3/2mm²) und kondensierte Zellkerne (convoluted nuclei) zur Diagnose PDTC nachweisbar sein. In der Mehrzahl der Fälle bestehen zusätzlich eindeutige Zeichen der Invasion (Gefäßeinbrüche, breit invasives Wachstum), in Einzelfällen erfolgt die Diagnose aber ausschließlich anhand des STI-Pattern und dem Nachweis von Tumornekrosen und/oder der Mitosen (≥3/2mm²).
Bisher sind keine für das PDTC spezifischen molekulargenetischen Alterationen bekannt.
Differenziertes high-grade Schilddrüsenkarzinom (DHGTC)
Trotz der klinisch oft indolent verlaufenden differenzierten Schilddrüsenkarzinome (PTC und FTC) kommt es bei einem Teil der Patienten zu Fernmetastasierung und Rezidiven und Versagen der Radioiodtherapie. Neben molekularen Risikofaktoren (siehe Kapitel 3.2) konnten in den letzten Jahren histomorphologische Kriterien für differenzierte Karzinome mit ungünstigem Krankheitsverlauf identifiziert und mit der 5. Auflage der WHO-Klassifikation die Tumorentität des differenzierten high-grade Schilddrüsenkarzinoms (DHGTC) eingeführt werden. Aufgrund der fehlenden insulären, soliden oder trabekulären Architektur konnten diese Tumoren nicht als schlecht differenzierte Schilddrüsenkarzinome (PDTC) eingeordnet werden. Ähnlich wie beim PDTC und beim high-grade MTC ist auch hier ein wichtiges Kriterium die Teilungsaktivität der Tumorzellen. Der Nachweis von fünf oder mehr Mitosen auf 2 mm² stützen die Diagnose eines DHGTC. Ein alternatives/additives Kriterium ist der Nachweis von echten Tumornekrosen, welche von fokalen ischämisch bedingten Nekrosen abgegrenzt werden müssen.
Als zusätzliches Kriterium kommt beim PDTC nach Maßgabe der Turin-Kriterien noch die kondensierten Zellkerne (convoluted nuclei) zum Tragen. Diese sind in der Praxis jedoch aufgrund der hohen Interobserver-Variabilität ein eher unsicheres Kriterium. Für die Diagnose des DHGTC spielen diese Kernveränderungen keine Rolle [261].
Tabelle 13: Vergleich der histomorphologischen Kriterien zur Diagnose eines PDTC bzw. DHGTC. Als zusätzliches Kriterium kommt beim PDTC nach Maßgabe der Turin-Kriterien noch die kondensierten Zellkerne (convoluted nuclei) zum Tragen. Diese sind in der Praxis jedoch aufgrund der hohen Interobserver-Variabilität ein eher unsicheres Kriterium
| PDTC | DHGTC | ||
| 1. | Architektur | solide / insulär / trabekulär | FTC- / PTC-artig |
| und | |||
| 2. | Nekrosen | ja | ja |
| und / oder | |||
| Mitosen | ≥ 3 / 2mm² | ≥ 5 / 2mm² |
Anaplastisches Schilddrüsenkarzinom (ATC)
Das anaplastische Schilddrüsenkarzinom (ATC) - oder früher auch undifferenziertes Schilddrüsenkarzinom (UTC) - ist im Vergleich zu den differenzierten Schilddrüsenkarzinomen selten, trägt aber aufgrund der oft extrem schlechten Prognose wesentlich zur Letalität von Schilddrüsenkarzinomen bei. Bei Diagnosestellung liegt aufgrund des rasanten Wachstums häufig ein fortgeschrittenes Tumorstadium vor. Mikroskopisch ist das ATC durch ein weitgehendes Fehlen von für Schilddrüsenkarzinome typischen histomorphologischen und immunhistochemischen Charakteristika definiert, so dass es sich in erster Linie um eine Ausschlussdiagnose in Zusammenschau der klinisch-radiologischen Befunde sowie der Anamnese des Patienten handelt. In vielen Fällen kann eine Pan-Zytokeratin sowie eine PAX8-Positivität nachgewiesen werden. Marker wie TTF1 und Thyreoglobulin sind in der Regel negativ. Immunhistochemisch abzugrenzen ist das ATC in jedem Fall von einem Angiosarkom, Lymphomen und einem medullärem Schilddrüsenkarzinom. Die paucizelluläre Variante des ATC kann aufgrund seiner Klinik und seiner extremen Zellarmut insbesondere bei Biopsien differentialdiagnostisch schwer von einer Riedel-Struma abzugrenzen sein. In einigen Fällen können differenziertere Anteile (FTC, PTC, PDTC, DHGTC) im ATC vorliegen. Entsprechend der Entdifferenzierung lassen sich beim ATC zahlreiche molekulare Aberrationen nachweisen. Dabei können auch sämtliche für die differenzierten Schilddrüsenkarzinome typischen Mutationen auftreten. In speziellen Fällen (z. B. BRAF V600E, RET-Fusion, NTRK-Fusion) ergibt sich daraus eine Therapieoption mittels für das ATC zugelassener molekular zielgerichteter Therapeutika oder auch die Möglichkeit eines individuellen Heilversuchs. Somit ist je nach klinischem Kontext eine genomweite Parallelsequenzierung mittels eines großen Genpanels und anschließender Diskussion im interdisziplinären molekularen Tumorboard anzuraten.
Häufigkeit der verschiedenen Entitäten
Es gibt nur wenig aktuellere, belastbare Daten hinsichtlich der Verteilung der histologischen Typen von Schilddrüsenkarzinomen in Deutschland. In einer repräsentativen Populationsstudie aus Unterfranken, in der die Veränderungen von 1981-2015 in 5-Jahresintervallen analysiert wurden [10], fand sich eine Zunahme der Schilddrüsenkarzinom-Inzidenz von insgesamt 4,5 auf 8,7/100.000/Jahr bei Frauen und von 1,7 auf 4,1/100.000/Jahr bei Männern, die überwiegend den papillären Schilddrüsenkarzinomen zuzuschreiben ist, während die Inzidenz von anaplastischen Schilddrüsenkarzinomen abnahm bei weitgehend konstantem Anteil von follikulären Schilddrüsenkarzinomen. Im letzten analysierten 5-Jahresintervall 2011-2015 fand sich eine Inzidenz von papillären bzw. follikulären und anaplastischen Schilddrüsenkarzinomen von 7,60 bzw. 1,06 und 0,08/100.000/Jahr bei Frauen und von 3,41 bzw. 0,63 und 0,04 /100.000/Jahr bei Männern. Eine ähnliche Entwicklung wurde auch in einer Populations-basierten Studie aus 25 Ländern beschrieben [20].
Was das TNM-Stadium betrifft, zeigte sich in der Studie aus Unterfranken im analysierten Zeitraum 1981 bis 2015 eine signifikante Zunahme der T1-Stadien bei gleichzeitiger Abnahme der T4- und M1-Stadien, andererseits aber auch eine signifikante Zunahme der T3-Stadien und des Lymphknotenbefalls, was gegen eine Überdiagnostik als alleinige Ursache der beobachteten Inzidenzzunahme von Schilddrüsenkarzinomen spricht [10].
Das Stadium von Schilddrüsenmalignomen soll nach der aktuell gültigen TNM-Klassifikation und unter Angabe der Auflage der International Union Against Cancer (UICC) erfolgen.
Wird zusätzlich das Stadium nach einer älteren Auflage angegeben, ist ebenfalls die zugrunde liegende Auflage im Befund anzugeben.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Die TNM-Klassifikation und die hierauf – unter Einbeziehung des Lebensalters – fußende Stadieneinteilung ist das weltweit gebräuchlichste Kriterium zur Risikostratifizierung bzw. Abschätzung der Prognose bei Schilddrüsenmalignomen [262][263][264][265] [266][267][268][269][270][271][272][273]. Die in der 8. Auflage umgesetzten Änderungen im Vergleich zur 7. Auflage führen insgesamt zu einem „Down-Staging“, welche eine ungerechtfertigte Übertherapie vermeiden soll [274]. Allerdings wurde auch Kritik an der 8. Auflage geäußert [275], beispielsweise an der Tatsache, dass die minimale extrathyroidale Tumorausdehnung – hinsichtlich deren prognostischer Bedeutung kein Konsens besteht - in der 8. Auflage nicht mehr erfasst wird; gleichzeitig wurden Ergänzungsvorschläge zur Kompensation der kritisierten Defizite unterbreitet.
Die aktuelle 8. Auflage der TNM-Klassifikation verzichtet im Vergleich zu den vorherigen Auflagen auf die prognostische Einordnung (Höhergruppierung) des mikroskopischen und somit initial organkapselüberschreitenden Wachstums. Grund dafür ist die oft unklare Kapselsituation in den dorsalen Schilddrüsenanteilen mit teils schwer abgrenzbarer Organkapsel und einziehenden Fett-/Bindegewebsanteilen mit einer hohen interindividuellen Schwankung der Bewertung durch den einzelnen Pathologen [276].
Bei Anwendung strikter histomorphologischer Kriterien für eine mikroskopische extrathyreoidale Ausbreitung konnte gezeigt werden, dass dies eine klare Auswirkung auf das postoperative Management der Patienten hat [258]. Auch die extranodale Ausbreitung von lokalen Lymphknotenmetastasen wird als signifikanter prognostische Marker beschrieben [277][278][279], weswegen dies in der TNM-Klassifikation als extrakapsuläre Ausbreitung („extracapsular extension, ece+) in der pN-Kategorie mit angegeben werden sollte.
Um eine Vergleichbarkeit zu früheren TNM-Klassifikationen herzustellen, kann es sinnvoll sein, auch die ältere TNM-Klassifikation (7. Auflage) im Befund mit zu berichten. Alternativ sieht die TNM-Klassifikation grundsätzlich die Möglichkeit vor, eine erweiterte Klassifikation für das jeweilige Organsystem mit anzugeben. Für die Stadien T1 bis T3 wurde dies unter Einbeziehung der mikroskopischen extrathyreoidalen und nodalen extrakapsulären Ausbreitung (N1a und b) in einer Publikation von Schmid und Wittekind et al. [280] in einem Vorschlag zur Erweiterung publiziert (Tab. 3.3).
Allgemeine prognostische histomorphologische Marker wie Infiltration von Lymph- (L) und Blutgefäßen (V) sowie Perineuralscheiden (Pn) sind im Bereich des Tumors häufig nur bei fortgeschrittenen Tumoren mit extrathyreoidaler Ausdehnung zu sehen. Ausnahmen stellen angioinvasive follikuläre Schilddrüsenkarzinome sowie einige histomorphologische Subtypen des PTC dar. Eine immunhistochemische Aufarbeitung zur Sicherung einer Infiltration von Lymphgefäßen und/oder Venen kann im Einzelfall helfen, ist im Allgemeinen jedoch nicht hilfreich, da die Schilddrüse stark vaskularisiert ist und die Interpretation der Antikörperfärbung somit schwerfällt.
