11. Erbliche Tumoren – Nierenzellkarzinom
11.1 Identifikation von Personen mit einem erhöhten Risiko für erbliche Nierentumoren (ENT)
Einführung:
Familiäre Häufungen von Nierentumoren können sowohl erbliche als auch nicht-erbliche Ursachen haben. Werden die familiären Lebensbedingungen oder berufliche Expositionen (vgl. Kapitel 3) innerhalb einer Familie geteilt, können auch nicht erbliche Faktoren zu einem gehäuften Auftreten von Nierentumoren führen.
Die Angaben in der Literatur zum Anteil des familiären Auftretens von Nierentumoren schwanken zwischen 1 und 14 %, wobei die tatsächlich erblichen monogenischen Formen höchstens einen Anteil von 5 – 8 % ausmachen [556].
Erbliche polygenische Ursachen, in Risiko-Profilen erfasst, betreffen einen sehr viel größeren Anteil der Patienten, spielen bisher im klinischen Alltag bei Nierentumoren keine Rolle [557].
Die Betreuung von Familien mit erblichen Nierentumoren (ENT) und familiären Nierentumoren (FNT) ist eine komplexe multidisziplinäre Aufgabe, die weit über die urologische Betreuung hinausgeht [558]. Diese sollte, wenn immer möglich, an entsprechenden spezialisierten Zentren durchgeführt werden (siehe Tabelle 46 sowie Hintergrundtext 11.3).
Tabelle 49: Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren
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Syndrom |
Gen |
Histologie |
Andere klinische Symptome |
Lebenszeit-Risiko für renale Malignome |
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Von-Hippel-Lindau |
VHL |
Klarzelliges Nierenzellkarzinom (NZK) |
ZNS-Hämangioblastome, (zerebellär, retinal) Neuroendokrine Tumoren des Pankreas (NET) Pankreas-/Nierenzysten Zystadenome (Nebenhoden, Pankreas, Mesosalpinx) Endolymphatischer Tumor |
30-70 % |
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Hereditäres papilläres Nierenzellkarzinom |
MET |
Papilläres NZK, meist G1/2 |
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50 % |
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Birt-Hogg-Dubé-Syndrom |
BHD |
Häufig: hybrid-onkozytischer Tumor, verschiedene histologische Subtypen: klarzellig, papillär, und Onkozytom |
Gutartige Hauttumoren (Fibrofollikulom u.a.) Assoziation zu anderen Tumoren |
25-30 % |
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Hereditäre Leiomyomatose mit Nierenzellkarzinom (HLRCC) |
FH |
Häufig: papilläres NZK, WHO-Grad 3-4, heterogen: mit verschiedenen histologischen Subtypen (tubulozystisch, onkozytär) Klassisch: prominente eosinophile Nukleolen |
Leiomyome (Haut und Uterus) |
15-20 % |
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Tuberöse Sklerose |
TSC1/TSC2 |
Angiomyolipom (PECOM) der Niere, auch: renale Zysten, papilläres NZK, klarzelliges NZK, Eosinophiler Nierentumor, NOS, Eosinophiles solid-zystisches NZK (ESC) |
Kutane Angiofibrome |
NZK 1-4 % (gutartige Angiomyolipome 70 %) |
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Hereditäres Paragangliom-Phächromozytom |
SDHB/ SDHD/ SDHA |
Succinat-Dehydrogenase-defizientes |
Paragangliome Gastrointestinale Stromatumoren |
< 15 % |
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Cowden-Syndrom |
PTEN |
Klarzelliges, papilläres und chromophobes NZK |
Hamartome der Mamma Papillomatöse Läsionen und Keratosen der Haut, Schilddrüsenadenom und –karzinom Endometriumkarzinom Hamartöse intestinale Polypen |
bis 30 % |
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Hereditäres Hyperparathyreodismus Kiefertumor (HPT-JT) |
HRPT |
Gemischter epithelialer und Stromatumor (MEST) |
Kiefertumoren (fibro-ossär) |
? |
|
BAP1-assoziiertes |
BAP1 |
Klarzelliges NZK |
Melanome (Haut und Uvea), Melanozytischer BAP1-Tumor (Haut) Selten: cholangiozelluläre Karzinome, Mammakarzinome, andere Tumore u.a. |
? |
|
Konstitutionelle Chromosom-3-Rearrangement |
? |
Klarzelliges NZK |
|
bis 70 % |
Hintergrund
Heute werden in der molekulargenetischen Routine-Analyse mindestens 13 Gene untersucht, die mit mindestens 9 klinisch definierten Syndromen in Verbindung stehen.