Der synchrone Nachweis von lokalen Lymphknotenmetastasen auch in möglicherweise parallel eingesandtem Material aus zentralen oder lateralen Kompartimenten ist als Zeichen einer Infiltration der afferenten/efferenten Lymphbahnen und somit als L1 zu werten (siehe TNM-Klassifikation, Supplement).
Eine Angabe zum Grading ist beim Schilddrüsenkarzinom nicht vorgesehen, da in der Artdiagnose des Malignoms inkludiert.
Eine Aussage zur Entfernung im Gesunden / nicht im Gesunden des Primärtumors (R-Klassifikation) ist bei Schilddrüsenresektaten, Hemithyreoidektomien sowie Thyreoidektomien obligat. Bei fragmentierter Einsendung der Präparate ist die R-Klassifikation naturgemäß oft nicht bestimmbar. Die R-Klassifikation (R0/1/2) ist kein integraler Bestandteil der TNM-Klassifikation, sollte aber sowohl im Befundtext als auch strukturiert in Assoziation zur TNM-Formel aufgeführt werden.
Tabelle 14: TNM-Klassifikation von Schilddrüsenkarzinomen gemäß 8. Auflage UICC mit Vorschlägen zur Erweiterung um prognostisch relevante Kriterien wie minimal extrathyreoidale Ausbreitung des Primärtumors und extrakapsuläre Ausbreitung von Lymphknotenmetastasen
| TNM | Vorschlag für eine erweitere TNM-Klassifikation |
| pT-Primärtumor | Umfasst PTC, FTC, PDTC, DHGTC, OTC, MTC |
| pTx | Primärtumor kann nicht beurteilt werden |
| pT0 | Kein Nachweis eines Primärtumors |
| pT1a1 | Tumor von 1 cm oder weniger in der größten Ausdehnung, beschränkt auf die Schilddrüse |
| pT1a2 | Tumor von 1 cm oder weniger in der größten Ausdehnung, mit „minimaler extrathyreoidaler Ausbreitung“ |
| pT1b1 | Tumor von mehr als 1 cm bis max. 2 cm in der größten Ausdehnung, beschränkt auf die Schilddrüse |
| pT1b2 | Tumor von mehr als 1 cm bis max. 2 cm in der größten Ausdehnung, mit „minimaler extrathyreoidaler Ausbreitung“ |
| pT2a | Tumor von mehr als 2 cm bis max. 4 cm in der größten Ausdehnung, beschränkt auf die Schilddrüse |
| pT2b | Tumor von mehr als 2 cm bis max. 4 cm in der größten Ausdehnung, mit „minimaler extrathyreoidaler Ausbreitung“ |
| pT3a1 | Tumor von mehr als 4 cm in der größten Ausdehnung, beschränkt auf die Schilddrüse |
| pT3a2 | Tumor von mehr als 4 cm in der größten Ausdehnung, mit „minimaler extrathyreoidaler Ausbreitung“ |
| pT3b | Tumor jeglicher Größe mit makroskopischer extrathyreoidaler Ausbreitung und Invasion in die infrahyale Muskulatur (M. sternohyoideus,M. sternothyroideus, M. omohyoideus) |
| pT4a | Tumor mit Ausbreitung über die Schilddrüsenkapsel und Invasion einer oder mehrerer der folgenden Strukturen: subkutanes Weichgewebe, Larynx, Trachea, Ösophagus, N. recurrens |
| pT4b | Tumor infiltriert prävertebrale Faszie, mediastinale Gefäße oder umschließt die A. carotis |
| N0/pN – regionäre Lymphknoten | Klinisch / Pathologisch |
| Nx/pNx | Regionäre Lymphknoten können nicht beurteilt werden |
| N0/pN0 | Kein Anhalt für regionäre Lymphknotenmetastasen |
| N1a1/pN1a1 | Metastasen in Level VI (prätracheal und paratracheal, prälaryngeal und Delphi-Lymphknoten), oder im oberen Mediastinum, beschränkt auf die Lymphknoten ohne extrakapsuläre Ausbreitung |
| N1a2/pN1a2 | Metastasen in Level VI (prätracheal und paratracheal, prälaryngeal und Delphi-Lymphknoten), oder im oberen Mediastinum, mit extrakapsulärer Ausbreitung |
| N1b1/pN1b1 | Metastasen in anderen unilateralen, bilateralen oder kontralateralen cervicalen (Level I, II, III, IV oder V) oder retropharyngealen Lymphknoten, beschränkt auf die Lymphknoten ohne extrakapsuläre Ausbreitung |
| N1b2/pN1b2 | Metastasen in anderen unilateralen, bilateralen oder kontralateralen cervicalen (Level I, II, III, IV oder V) oder retropharyngealen Lymphknoten, mit extrakapsulärer Ausbreitung |
| pM – Fernmetastasen | |
| pM1 | Fernmetastasen mikroskopisch bestätigt |
| (modifiziert nach [275]) | |
Damit die involvierte pathologische Institution das N-Stadium korrekt angeben kann, soll die einsendende chirurgische Klinik angeben, von welcher Lokalisation die Lymphknotenresektate stammen. Hierzu soll die Einsendung getrennt nach Kompartimenten erfolgen.
- Konsens
- Starker Konsens (96,4%)
Der histopathologische Befund soll die Zahl der tumorbefallenen im Verhältnis zu den insgesamt untersuchten Lymphknoten aufführen.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Ab der 6. TNM-Auflage (UICC 2002) fließt in das N-Stadium auch in genauerem Maße als zuvor die Lokalisation etwaiger Lymphknotenmetastasen ein.
Sofern postoperativ neue Aspekte bezüglich der Tumorausbreitung verfügbar werden, soll das pTNM-Stadium durch Angabe des cNcM-Stadiums ergänzt werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Für die Klassifikation pN0 wurde ab der 6. Auflage (UICC 2002) nicht mehr zwingend die Tumorfreiheit bei mindestens 6 begutachteten resezierten Lymphknoten gefordert. In den chirurgischen Leitlinien zur operativen Therapie maligner Schilddrüsenerkrankungen der DGAV seit 2012 [ AWMF 088/002; 2012] ist eine prophylaktische kompartmentbezogene Lymphknotenresektion ohne klinische Hinweise auf Lymphknotenfiliae beim primären chirurgischen Eingriff in Abwägung von Nutzen und Risken nicht mehr zwingend gefordert. Eine Konsequenz hieraus ist, dass zum einen im pathologischen Befund häufiger„pNX“ klassifiziert wird, zum anderen auch bereits bei einer nur geringen Zahl begutachteter Lymphknoten im Falle einer Tumorfreiheit „pN0“ klassifiziert wird mit im Verlauf dann häufiger erforderlicher Korrektur der N-Stadiums.
Das M-Stadium lässt sich im Rahmen der primären chirurgischen Therapie im Regelfall nicht angeben, sondern erst im Verlauf feststellen, vornehmlich aufgrund der zur Anwendung kommenden bildgebenden Diagnostik, insbesondere der Radioiodszintigraphie. Nur in den seltenen Fällen einer zyto- oder histopathologisch gesicherten Fernmetastasierung wird das Stadium mit dem Suffix „p“ als pM1 angegeben.
Das pTNM-Stadium kann nur in einem engen Zeitfenster von 3-6 Monaten nach der OP mit dem Suffix „c“ ergänzt werden (z. B. von pNX MX zu cN1b cM1). Bei erst nach 3-6 Monaten detektierten Änderungen wird das zusätzliche Suffix „r“ verwendet (z. B. rpT4a oder rcT4a).
Falls die primär untersuchende pathologische Institution keine abschließende histopathologische Entitätsdiagnose stellen kann, soll das Material zusätzlich von einer Referenzpathologie begutachtet werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Einige Tumoren, insbesondere histologische Subtypen, sind mitunter in der pathologischen Beurteilung schwierig einzuordnen (z. B. minimal-invasives follikuläres Karzinom, breit-invasives follikuläres Karzinom, oder das „Non-invasive follicular thyroid neoplasm with papillary-like nuclear features (NIFTP)“, Differenzierung von Tumoren mit „uncertain malignant potential (UMP)“). Der tatsächlich vorliegende histologische (Sub-)Typ hat aber häufig grundlegenden Einfluss auf die Prognose und das therapeutische Vorgehen. In Zweifelsfällen sollte hier deshalb auf die Expertise einer Referenzpathologie zugegriffen werden.
4.2 Feinnadelpunktionszytologie der Schilddrüse
4.2.1 Definition
- Die Feinnadelpunktionszytologie (FNP-Zytologie oder kurz FNP) der Schilddrüse (in der internationalen Literatur oft Feinnadelbiopsie „FNP“ genannt) ist ein einfaches und sicheres Verfahren zur Gewinnung von Zellen aus definierten Läsionen („Knoten“), anhand derer ein diagnostischer Beitrag zur Bestimmung der Dignität dieser Knoten geleistet werden kann.
- Die Diagnose praktisch aller Neoplasien der Schilddrüse beruht auf speziellen histologischen Kriterien, kann also nicht zytologisch erfolgen. Die Aufgabe der Zytologie ist es, Läsionen zu identifizieren, bei denen Malignität wahrscheinlich ist oder nicht mit der gebotenen Sicherheit als unwahrscheinlich angesehen werden kann, und die dann einer Operation und nachfolgend histologischen Abklärung zugeführt werden.
- Im Gegensatz zur Vorgehensweise in anderen Ländern (insbesondere in den USA/Kanada) werden im Iodmangelgebiet Deutschland häufiger auffällige Knoten diagnostiziert und operiert und damit der histologischen Dignitätsbeurteilung zugeführt; bei dieser Vorgehensweise muss der Stellenwert der FNP anders bewertet werden, als beispielsweise in den ATA-Leitlinien ausgeführt.
- Im Kontext mit Malignitäts-suspekten Schilddrüsenknoten, oder im Rahmen der Nachsorgeuntersuchungen bei operierten Schilddrüsenkarzinom-Patienten, kann auch eine sonographisch gestützte FNP auffälliger Halslymphknoten sinnvoll sein mit zytologischer (und ggf. molekularpathologischer) Analyse des Punktats, welche durch die direkte Bestimmung von Tumormarkern (Thyreoglobulin, Calcitonin) aus dem Punktat-Washout ergänzt werden kann. Näheres hierzu s. Kapitel 3.7 sowie nachfolgendes Addendum zur Methodik der FNP.
4.2.2 Methodik der FNP und der Aufarbeitung des gewonnenen zytologischen Materials
Das gewonnene Material kann sowohl mit konventioneller Ausstrichtechnik als auch mit Dünnschicht-Technik weiterverarbeitet werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Die Aufarbeitung seitens des Punkteurs (vergleiche Text unter 3.2) erfolgt in Absprache mit dem befundenden Pathologen als Ausstrich oder durch Überführung in ein Gefäß mit vorgelegten Reagenzien zwecks anschließender Dünnschichtuntersuchung [191][281]. Das Reagenz dient dem Zweck der (weitgehenden) Lyse mitpunktierter Erythrozyten sowie der Konservierung des Aspirates während des Transports. Nach anschließender Fixation wird in speziellen Geräten eine definierte Zahl an Zellen standardisiert auf einen Objektträger aufgebracht. Die meist weitgehend blutfreien Präparate können deutlich weniger zeitintensiv mikroskopisch beurteilt werden. Nachteile sind die höhere Zahl an technisch inadäquaten Präparaten und diverse Spezifika bei der zytologischen Beurteilung der Präparate.
4.2.3 Essentielle klinische Angaben zur FNP
Zwischen pathologischer Einrichtung und Punkteur soll eine strukturierte Kommunikation bezüglich relevanter klinischer Angaben erfolgen.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Die im Folgenden genannten klinischen Angaben steigern die zytologische Befundsicherheit:
- Alter und Geschlecht des Patienten (in der Regel aus Patienten-ID ersichtlich).
- Größe und Lokalisation des punktierten Knotens.
- Stoffwechsellage und Angabe, ob szintigraphisch eine fokale Autonomie im Bereich des punktierten Knotens ausgeschlossen wurde (bei szintigraphisch nachgewiesenen fokalen Autonomien erübrigt sich im Regelfall eine Feinnadelpunktion).
- Angaben zu zystischen Veränderungen; hämorrhagisches Punktat.
- Klinische Befunde, die für ein Schilddrüsenmalignom sprechen.
- Sonographische Befunde, Angaben zu TIRADS.
- Anamnestische Hinweise, die ein erhöhtes Risiko für ein Schilddrüsenmalignom anzeigen (relevante Strahlenexposition, Familienanamnese).
- Serum-Calcitonin.
- Angaben zu weiteren bekannten Erkrankungen und Vortherapien der Schilddrüse (z. B. frühere Radioiodtherapie einer SD-Autonomie), Medikamente mit Auswirkung auf die Schilddrüse [282] bzw. anderer Erkrankungen, die sich ebenfalls in der Schilddrüse manifestieren können (extrathyreoidale Tumorerkrankungen/ Metastasen, Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, Infektionskrankheiten [283][284][285][286][287][288].
4.2.4 Diagnostische Befundkategorien
Es soll ein etabliertes zytologisches Befundungssystem verwendet werden. In einem Strumaendemiegebiet wie Deutschland kann das 5-stufige zytologische Befundungssystem verwendet werden, welches die Befundkategorie „AUS/FLUS“ des Bethesda-Systems aufteilt und folgende Befundkategorien beinhaltet:
- SD-Befundkategorie I – nicht diagnostisches Punktat
- SD-Befundkategorie II – zytologisch benignes Punktat
- SD-Befundkategorie III –follikuläre Neoplasie/Verdacht auf follikuläre Neoplasie
- SD-Befundkategorie IV –malignomverdächtiges Punktat
- SD-Befundkategorie V – zytologisch sicher maligne
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Das von der ATA empfohlene System zur Kategorisierung von Schilddrüsenpunktaten ist die 6-stufige Bethesda-Klassifikation [289][290]. Dagegen werden in Europa 5-stufige Befundsysteme (Großbritannien [291] und Italien [292]) angewandt. Auf der Grundlage der in Deutschland vorgeschlagenen strikten Punktionsindikation (Punktion nur bei klinisch und/oder sonographisch auffälligen, szintigraphisch nicht-hyperfunktionellen „Knoten“) wurde ein 5-stufiges Befundsystem empfohlen, in dem die Befund-Kategorie III (Abnormität unbestimmter Signifikanz/ follikuläre Läsion unbestimmter Signifikanz) nach dem 6-stufigen Bethesda-System entfällt und in Abhängigkeit vom Schweregrad der zytologischen Auffälligkeiten de facto den Befund-Kategorien II oder III des 5-stufigen Systems zugerechnet wird [293]. In der nachfolgenden Tabelle 15 werden die genannten vier Befundsysteme vergleichend gegenübergestellt.
Tabelle 15: Vergleich unterschiedlicher Befund-Systeme für die Schilddrüsenzytologie
|
Bethesda-System |
Britisches System |
Italienisches System |
Deutsches System |
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Bethesda Gruppe I |
Thy1 |
TIR 1 |
SD-Befund-Kategorie I |
|
Zur zytologischen Diagnose nicht ausreichend |
Nicht diagnostisch oder nicht ausreichend (zystische Läsionen werden gesondert gekennzeichnet [Thy1c]) |
Nicht-diagnostisch (TIR 1C nicht-diagnostisch zystisch) |
Nicht diagnostisch |
|
Bethesda Gruppe II |
Thy2 |
TIR 2 |
SD-Befund-Kategorie II |
|
Benigne |
Nicht-neoplastisch (zystische Läsionen werden gesondert gekennzeichnet [Thy2c]) |
Nicht-maligne |
Zytologisch benigne inklusive (thyreozytenfreie) Zystenpunktate und mildere zytologische Abnormitäten unterschiedlicher Ursachen |
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Bethesda Gruppe III |
Thy3a |
TIR 3A |
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|
Follikuläre Läsion unbestimmter Signifikanz (FLUS)/Abnormität* unbestimmter Signifikanz (AUS) |
Neoplasie möglich - Abnormität/nicht-diagnostisch
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Unklare Läsion, geringes Risiko
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Bethesda Gruppe IV |
Thy3f |
TIR 3B |
SD-Befund-Kategorie III |
|
Follikuläre Neoplasie oder Verdacht auf follikuläre Neoplasie |
Neoplasie möglich, wahrscheinlich follikuläre Neoplasie |
Unklare Läsion, hohes Risiko |
Follikuläre Neoplasie/Verdacht auf follikuläre Neoplasie in diese Kategorie fallen auch alle zytologischen Abnormitäten, die wahrscheinlich einer Neoplasie entsprechen |
|
Bethesda Gruppe V |
Thy4 |
TIR 4 |
SD-Befund-Kategorie IV |
|
Verdacht auf Malignität |
Verdacht auf Malignität |
Verdacht auf Malignität |
Verdacht auf Malignität Bei entsprechenden Kernveränderungen „Verdacht auf PTC“ Verdacht auf andere, nicht FTC/PTC Malignome |
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Bethesda Gruppe VI |
Thy5 |
TIR 5 |
SD-Befund-Kategorie V |
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Maligne |
Maligne |
Maligne |
Zytologisch maligne |
Die unten aufgeführten, in Deutschland empfohlenen Befund-Kategorien gelten für Punktate aus der Schilddrüse, nicht aber für Punktate bei Verdacht auf Metastasen eines Schilddrüsenmalignoms in regionären Lymphknoten oder anderen Lokalisationen. Ebenso sollen Punktate, die unerwarteterweise Nebenschilddrüsengewebe zeigen (para- oder intrathyreoidal punktiert) nicht nach dem angegebenen Schema kategorisiert werden. Für ein repräsentatives Punktat sollten optimalerweise mindestens fünf Follikelzellverbände mit jeweils zumindest 10 Zellen vorliegen (nicht notwendig, wenn Zellen nachgewiesen werden, die eindeutig den SD-Befundkategorien IV oder V zuzuordnen sind, oder wenn Zysten punktiert wurden, s. unten).
SD-Befund-Kategorie I (nicht diagnostisch)
Auch bei erfahrenen Punkteuren sind mindestens 10 – 15 % der Punktate als technisch inadäquat zu erwarten. Neben Aspekten der Punktionsdurchführung wie Verfehlen der Läsion (sog. Sampling-Error) kann auch die Natur der punktierten Läsion (z. B. ausgeprägte Regression, stromareiche oder mit ausgeprägten Verkalkungen versehene Läsionen) die Ursache eines nicht diagnostischen Präparates sein. Somit hängt die Rate nicht diagnostischer Punktate maßgeblich auch vom punktierten Kollektiv ab.
Punktate aus Blutungszysten (Siderophagen und Blut) oder Kolloidknoten (zytologisch kolloidreiches Bild) werden bei passender Klinik auch trotz des Fehlens von Thyreozyten als repräsentativ (Kategorie II) eingestuft. (Für derartige Knoten besteht keine Punktions-Indikation im Sinne einer Dignitätsabklärung; größere, lokal symptomatische zystische Läsionen können aber zur Entlastung punktiert werden.)
Bei der „SD-Befundkategorie I – nicht diagnostisches Punktat“ - ist eine zeitnahe Re-Punktion empfohlen, oder (insbes. bei wiederholtem nicht-diagnostischen Punktat) im individuellen Fall die histologische Abklärung. Bei dieser Befundkategorie wurden Malignitätsraten bis nahezu 30 % beschrieben [295][296][297]. Zudem wurden bei dieser Kategorie in Vergleichsstudien bei Kindern höhere Malignitätsraten als bei Erwachsenen gefunden [298].
SD-Befundkategorie II – zytologisch benigne
In Abhängigkeit vom Patientenkollektiv und der Erfahrung des Zytopathologen entsprechen 50 – 90 % aller FNP dieser Kategorie. Punktionen aus zystischen Läsionen sollten bei entsprechender Klinik auch bei fehlenden adäquaten Thyreozytenzahlen dieser Befundkategorie zugeordnet werden, sofern entsprechende Bestandteile nachgewiesen werden, die zu einer Zyste passen (Makrophagen, Siderophagen, Fibrin…).
Bei primär korrekter Indikationsstellung zur Punktion ist auch bei Befundkategorie II von einem fortbestehenden Restrisiko (Malignitätsquote bis zu 3 %) auszugehen. Daher entbindet auch die Befundkategorie II nicht von der Verantwortung, die Entwicklung der Läsion weiter zu verfolgen, um bei suspekten Veränderungen eine Re-Punktion oder weitergehende Maßnahmen zur Dignitätsabklärung zu veranlassen.
Geringfügig auffällige/unklare zytologische Bilder, die nicht den Befundkategorien III – V entsprechen, sollten unter Berücksichtigung der klinischen Angaben der Befundkategorie II zugeordnet werden; bei entsprechender Indikation zur Punktion (nur klinisch und/oder sonographisch auffällige Knoten) sollte insbesondere in derartigen Fällen eine klinische Kontrolle, ggf. unter Einschluss einer Re-Punktion gewährleistet sein. Höhergradige zytologische Abnormitäten sollten bei klinisch und/oder sonographisch auffälligem Befund einer Operation und abschließenden histologischen Klassifizierung zugeführt werden. Aus diesem Grund kann auf eine zytologische Kategorie analog der Befund-Kategorie III der Bethesda-Klassifikation (AUS/FLUS) verzichtet werden.
SD-Befundkategorie III - follikuläre Neoplasie/Verdacht auf follikuläre Neoplasie
Etwa 5 – 20 % aller FNP entsprechen der Befund-Kategorie III, von denen postoperativ 10 – 40 % histologisch als Karzinome (überwiegend FTC, aber auch PTC) klassifiziert werden [293]. Auch histologisch als NIFTP klassifizierte Tumoren können zytologisch einer follikulären Neoplasie entsprochen haben. Die zytologische Diagnose eines follikulären Karzinoms durch Eingruppierung in SD-Befundkategorie V ist grundsätzlich nicht möglich, da für die Diagnose histologische Kriterien (Kapseldurchbruch / Gefäßeinbruch) gefordert werden. Ebenso ist es nicht sinnvoll, im Rahmen der SD-Befundkategorie IV die zytologische Verdachtsdiagnose „follikuläres Karzinom“ zu stellen. Selbst in auffallend zellreichen Punktaten mit ausgeprägten Atypien wäre die Festlegung auf ein follikuläres Karzinom ausschließlich anhand zytologischer Kriterien nicht begründbar [293]; sie stellt umgekehrt sogar eine der häufigsten Ursachen „falsch-positiver“ Befunde dar.
Die Befundkategorie III sollte sparsam diagnostiziert werden, mäßiggradige Zellvermehrung und/oder einzelne Zellen mit Kerngrößenschwankungen rechtfertigen nicht per se die Diagnose einer „follikulären Neoplasie“. Diese Zellbilder sollten als „zytologisch negativ“ (SD-Befundkategorie II) mit dem Hinweis zur klinischen Kontrolle und ggf. Re-Punktion kategorisiert werden. Die methodenbedingte höhere Zellularität in der Dünnschichtzytologie empfiehlt einen restriktiveren Einsatz dieses Kriteriums [299].
Onkozytär differenzierte follikuläre Neoplasien werden statistisch häufiger postoperativ zur Diagnose eines Hürthle-Zell-Karzinoms (oder onkozytäres Schilddrüsenkarzinom nach neuer WHO-Klassifikation; früher FTC, onkozytäre Variante) führen als bei zytologisch nicht-onkozytär differenzierten follikulären Neoplasien. Grundsätzlich ist aber auch bei onkozytär differenzierten Neoplasien keine zytologische Unterscheidung zwischen benignen und malignen Tumoren möglich. Onkozytäre Zellen kommen im Übrigen auch metaplastisch in Knotenstrumen und bei der Autoimmunthyreoiditis Hashimoto vor. Einzelne Onkozyten oder ein lymphozytenreiches Punktat mit onkozytären Zellen sollten daher ebenfalls als „zytologisch negativ“ (SD-Befundkategorie II) kategorisiert werden. Dagegen sollten Punktate, die ausschließlich onkozytäre Zellen beinhalten, als Kategorie III klassifiziert werden.
Fälle mit Verdacht auf die follikuläre Variante eines papillären Karzinoms sollten der SD-Befundkategorie IV (Verdacht auf Malignom) zugeordnet werden; durch den Einsatz entsprechender molekularer Marker (BRAF V600E, RET-Fusionen, NTRK-Fusionen) kann es in einem Teil dieser Fälle gelingen, Malignität zu sichern, wodurch diese Fälle dann der SD-Befundkategorie V zuzuordnen sind.
Bei der „SD-Befundkategorie III – follikuläre Neoplasie“ ist die Operation zur histologischen Dignitätsbeurteilung empfohlen. Im Einzelfall können – in Abhängigkeit von der individuellen Situation (Komorbidität, Risikofaktoren, Alter, eher negative OP-Einstellung) – andere Kriterien herangezogen werden, durch die das Malignomrisiko hinreichend gesenkt werden kann (s. Kapitel 3).
SD-Befundkategorie IV – Verdacht auf Malignom
Max. 5 % aller FNP entsprechen der Befund-Kategorie IV. Diese Befundgruppe umfasst Zellbilder, die keine Eingruppierung als benigne ermöglichen, aber nicht für die Diagnose „sicher maligne“ ausreichen; die Zellen können von einem papillären, medullären, gering differenzierten oder anaplastischen Karzinom, einem malignen Lymphom oder einer Metastase, aber auch von benignen Läsionen, die mit zytologischen Auffälligkeiten einhergehen, stammen. Bei mindestens 70 – 80 % der Befunde in dieser Kategorie liegt der Verdacht auf ein papilläres Karzinom vor. Durch die Einführung der NIFTP ist zytologisch die definitive Diagnose (Befundkategorie V) eines PTC nur mehr in Einzelfällen möglich (eindeutige Papillen, Psammomkörperchen), da zur histologischen Diagnose eines PTC nunmehr Invasion und/oder eindeutige Papillen notwendig sind [172]. Nach der neuen WHO-Klassifikation (2022) wird für die Diagnose eines NIFTP ein Anteil von < 1 % eindeutiger Papillen toleriert; dies erschwert die korrekte Zuordnung von eindeutigen Papillen hinsichtlich ihrer Dignität im Rahmen der zytologischen Befundung. Auch entzündliche Veränderungen der Schilddrüse können reaktive Kernveränderungen hervorrufen, die äußerst schwierig von denen eines papillären Karzinoms oder NIFTP zu unterscheiden sind. Mit Hilfe molekularpathologischer Marker (BRAF V600E, RET-Fusionen, NTRK-Fusionen) gelingt in einem Teil der Fälle eine Zuordnung zur Befundkategorie V (zytologisch maligne) [300]; ein negatives molekularpathologisches Ergebnis kann einen begründeten zytologischen Malignitätsverdacht nicht beseitigen.
Die SD-Befundkategorie IV ist eine Indikation zur Operation mit nachfolgender histologischer Dignitätsbeurteilung. Die histologische Untersuchung der dieser Befundkategorie zugeordneten Fälle sollte in mindestens 45 – 60 % ein Malignom ergeben.
SD-Befundkategorie V – zytologisch maligne
Max. 2 % aller FNP entsprechen der Befund-Kategorie V. Dieser Kategorie entsprechende Befunde müssen entweder zytologische Veränderungen aufweisen, die für ein Karzinom sprechen (siehe unten) oder bei denen ein Karzinom durch entsprechende Zusatzuntersuchungen (Immunhistochemie, Molekularpathologie) bestätigt werden kann.
Durch die Etablierung der NIFTP hat die Anzahl der PTC, die anhand der Zytologie eindeutig diagnostiziert werden können, deutlich abgenommen; in einem Teil der Fälle, die zytologisch primär als „Verdacht auf PTC“ kategorisiert werden können, kann durch den Nachweis bestimmter genetischer Alterationen (BRAF V600E-Punktmutationen, RET/PTC-Fusionen, NTRK-Fusionen) eine eindeutige PTC-Diagnose erreicht werden [300]. Punktate aus einem MTC können regelmäßig anhand typischer zytologischer Kriterien identifiziert werden; in Zweifelsfällen kann der immunzytologische Nachweis von Calcitonin ein MTC sichern. Punktate aus ATC zeigen hochgradig atypische Tumorzellen und häufig auch reichlich segmentkernige Granulozyten aus nekrotischen Tumorarealen. Die zytologische Diagnose eines gering differenzierten Karzinoms (PDTC) und auch der neuen Entität eines differenzierten high-grade Schilddrüsenkarzinoms (DHGTC, WHO 2022) ist in vielen Fällen nicht möglich; insbesondere sind die in einem Teil des PDTC nachweisbaren „convoluted nuclei“ nicht eindeutig von Kernveränderungen des papillären Karzinoms zu unterscheiden, wodurch die überwiegende Mehrzahl der PDTC nur histologisch korrekt klassifiziert werden kann. Die eindeutige zytologische Diagnose eines niedrig-malignen Non-Hodgkin-Lymphoms ist kaum möglich. Hoch-maligne Non-Hodgkin-Lymphome werden regelmäßig mit (gering differenzierten oder undifferenzierten) Karzinomen verwechselt; entsprechende Lymphozytenmarker können immunzytochemisch hilfreich sein. Angiosarkome zeigen ein typisches Zellbild und immunzytochemisch entsprechende Gefäßmarker (CD31, Faktor VIII, ERG Transkriptionsfaktor).
Das Vorliegen maligner Zellen sollte differenzialdiagnostisch auch an Metastasen in der Schilddrüse denken lassen, wenn diese nicht eindeutig (ggf. mit Hilfe der Immunzytochemie) einem primären Malignom der Schilddrüse zugeordnet werden können. In diesem Zusammenhang wird auf die Wichtigkeit der klinischen Angabe von bekannten extrathyreoidalen Malignomen bei der Einsendung von FNP-Material hingewiesen (s. Abschnitt 3.2.4).
Idealerweise entsprechen alle zytologisch als „sicher maligne“ klassifizierten Punktate Malignomen. In der Praxis ist allerdings mit 1 – 3 % falsch-positiven Befunden zu rechnen.
4.2.5 Molekularpathologische Untersuchungen des Schilddrüsenfeinnadelpunktats
Eine grundsätzliche Empfehlung zur molekularpathologischen Analyse des Materials der Schilddrüsenfeinnadelbiopsie kann nicht ausgesprochen werden.
Für die molekularpathologische Analyse des Schilddrüsenfeinnadelpunktats – die in Deutschland bislang kein Standard-Verfahren ist – stehen derzeit folgende 3 diagnostische Marker zur Diagnose eines PTC zur Verfügung: BRAF V600E-Mutation, RET- oder NTRK-Fusion. Das Fehlen genetischer Alterationen beweist keine Benignität.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
- Der sinnvolle Einsatz molekularpathologischer Analysen an durch FNP gewonnenem Material muss im Kontext der Stellung der FNP in der diagnostischen Kaskade zur Abklärung von Schilddrüsenknoten gesehen werden. Eine kleine Zahl an diagnostischen Markern kann die Diagnose eines PTC sichern (s. unten); der überwiegende Teil der untersuchten genetischen Alterationen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mit einer bestimmten Malignitätswahrscheinlichkeit assoziiert werden [300].
- Auch die molekularpathologischen Analysen unterliegen speziellen Limitationen, die sich sowohl durch die Verarbeitung des mittels FNP gewonnenen Materials, dem nur in begrenzten Mengen vorliegenden Material, als auch durch die derzeit bei Schilddrüsenneoplasien sinnvoll zu untersuchenden genetischen Alterationen ergeben.
- Als diagnostische Marker werden genetische Alterationen bezeichnet, anhand derer eine eindeutige Diagnose gestellt werden kann. Gegenwärtig kann nur das PTC anhand des Nachweises einer BRAF V600E-Mutation oder RET- oder NTRK-Fusion diagnostiziert werden [300]. Dabei sind die genannten Mutationen nur in Kombination mit den typischen zytologischen Merkmalen für das PTC diagnostisch, da alle 3 Biomarker auch in Neoplasien anderer Organe in unterschiedlicher Häufigkeit und in schlechter differenzierten Schilddrüsenkarzinomen vorkommen.
- Eine Reihe weiterer genetischer Alterationen (z. B. Punktmutationen, Genfusionen), die sowohl in benignen als auch malignen Schilddrüsentumoren nachgewiesen werden können, finden sich in der Regel häufiger in Malignomen als in benignen Tumoren; dadurch kann diesen Alterationen ein (hoher) positiver prädiktiver Wert (PPV) hinsichtlich der Malignitätswahrscheinlichkeit zugewiesen werden [300], eine eindeutige Diagnose eines Malignoms kann jedoch im Einzelfall nicht gestellt werden. Der Nachweis dieser Alterationen beweist aber das Vorliegen einer Neoplasie (vs. hyperplastischen Knoten); sie kann somit auch die Empfehlung zur Operation unterstützen (sog. „rule in“).
- Ein fehlender Nachweis genetischer Alterationen aus FNP-Material, aus dem für eine molekularpathologische Analyse ausreichend DNA und/oder RNA gewonnen werden kann, ist keinesfalls eindeutig beweisend für eine benigne Läsion. Bei korrekter Indikationsstellung (ausschließlich Punktion von „Knoten“ mit auffälliger Klinik oder Paraklinik) erscheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht indiziert, bei fehlendem Nachweis einer genetischen Alteration die Empfehlung zur Operation zurückzunehmen (sog. „rule out“).
- Molekularpathologische Untersuchungen an zytologischem Material können für DNA- und RNA-Analysen (insbesondere für den Nachweis von Punktmutationen; in erster Linie für den Nachweis/Ausschluss einer BRAF V600E-Mutation) an von Objektträgern abgeschabten Zellen, einer zusätzlichen Punktion, aus der Punktionskanüle oder aus dem Überstand der Dünnschichtzytologie stammen.
Bei Verdacht auf ein anaplastisches Schilddrüsenkarzinom oder ein Lymphom soll keine Feinnadelbiopsie, sondern eine histologische Sicherung durchgeführt werden – z. B. durch eine Stanzbiopsie.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Für den Nachweis eines anaplastischen Schilddrüsenkarzinoms, eines Lymphoms oder organfremder Metastasen ist die Stanzbiopsie der FNP deutlich überlegen [216]. Im Unterschied zur FNP können im Falle einer repräsentativen Stanzbiopsie diagnosesichernde histomorphologische und ausführliche immunhistochemische Befunde erhoben werden.
Auch wenn starke regressive Veränderungen einschließlich Verkalkungen in den Knoten vorliegen, wird von einer Überlegenheit der Stanzbiopsie gegenüber der FNP berichtet [213][214].
Bei einem Teil stanzbioptischer Präparate von follikulären Neoplasien lassen sich Angioinvasionen nachweisen und damit die Diagnose des Follikulären Karzinoms sichern. Dies ist zytologisch grundsätzlich nicht möglich. Park et al. berichten für die Diagnose des follikulären Karzinoms eine signifikante Überlegenheit der Stanzbiopsie gegenüber der Zytologie [215].
4.3 Intraoperativer Gefrierschnitt
4.3.1 Definition
Beim intraoperativen Gefrierschnitt werden von chirurgischer Seite noch während der laufenden Operation das entnommene Organ, Lymphknoten oder Biopsien der Pathologie unfixiert übergeben. Das Gewebe wird in einem Schnellverfahren makroskopisch begutachtet und exemplarisch - oder bei kleinen Proben komplett - im tiefgefrorenen Zustand aufgearbeitet. Die dadurch gewonnenen HE (Hämatoxylin-Eosin) gefärbten Präparate ermöglichen dann in vielen Fällen eine schnelle, intraoperative histologische Aussage.
4.3.2 Allgemeine Indikationen
Bei präoperativem Verdacht auf einen malignen Schilddrüsenknoten soll ein intraoperativer Gefrierschnitt zur Dignitätsklärung durchgeführt werden, ausgenommen des Vorliegens eines Befundes der Kategorie V (5-stufiges Befundsystem: entsprechend Malignität) einer vorangegangenen FNP.
- Konsens
- Starker Konsens (95%)
- Der intraoperative Gefrierschnitt verfolgt das Ziel, die Dignität eines Präparates bzw. den histologischen Typ eines klinisch auffälligen Herdbefundes intraoperativ festzulegen, um damit beizutragen, einzeitig den dem pathologischen Befund angemessenen chirurgischen Eingriff durchzuführen.
- Die einzeitige Operation hat ein niedrigeres Komplikationsrisiko hinsichtlich einer Recurrensparese und eines Hypoparathyreoidismus. Ein weiterer Grund für anzustrebende Einzeitigkeit können ältere oder anderweitig eingeschränkte Patienten mit erhöhtem Anästhesierisiko sein. Dies bedeutet, dass der Gefrierschnitt dann eingesetzt werden sollte, wenn präoperativ bereits eine Dignitätsabschätzung mittels Klinik, Ultraschall, Szintigraphie und/oder Feinnadelpunktion stattgefunden hat. In Abhängigkeit davon ist unter Einbezug der Befunde, ihrer Malignitätswahrscheinlichkeit, der Wahrscheinlichkeit einer Änderung des intraoperativen Vorgehens und der histopathologischen Aussagekraft die Gefrierschnittuntersuchung einzusetzen. Das Ausmaß des chirurgischen Vorgehens kann dabei sowohl eine Ausdehnung erfahren, als auch dazu führen, dass eine chirurgische Übertherapie vermieden werden kann [301][258][302].
- Falls das angestrebte einzeitige Vorgehen nicht möglich ist, sollte sowohl vonseiten der Chirurgie als auch der Pathologie ein standardisiert konzertiertes Vorgehen angewandt werden. Dies soll in der Regel eine endgültige histologische Diagnose spätestens innerhalb von 48h nach Präparateeingang gewährleisten, um eine eventuell notwendige Komplettierungsoperation innerhalb von 72 h zu ermöglichen, da ansonsten das Komplikationsrisiko des zweizeitigen chirurgischen Vorgehens stark ansteigt [258][302]
- Als weitere Einsatzmöglichkeit kann der intraoperative Gefrierschnitt von Lymphknoten dem Chirurgen bei kurativ intendierten Operationen insbesondere von papillären Schilddrüsenkarzinomen (PTC) und medullären Schilddrüsenkarzinomen (MTC) helfen, das Ausmaß der Lymphknotenresektion zu planen und ggf. auf eine laterale Lymphknotenresektion zu verzichten, um damit ein höheres Risiko von Nebenwirkungen für die Patienten zu vermeiden.
- Prinzipiell ist der intraoperative Gefrierschnitt der Schilddrüse klinischerseits immer dann in Betracht zu ziehen, wenn eine definierte suspekte Läsion der Schilddrüse vorliegt, präoperativ ein histologisch abzuklärendes Ergebnis (follikuläre Neoplasie, Verdacht auf ein nichtfollikuläres Malignom) erhoben wurde, sich bildgebend eine suspekte Raumforderung ohne zytologische Befundklärung ergeben hat oder während der Operation suspekte Veränderungen (inkl. Lymphknoten) auffallen, die präoperativ nicht bekannt waren oder als benigne eingeschätzt wurden.
- Die Durchführung des intraoperativen Gefrierschnitts erfordert pathologischerseits ein entsprechendes Maß an Erfahrung und sollte somit nur in Zentren mit hoher Frequenz (siehe Kapitel zum Volume outcome) von Schilddrüsenoperationen angewendet werden. Die nativ eingesandten Präparate werden in der Pathologie lamelliert, und nur die makroskopisch auffälligen Areale werden weiterbearbeitet. Die Untersuchung von Schilddrüsengewebe ohne makroskopisch definierbare Läsion ist - wie auch die Untersuchung unauffälliger Kolloidknoten einer Struma colloides nodosa - nicht erforderlich. Unnötige Gefrierschnitte tragen nicht zu einem intraoperativ relevanten Erkenntnisgewinn bei, sie können aber in der Paraffinhistologie dieses Gewebes durchaus aufgrund ihrer durch das Gefrieren bedingten differenten Morphologie (u.a. die Kernveränderungen beim PTC) für eine erschwerte endgültige Diagnosefindung verantwortlich sein. Aus diesem Grund ist auch zu empfehlen, auffällige Läsionen nur zum Teil im intraoperativen Schnellschnitt zu bearbeiten und weitere komplementäre Anteile für die endgültige Diagnose direkt in Formalin zu fixieren. Dies gilt insbesondere auch für winzige (0,1 bis 0,2 cm große) Läsionen, die primär nicht im intraoperativen Gefrierschnitt bearbeitet werden sollten [303][302].
- Für den Einsatz des intraoperativen Gefrierschnitts im Rahmen der Therapie des medullären Schilddrüsenkarzinoms (MTC) verweisen wir zudem auf das entsprechende Unterkapitel dieser Leitlinie.
- Der Einsatz des intraoperativen Gefrierschnitts muss – im Gegensatz zur Vorgehensweise in anderen Ländern (insbesondere in den USA/Kanada) – in Iodmangelgebieten wie dem deutschsprachigen Raum aufgrund der häufigeren Knotenstrumen und damit einhergehend erschwerter präoperativer Diagnostik anders bewertet werden, als beispielsweise in den ATA-Leitlinien ausgeführt. So wird insbesondere in den Strumaendemiegebieten Mitteleuropas der intraoperative Gefrierschnitt, der zum Standardrepertoire der Schilddrüsenchirurgie gehört, in den angelsächsischen Ländern teils vehement abgelehnt [304][305][306][307][308][309][310][311][312][313][314][315][303][316][302][317][318][319][320].
Bei präoperativ tumorsuspekten Lymphknoten im Halsbereich oder bei Tumorrezidiv-verdächtigen Befunden sollte ein intraoperativer Gefrierschnitt zur Dignitätsklärung durchgeführt werden, wenn dies zur Planung des Ausmaßes der Resektion erforderlich ist.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
- Der intraoperative Schnellschnitt kann bei klinisch auffälligen Lymphknoten im Fall eines Nachweises von atypischen epithelialen Infiltraten einen malignitätssupekten Befund untermauern. Die Artdiagnose des Tumors ist bei eingeschränkter histomorphologischer Aussagekraft im Rahmen des intraoperativen Schnellschnitts oft nicht sicher möglich. Eine weitere Herausforderung kann bei Nachweis follikulären Schilddrüsengewebes die Einordnung hinsichtlich eines malignen Befundes im Sinne von Lymphknotenmetastasen eines FTC oder der follikulären Variante des PTC in Abgrenzung zu ektopem Schilddrüsengewebe darstellen.
- Im Falle des Verdachts auf ein Rezidiv eines vorab charakterisierten Schilddrüsenkarzinoms kann der Pathologe in Kenntnis des Vorbefundes im Rahmen des intraoperativen Gefrierschnitts bei Nachweis atypischer Infiltrate diese mit dem Vorbefund korrelieren und ggf. ein Rezidiv sichern.
- Grundsätzlich stellt die Biopsie im intraoperativen Gefrierschnitt eine besondere Herausforderung für die beurteilende pathologische Institution dar. Viele Kriterien zur Einordnung von Entität und Dignität sind allein im primär formalinfixierten Resektat histomorphologisch bestimmbar. Kriterien wie z. B. Gefäßeinbrüche, Tumor- oder Organkapseldurchbruch, Stromadesmoplasie, Kernkriterien sind in der Biopsie im Rahmen des intraoperativen Gefrierschnitts zwar gelegentlich erkennbar, die Sensitivität ist diesbezüglich jedoch deutlich reduziert. Trotzdem kann die Biopsie im intraoperativen Gefrierschnitt bei dezidierter Fragestellung (z. B. Verdacht auf anaplastisches Schilddrüsenkarzinom versus Lymphom oder Metastase) hilfreich sein [321][322][323][302].
Bei Vorliegen eines szintigraphisch hyperfunktionellen (autonomen) Knotens soll kein intraoperativer Gefrierschnitt durchgeführt werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Das Vorliegen eines szintigraphisch hyperfunktionellen (“heißen“) Knotens – die in Deutschland ca. 20 % aller Schilddrüsenknoten ausmachen [324] und zumeist einem gutartigen Befund entsprechen – stellt in der Regel keine Indikation zum intraoperativen Gefrierschnitt dar. Die in diesen Fällen häufig vorliegenden Zeichen der endokrinen Aktivierung der Zellen des Adenoms können im intraoperativen Gefrierschnitt zu Fehleinschätzungen führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Pathologie zum Zeitpunkt der Untersuchung diese klinische Information nicht vorliegt.
4.3.3 FNP basierte Empfehlungen zum intraoperativen Gefrierschnitt
Der intraoperative Gefrierschnitt sollte zur Abklärung der Dignität bei vorliegender FNP für die Befundkategorie I (o.g. 5-stufiges Befundungssystem) erfolgen.
- Konsens
- Starker Konsens (95,7%)
Falls die FNP (ggf. auch bei wiederholter Durchführung) die diagnostisch nicht zielführende Befundgruppe I ergab, ist bei klinisch suspekt einzustufenden Knoten der intraoperative Gefrierschnitt in vielen Fällen hilfreich, um die Indikation zur Erweiterung des operativen Vorgehens zu stellen.
Ein intraoperativer Gefrierschnitt zur Abklärung der Dignität bei vorliegender FNP in der Befundkategorie II (o.g. 5-stufiges Befundungssystem) kann bei klinischer Indikation und entsprechender auffälliger Bildgebung erwogen werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Sollte trotz einer FNP Befundgruppe II eine Indikation für eine operative Therapie bestehen, kann ein intraoperativer Gefrierschnitt bei entsprechender auffälliger Bildgebung erwogen werden.
Der intraoperative Gefrierschnitt zur Abklärung der Dignität bei vorliegender FNP sollte bei der zytologischen Befundkategorie III (o.g. 5-stufiges Befundungssystem) – falls diese Option verfügbar ist – erfolgen.
- Konsens
- Starker Konsens (95,8%)
Die Indikation zum intraoperativen Gefrierschnitt im Kontext sicher mittels FNP vordiagnostizierter follikulärer Läsionen (Befundkategorie III des 5-stufigen Befundungssystems) wird international ebenfalls kontrovers diskutiert. Bei klarer Indikationsstellung des intraoperativen Gefrierschnitts in den Händen eines erfahrenen chirurgisch-pathologischen Teams können jedoch viele Patienten von der zusätzlichen Information zur Planung des Ausmaßes des chirurgischen Eingriffs profitieren [325][317] [318][319][320].
Der intraoperative Gefrierschnitt sollte zur Abklärung der Dignität bei vorliegender FNP für die Befundkategorien IV und V (o.g. 5-stufiges Befundungssystem) nicht erfolgen.
- Konsens
- Konsens (88%)
- Bei Vorliegen von FNP-Befunden der Befundkategorien IV und V (5-stufiges Befundsystem) ist die Durchführung eines intraoperativen Gefrierschnitts des Primärtumors aufgrund des bereits bestehenden Malignitätsverdachts nicht sinnvoll. Eine aus klinischer Sicht dennoch indizierte Indikation zum intraoperativen Gefrierschnitt sollte eng mit der durchführenden pathologischen Einrichtung abgesprochen werden.
- Durch die Einführung der Gruppe der nicht-invasiven follikulären Tumoren mit papillären Kernmerkmalen (NIFTP) ist die Rolle der FNP in der sicheren Diagnose von papillären Schilddrüsenkarzinomen (PTC) stark eingeschränkt. War davor ein PTC sowohl zytologisch als auch histologisch anhand der charakteristischen Kernmerkmale eindeutig diagnostizierbar, so werden durch die Einführung der NIFTP weitere - nur histologisch nachweisbare - Kriterien notwendig (Invasion und/oder eindeutige Papillen). Auch hier kann die Methode des intraoperativen Schnellschnitts in vielen Fällen Befunde erbringen, die für die weitere intraoperative Planung Sicherheit bieten.
4.4 Histopathologische Aufarbeitung inkl. molekularpathologische Diagnostik
4.4.1 Histopathologische Aufarbeitung
4.4.1.1 Einleitung
Pathologisch-anatomische Befunde bilden für die Schilddrüsenkarzinome zur Sicherung der Tumordiagnose, die histologische Typisierung und die Bestimmung des Tumorstadiums an Operationspräparaten die entscheidende Grundlage.
Die anatomisch-pathologische Beurteilung erfolgt zur Sicherung folgender Parameter:
- Dignitätsbestimmung und Definition der Tumorentität
- Typisierung –> histologischer Tumortyp nach aktueller WHO-Klassifikation
- Pathologisches Staging nach aktueller TNM-Klassifikation –> lokale Tumorausdehnung am Operationspräparat
- R-Klassifikation –> Beurteilung der Resektionsränder am Operationspräparat
- Einleitung und Erhebung der diagnostischen, prognostischen und prädiktiven molekularpathologischen Biomarker
Darüber hinaus werden zu bestimmten Zwecken Biopsien oder Resektate im histologischen Gefrierschnitt analysiert.
Weitere Informationen zu diagnostischen, prognostischen und prädiktiven molekularpathologischen Biomarkern können im Anschluss an die histomorphologischen und immunhistochemischen Untersuchungen mittels molekularpathologischer Diagnostik an DNA bzw. RNA aus dem Paraffinmaterial gewonnen werden.
4.4.1.2 Klinische Informationen
Dem Pathologen sollen befundungsrelevante Angaben bei Einsendung von Operationspräparaten übermittelt werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Die suffiziente Angabe klinischer Informationen im Rahmen der Präparateeinsendung ist eine Grundvoraussetzung für eine sichere pathologische Diagnostik. Das Fehlen einzelner Angaben kann im Zweifelsfall den Pathologen in eine diagnostische Unsicherheit bringen. Als Beispiel ist die fehlende Angabe eines szintigraphisch „heißen“ Knotens geeignet, eine falsche Malignitätsdiagnose zu erzeugen, da durch die endokrine Aktivierung des Gewebes eine Fehlinterpretation erfolgen kann. Des Weiteren helfen die oben aufgeführten klinischen Informationen, die makroskopische Aufarbeitung sowie die histomorphologische Interpretation zu optimieren. Die korrekte Angabe der TNM-Klassifikation ist ohne klinische Angaben zu einer klinisch bekannten Tumorausdehnung über das Präparat hinaus (R2 Situation) bzw. Information zur Lage der entnommenen Lymphknoten (pN1a vs. pN1b) nicht möglich.
4.4.1.3 Befundung
Folgendes Vorgehen soll bei der makroskopischen Bearbeitung von Operationspräparaten eingehalten werden:
- Gewicht des Organs/Organanteils bestimmen
- Dimensionen in cm des Gesamtpräparates sowie - falls anwendbar - der einzelnen Schilddrüsenlappen und Isthmus sowie Länge und Durchmesser des Lobus pyramidalis
- Dimensionen des oder der Herdbefunde in cm zumindest unter Angabe des maximalen Durchmessers
- Farbmarkierung der Organkapsel bzw. Resektionsränder entsprechend der anatomischen Orientierung (z. B. ventrale Fläche, dorsale Fläche, Resektionsfläche des Isthmus) bzw. nachvollziehbare Einbettung in entsprechend dokumentierten Kapseln
- Einbettung von Tumoranteilen (ggf. vollständige Einbettung des Tumors, mindestens 2 Paraffinblöcke pro Zentimeter des maximalen Tumordurchmessers) mit Bezug zu den Resektionsrändern bzw. gesonderte Einbettung der tumornahen Resektionsränder sowie exemplarische Einbettung von Anteilen des nicht-neoplastischen Gewebes.
- Komplette makroskopische Lamellierung der Schilddrüsenlappen in 0,3 bis 0,5 cm dicken Lamellen entlang der cranio-caudalen Achse.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
- Die Angabe der Größendimensionen soll generell in cm erfolgen, um einen Übertragungsfehler zu vermeiden, der durch den Wechsel der Maßeinheiten leicht passieren kann.
- Vollständige Einbettung bei makroskopisch auffälligen Läsionen, um Kapseldurchbrüche, Gefäßinvasionen oder auch entdifferenzierte Anteile nicht zu übersehen. Dies kann ggf. auch nachträglich erfolgen.
- Ggf. sollte bei auffälligen histologischen Befunden eine komplette Nacheinbettung des Herdbefundes erfolgen.
Das Operationspräparat sollte ohne vorherige Einschnitte oder Gewebeentnahmen an den Pathologen übersandt werden, um Artdiagnose des Tumors, Bestimmung der pT-Kategorie und Beurteilung des Resektionsrandes bzw. der Organkapsel / Tumorkapsel nicht zu beeinträchtigen.
- Konsens
- Starker Konsens (96%)
Zur definitiven und korrekten Stellungnahme hinsichtlich der TNM-Klassifikation und des R-Status durch den Pathologen ist die komplette Begutachtung des unversehrten Operationspräparates eine Grundvoraussetzung. Postoperativ durchgeführte Einschnitte oder Probenentnahmen verändern die Morphologie des Präparates. Dies gilt in besonderem Maße bei Präparaten, die im Anschluss in Formalin eingelegt werden. Durch die unterschiedliche Fixation der verschiedenen Gewebe (Kapsel, Weichgewebe, Tumorgewebe) kommt es zu Verziehungen des Präparates, wodurch die makroskopische Beurteilung stark erschwert werden kann. Weiterhin können bei postoperativen Probenentnahmen insbesondere bei kleineren Tumoren die Dimensionen des Tumors verändert werden, so dass eine TNM-Klassifikation im Anschluss durch den verringerten Tumordurchmesser evtl. fehlerhaft erfolgt. Bei bekapselten Tumoren, die eine besondere Sorgfalt des Pathologen hinsichtlich der Begutachtung der Kapselsituation erfordern (Kapseldurchbruch, Angioinvasion), ist ein definitiver Ausschluss dieser diagnostisch wichtigen Biomarker nicht mehr möglich und kann nur noch an den restlichen unversehrten Kapselanteilen exemplarisch erfolgen.
Im Rahmen von Studien, Biobankasservationen und zur ausgedehnten molekularpathologischen Analyse kann es erforderlich sein, Frischmaterial aus dem Tumor zu gewinnen. In solchen Fällen ist entweder die Entnahme durch den Pathologen am Nativmaterial beispielsweise im Schnellschnittlabor durchzuführen oder, sollte dies nicht möglich sein, durch den Chirurgen selbst in enger Absprache mit dem Pathologen unter Dokumentation der durchgeführten Manipulationen am Präparat.
Das im Rahmen der Lymphadenektomie entnommene Fettgewebe soll makroskopisch vollständig nach Lymphknoten untersucht werden.
Die zentralen Kompartimente sollen dabei vollständig eingebettet werden.
Die lateralen Kompartimente sollten im Rahmen der Lymphadenektomie vollständig eingebettet werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Der pathologische Befundbericht der Lymphknoten soll die Zahl und die Lokalisation der präparierten Lymphknoten, die Zahl der befallenen Lymphknoten und die maximale Metastasengröße in cm je Region enthalten.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Inzwischen wird in den meisten Kapiteln der TNM-Klassifikation eine Mindestanzahl von Lymphknoten im pathologischen Befundbericht gefordert. Als Rationale liegt hier die in vielen Organsystemen nachgewiesene Aussagekraft einer ausreichenden Lymphknotenanzahl für eine prognostisch relevante pN0 Einordnung zu Grunde. Zum Zeitpunkt der Leitlinienerstellung konnte keine sichere Evidenz für eine Mindestanzahl von Lymphknoten beim Schilddrüsenkarzinom gefunden werden. Bei empfohlener vollständiger Aufarbeitung des eingesandten Materials des zentralen und lateralen Lymphknotenkompartiments erübrigt sich naturgemäß die Angabe einer Mindestanzahl an zu präparierenden Lymphknoten.
Im pathologischen Befund von Operationspräparaten sollen folgende Angaben gemacht werden:
- Angabe der Stadieneinteilung nach der aktuellen TNM-Klassifikation der UICC.
- Klassifikation der histologischen Typen des Schilddrüsenkarzinoms entsprechend der jeweils aktuellen WHO-Klassifikation, ggf. histologische Subtypen - soweit sie in der aktuellen WHO-Klassifikation beschrieben werden.
- Kapselüberschreitendes Wachstum von Lymphknotenmetastasen.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Der erläuternde Text zu dieser Empfehlung ist überwiegend bereits in den Kapiteln 4.1 und 4.2 nachzulesen.
Eine kapselüberschreitende Metastasierung in Lymphknoten wird als signifikanter prognostischer Marker beschrieben [277], [278][279], und dies sollte in der TNM-Klassifikation als extrakapsuläre Ausbreitung („extracapsular extension, ece+) in der pN-Kategorie mit angegeben werden sollte.
Die histomorphologische Befundung von Operationspräparaten sollte innerhalb von 48 bis 72 Stunden abgeschlossen sein.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Eine fachgerechte histologische Aufarbeitung des Operationspräparates ist ausnahmslos zu veranlassen. Insbesondere bei Malignitätshinweisen ist eine Befundung innerhalb von 48 bis 72 Stunden anzustreben, um eine ggf. erforderliche Komplettierungsoperation frühestmöglich durchführen zu können.
Es sei darauf hingewiesen, dass nicht in jedem Fall eine zeitnahe Dignitätsklärung durch den Pathologen erfolgen kann. Insbesondere bei Fällen, bei denen eine weitere immunhistochemische / molekularpathologische Untersuchung oder eine Stufenaufarbeitung notwendig ist, muss die ggf. indizierte weitere operative Therapie zu einem späteren Zeitpunkt nach Abheilung des Operationsgebietes erfolgen. Auch in schwierigen Fällen, die die Beurteilung durch einen Referenzpathologen erfordern, kann das zeitliche Fenster meist nicht eingehalten werden. In jedem Fall steht aber die für weitere Therapie und Prognose essenzielle präzise und korrekte Diagnose über der Notwendigkeit einer zeitnahen Einordnung des Befundes.
Eine eventuell notwendige Überschreitung des genannten zeitlichen Rahmens sollte der einsendenden Klinik, ggf. durch einen Vorbefund, kommuniziert werden.
4.4.2 Molekularpathologische Biomarker
4.4.2.1 Einleitung
Die Untersuchung auf molekularpathologische Biomarker an formalinfixiertem und in Paraffin eingebettetem Material gehört bei vielen malignen Tumoren zu den Standarduntersuchungen. Zumeist werden im Rahmen der Untersuchungen in spezialisierten Pathologien Mutationen wie Punktmutationen, Deletionen, Duplikationen, Insertionen und Genumlagerungen (Translokationen) mittels Einzelgenanalysen oder auch zunehmend der Parallelsequenzierung (next generation sequencing, NGS) untersucht.
Insbesondere Mutationen, die den Tumorzellen einen ökonomischen Wachstumsvorteil bieten (sog. Treibermutationen) und somit in der Regel in allen Tumorzellen nachweisbar sind, sind hier von klinischem Interesse.
Auch bei den Schilddrüsenkarzinomen gehören molekularpathologische Untersuchungen schon lange zum Standard und nehmen in der Bedeutung weiter zu.
Weitere molekulare Biomarker wie Untersuchungen des Methyloms oder der RNA-Expression (Transkriptom) einschließlich Analysen der nicht proteinkodierenden RNA (z. B. micro-RNA), Proteomanalysen sowie komplexe zusammengesetzte molekulare Biomarker zur homologen Rekombinationsdefizienz (HRD) oder der Tumormutationslast (TMB) und Zytogenetik sind prinzipiell verfügbar, aber aufgrund der hohen technischen Herausforderungen und nicht ausreichender Evidenz zum Zeitpunkt der Leitlinienerstellung im klinischen Kontext außerhalb entsprechender Studien nicht zu empfehlen.
Die molekularpathologischen Biomarker lassen sich grundsätzlich in die drei verschiedenen Kategorien (1) diagnostisch, (2) prädiktiv und (3) prognostisch einordnen, wobei die einzelnen Mutationen in verschiedenen Kategorien informativ sein können.
Im Falle der Notwendigkeit einer molekularen Analyse mit Relevanz für zugelassene molekulare Therapieoptionen soll diese zeitnah erfolgen. Dies gilt auch für BRAF für ATC.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Die Bestimmung prognostischer molekularbiologischer Marker kann erwogen werden. Auf diesem Gebiet ist eine hohe Dynamik zu beobachten, so dass keine verbindliche Empfehlung für einen bestimmten Marker gegeben werden kann.
- Konsens
- Starker Konsens (96%)
Bei fortgeschrittenen Schilddrüsenkarzinomen ohne weitere zugelassene oder etablierte Therapieoption kann eine erweiterte molekularpathologische Untersuchung mittels Parallelsequenzierung zur Detektion molekularer Aberrationen zur Erwägung eines individuellen Heilversuchs erfolgen.
Die Ergebnisse der molekularpathologischen Untersuchung sollten in einem spezialisierten, interdisziplinären molekularen Tumorboard besprochen werden.
- Konsens
- Starker Konsens (96%)
4.4.2.2 Diagnostische molekularpathologische Biomarker
Diagnostische Mutationen finden sich bei den Schilddrüsenkarzinomen lediglich in der Gruppe der papillären Schilddrüsenkarzinome (PTC). Hier gilt der Nachweis einer BRAF V600E Mutation, einer NTRK-Fusion oder einer RET-Fusion, ausschließlich in Kombination mit entsprechenden zyto- oder histomorphologischen Kriterien unter Ausschluß schlechter differenzierter Schilddrüsenkarzinome und Metastasen - als beweisend für das Vorliegen eines PTC. Im Rahmen der differentialdiagnostischen Erwägungen eines NIFTP oder eines follikulären Schilddrüsenkarzinoms in Abgrenzung zu einer follikulär wachsenden Variante des PTC kann die molekularpathologische Analyse somit unterstützend diagnostisch eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur limitiertes Biopsiematerial oder FNP-Material ohne eine Möglichkeit für eine ausführliche histomorphologische Diagnostik vorliegt.
4.4.2.3 Prädiktive Biomarker
Inzwischen sind auch für die Therapie des Schilddrüsenkarzinoms molekular zielgerichtete Therapieoptionen bei fortgeschrittenen Tumoren und Nachweis bestimmter Mutationen verfügbar. In Europa bestehen zum Zeitpunkt der Leitlinienerstellung zielgerichtete Therapieoptionen bei Nachweis einer aktivierenden RET-Fusion bei aus den Follikelepithelzellen entstandenen Schilddrüsenkarzinomen sowie im Falle einer RET-Punktmutation beim medullären Schilddrüsenkarzinom (MTC).
Eine weitere in Europa zugelassene Therapieoption besteht beim Nachweis einer aktivierenden NTRK-Fusion. Diese Zulassung ist unabhängig vom Tumortyp und gilt auch für Karzinome außerhalb der Schilddrüse (sog. tumoragnostische Zulassung).
Weitere Zulassungen außerhalb Europas wie z. B. die kombinierte BRAF / MEK- Inhibitortherapie beim anaplastischen Schilddrüsenkarzinom (ATC) sowie eine tumoragnostische immunonkologische Therapieoption mit Pembrolizumab bei indirektem Nachweis durch eine Defizienz der Missmatch-Reparaturenzyme (dMMR) oder direktem Nachweis einer Mikrosatelliteninstabilität (MSI) oder einer hohen Tumormutationslast (TMB-high) können im individuellen Heilversuch optional geprüft werden.
4.4.2.4 Prognostische Biomarker
Zurzeit liegen keine Daten zu prognostisch relevanten molekularen Biomarkern vor, die eine Änderung des therapeutischen Vorgehens nach sich ziehen. Dennoch kann die Kenntnis über prognostische Biomarker dazu führen, dass Patienten in enger klinischer Kontrolle geführt werden. Im Folgenden sind einige der am häufigsten im Zusammenhang mit Schilddrüsenkarzinomen genannten molekularen Biomarker aufgeführt.
Inaktivierende Mutationen im TP53 Gen gehören zu den häufigsten Mutationen im Kontext fortgeschrittener Tumorerkrankungen. Es handelt sich dabei nicht um klassische Treibermutationen, sondern um Mutationen, die insbesondere im Rahmen einer zunehmenden genomischen Instabilität einen zusätzlichen Wachstumsvorteil für die Tumorzellen bieten. Aus diesem Grund sind inaktivierende TP53 Mutationen häufig in Kombination mit klassischen Treibermutationen nachweisbar. In den verschiedensten Tumorentitäten gelten inaktivierende TP53 Mutationen sowie inaktivierende Mutationen in weiteren Tumorsupressorgenen als prognostisch ungünstig und können bei Nachweis in differenzierten Schilddrüsenkarzinomen ein Zeichen einer zunehmenden Dedifferenzierung sein.
Die Mutationen C228T und C250T im TERT-Promotor führen bei differenzierten Schilddrüsenkarzinomen zu einer Immortalisation der Tumorzellen durch eine Telomerverlängerung der Chromosomenenden. Die physiologischerweise bestehende Verkürzung der Telomere und die damit verbundenen Limitationen der möglichen Zellteilungen bis zum Zelltod wird so außer Kraft gesetzt. Es konnte gezeigt werden, dass vor allem Tumore mit kombinierter BRAF V600E Treibermutation eine schlechtere Prognose aufweisen. Zudem scheint der Nachweise einer TERT Promotormutation häufig eine primäre Resistenz der Tumorzellen gegen eine Radioiodtherapie anzuzeigen. Auch eine Genamplifikation, erhöhte mRNA Expression und die Hypermethylierung von TERT scheinen eine ähnlich prognostische Bedeutung zu haben.
BRAF V600E-Mutationen lassen sich je nach Studie in ca. 40 bis 70 % der PTC nachweisen. In einigen histomorphologischen Subtypen, wie z. B. dem großzelligen Subtyp (Tall cell PTC) ist diese Mutation deutlich häufiger nachweisbar. Diese Mutation führt zu einer Aktivierung des RAS-RAF-MAPK-Signaltransduktionsweges und zu vermehrter Proliferation, Tumorangiogenese und Tumorinvasion. Ein prognostisch ungünstiger Krankheitsverlauf bei alleinigem Nachweis dieser Mutation wird kontrovers diskutiert und kann zur Zeit nicht abgeleitet werden. Ein negativ prognostischer Wert kommt der BRAF V600E Mutation jedoch bei parallelem Nachweis einer Mutation des TERT- Promotors sowie von Tumorsupressorgenen (z. B. TP53) zu (z. B. [253]).
4.4.2.5 Molekularer Testalgorithmus
Zum jetzigen Zeitpunkt ist nach Auffassung der Autoren eine initiale Testung für BRAF V600E bei Diagnosestellung mit Verdacht auf das Vorliegen eines PTC zum einen zu diagnostischen, aber auch zu prognostischen Zwecken (ggf. in Kombination mit weiteren Mutationsnachweisen, siehe Ausführungen zur prognostischen Aussagekraft der BRAF V600E Mutation weiter oben) zu empfehlen. Dies gelingt durch eine einfache und kostengünstige Einzelgenanalyse am Paraffinmaterial oder auch am zytologischen Material.
Im Fall eines MTC kann ein genetisches Tumorsyndrom vorliegen. Eine genetische Beratung und Diagnostik sind anzustreben. Ca. 25 % der Patienten mit medullärem Schilddrüsenkarzinom weisen eine aktivierende pathogene Keimbahnvariante im RET-Gen auf. Bei negativem RET-Mutationsstatus kann die RET-Punktmutation am Paraffinmaterial des Tumors zur Abklärung einer Therapieoption mit einem RET-Inhibitor analysiert werden.
Bei fortgeschrittenen Schilddrüsenkarzinomen ist eine weiterführende Mutationsanalyse der prädiktiven Biomarker zu empfehlen. Um weitere mögliche individuelle Therapieoptionen zu erhalten und um prognostische Biomarker zu testen, bietet eine Parallelsequenzierung am Tumormaterial die beste Option. Hierbei sollte eine DNA-basierte Parallelsequenzierung mittels Hybrid Capture Technologie und / oder eine RNA- basierte Parallelsequenzierung für die sensitive Fusionsdiagnostik angestrebt werden.
4.5 Qualitätsindikatoren des pathologischen Befundberichtes
Der pathologische Befundbericht sollte nach einem strukturierten Schema erfolgen, in welches die u.g. Aspekte einfließen.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
In den vergangenen Jahrzenten entwickelten sich die pathologischen Befundberichte durch verschiedene Einflüsse wie Zertifizierungen, Leitlinien und Fortschritte in der Datenverarbeitung von einer eher formlos-narrativen, individuell geprägten Form hin zu Dokumenten mit strukturierten, synoptischen Anteilen. Dies ermöglicht es, wichtige Informationen nicht nur für die Stadien-orientierte Therapieplanung, sondern auch für die personalisierte Therapie zur Verfügung zu stellen. Die Implementierung von evidenzbasierten diagnostischen, prognostischen und prädiktiven Informationen in den pathologischen Befundbericht ist unabdingbar für einen reibungslosen Wissenstransfer zu den in die Schilddrüsentumor-Behandlung involvierten medizinischen Einrichtungen.
Strukturierte Befunde
Die zunehmend komplexen Informationen, die für die spätere Therapie der an Schilddrüsentumoren Erkrankten notwendig ist, führt nachgewiesenermaßen dazu, dass rein narrative Befunde deutlich häufiger wichtige Informationen nicht enthalten, was in der Folge zu Nachfragen seitens der behandelnden Ärzte und damit zu Mehrarbeit sowie insgesamt zu einem schlechteren Behandlungserfolg bei verschiedenen Tumorentitäten führt [326][327][328][329][330][331][332]. Dies konnte auch für Patienten mit Schilddrüsentumoren gezeigt werden [333][334][335]. Der pathologische Befundbericht sollte somit neben den klassischen narrativen Elementen für die Makroskopie, Mikroskopie, Diagnose und Kommentar auch synoptische Anteile z. B. in Tabellenform (Tumorklassifikation, Biomarkeranalysen) enthalten, um wichtige Informationen routinemäßig abzubilden. Dies kann heute in vielen Laborinformationssystemen (LIS) implementiert werden und wird für akkreditierte Institute durch die entsprechenden Vorschriften gefordert. Nebenbei erleichtert ein strukturierter Aufbau die automatisierte Meldung an die Krebsregister und steigert die Übersichtlichkeit der Befunde, wichtig z. B. bei der Präsentation im interdisziplinären Tumorboard. Beispiele für rein synoptische Ansätze zur Dokumentation von Schilddrüsentumoren sind vom College of American Pathologists (CAP) sowie von der International Collaboration on Cancer Reporting (ICCR) als Vorlagen im Internet frei erhältlich (www.cap.org, www.iccr-cancer.org).
Mindestanforderungen
Im Kontext der pathologischen Diagnostik kann das eingesendete Material grob in zytologische Präparate (z. B. FNP), Biopsien (z. B. TrueCut Biopsie) und Operationspräparate eingeteilt werden. Allen gemein ist der grundsätzliche Aufbau eines pathologischen Befundberichtes mit Informationen über Einsender, Patient, klinische Angaben, Materialart, Makroskopie, Mikroskopie, Diagnose und ggf. Kommentar. Je nach Materialart und Diagnose können dann weitere Informationen wie z. B. spezifische Klassifikationen oder auch Ergebnisse von Zusatzuntersuchungen aufgeführt werden. Obligate und fakultative Inhalte richten sich insbesondere nach den Informationen aus der aktuell geltenden Klassifikation der World Health Organization (WHO) sowie der TNM-Klassifikation der Union for International Cancer Control (UICC).
Operationspräparate
Die histopathologische Aufarbeitung von Schilddüsenkarzinomen ermöglicht naturgemäß eine maximal umfassende Aussage im Vergleich zu Biopsien und zytologischen Aspiraten. Die postoperative Risikostratifikation benötigt diese wichtigen Informationen zur Abschätzung, ob z. B. eine operative Komplettierung, eine Radioiodtherapie oder andere Maßnahmen notwendig sind. Dementsprechend sind die für einen pathologischen Befundbericht zu fordernden Informationen zahlreich und werden im Folgenden anhand der aktuellen Literatur aufgeführt [24][336][337][338][339].
- Lokalisationsangabe wie Seitenangabe, Isthmus oder z. B. retrosternal, multifokal
- Histologischer Tumortyp und ggf. Subtyp nach WHO
- Je nach Tumortyp entsprechende spezifische diagnostische Kriterien
- Maximaler Tumordurchmesser
- Lokale Tumorausbreitung unter Berücksichtigung für die T-Klassifikation wichtiger Parameter (z. B. Ausmaß der extrathyreoidalen Ausbreitung)
- Anzahl der Lymphknotenmetastasen unter Angabe der Anzahl untersuchter Lymphknoten (wünschenswert: Angabe ob Lymphknotenkapsel-überschreitend) sowie der Kompartimente der Lymphknotenherkunft (zur korrekten Angabe des N-Stadiums).
- Vollständige TNM Klassifikation einschließlich Informationen zu peritumoraler Infiltration von Venen (V), Lymphgefäßen (L) und Perineuralscheiden (Pn)
- Prognostisches Stadium nach UICC
- R-Klassifikation falls möglich (optional metrische Angabe der Entfernung zum nächstgelegenen Resektionsrand)
- Nebenbefunde (z. B. Stromadesmoplasie beim MTC).
Beispiel für synoptischen Textbaustein zur Integration in den Befundbericht:
Tumorklassifikation:
Lokalisation: ICD-O-C 73.9
Typisierung: ICD-O-M-8260/3
Grading: nicht vorgesehen
Stadieneinteilung (TNM 8. Auflage): pT2 pN0 (0/45) M0, L0 V0 Pn0, UICC Stadium I
R-Klassifikation: R0 (Entfernung lokal im Gesunden)
Diagnose: ICD-10-C 73
Biomarkerstatus:
NTRK-Status (PCR): negativ
BRAF-Status (PCR): p.V600E (mutiert)
Im Rahmen der histomorphologischen Befundung konzentriert sich naturgemäß die Aussage des pathologischen Befundberichts auf die Tumordiagnose im Sinne der Angabe des histologischen Tumortyps und ggf. Subtyps nach der aktuellen WHO-Klassifikation. Sollten aufgrund der mitgefassten Strukturen weitere Aussagen z. B. zu Parametern wie Infiltration von Venen, Lymphgefäßen oder Perineuralscheiden und eine mögliche extrathyreoidale Ausbreitung erkennbar sein, sollte dies mitberichtet und kommentiert werden.
FNP
Neben den schon genannten Mindestanforderungen eines pathologischen Befundberichts ist für die Befundung von zytologischem Material aus Feinnadelaspirationsmaterial die Angabe der Einordnung des Befundes im Rahmen eines aktuell gültigen, standardisierten zytologischen Befundsystems (z. B. 5-stufiges System, Bethesda-System) entsprechend der spezifischen Publikationen zu fordern [294][290].
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