In kleinen Fallzahlen sind pathologische Varianten anderer Tumorveranlagungs-Gene wie MITF in der Keimbahn mit möglicher Assoziation zum Auftreten von Nierentumoren beschrieben worden.
In einer großen 2022 veröffentlichten Studie des UK 100.000 Genom Projekt konnte an 1336 Nierenzellkarzinomen durch eine Gesamtgenomanalyse bei den bekannten 121 Tumorveranlagungsgenen noch andere Gene als statistisch signifikant in der Keimbahn betroffen gezeigt werden: CHEK2 und ATM. Da sie aber bisher noch kein eigenständiges Syndrom mit Nierentumoren definieren und sich auch noch keine sicheren klinischen Konsequenzen bezüglich NZK ergeben, ist eine Analyse dieser Gene nur in wissenschaftlichen Studien zu empfehlen [559].
Die im Zusammenhang mit dem erblichen Lynch-Syndrom auftretenden urologischen Tumoren unterscheiden sich in Histologie und Lokalisation von den hier beschriebenen Nierentumoren und sind an andere Stelle (vgl. Urothel-Karzinome u. a.) dargestellt.
Folgende Kriterien können auf das Vorliegen eines erblichen Nierentumors hinweisen:
- Vorliegen von Manifestationen erblicher Syndrome, die mit einem gehäuften Auftreten von Nierentumoren assoziiert sind bei der betroffenen Person oder bei Familienmitgliedern (vgl. Tabelle Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren)
- Erkrankungsalter vor dem 47. Lebensjahr
- eine(n) oder mehrere Verwandte(n) ersten oder zweiten Grades, die ebenfalls an einem Nierentumor erkrankt ist/sind
- bilaterale oder multifokale Nierentumoren
- Nierentumoren mit pathognomischer Histologie (vgl. Kapitel Pathologie)
- Konsens
- Starker Konsens (97,8%)
Bei Diagnose eines Nierentumors soll das Risiko für einen erblichen Hintergrund anhand der in Empfehlung 11.1. erwähnten Kriterien evaluiert werden.
Zur Evaluation dieser Kriterien sollte ein standardisierter Evaluationsbogen verwendet werden (siehe Hintergrundtext zu dieser Empfehlung).
- Konsens
- Starker Konsens (95,5%)
Bei begründetem klinischen Verdacht auf ein hereditäres Tumorsyndrom sollte den Betroffenen eine Beratung in einem spezialisierten Zentrum angeboten werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Hintergrund zu 11.1:
A) Syndrome mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung eines Nierentumors
Erbliche Nierentumore können im Rahmen von klar definierten Syndromen auftreten (s. Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren). Die mit diesen Syndromen assoziierten typischen renalen und extrarenalen Manifestationen können ein Hinweis auf Erblichkeit des vorliegenden Nierentumors sein. Darüber hinaus sind diese hilfreich bei der Eingrenzung der zugrundeliegenden Diagnose und können als etablierte klinische Diagnosekriterien dienen [560][561][562] [563] [564].
B) Erkrankungsalter bei Diagnose
Nierenzellkarzinome sind eine Erkrankung des älteren Menschen, das mittlere Erkrankungsalter beträgt 68 Jahre für Männer und 71 Jahre für Frauen [565]. Eine systematische Analyse in den USA ergab, dass der Median des Alters bei Erstdiagnose von erblichen Formen 27 Jahre früher als bei sporadischen Nierenzellkarzinomen lag [556].
Eine Modellierung der Altersschwelle zur Identifikation von Patient*innen mit erblichen Nierentumorerkrankungen ergab eine Optimierung der Balance zwischen Sensitivität und Spezifität bei einem Alter von ≤ 46 Jahren.
C) Positive Familienanamnese
Erbliche Erkrankungen gehen oft mit einer positiven Familienanamnese einher. Die Wahrscheinlichkeit einer Erblichkeit erhöht sich mit der Zahl der Fälle sowie der Nähe des Verwandtschaftsgrades, so dass primär Verwandte ersten (d.h. Eltern, Geschwister, Kinder) sowie zweiten (d. h. Halbgeschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Großeltern und Enkel) Grades erfragt werden sollten.
D) Bilaterale oder multifokale
Die zugrundeliegende Keimbahnmutation bei erblichen Nierentumoren erhöht das Risiko einer malignen Entartung in allen Zellen des betroffenen Zelltyps. Hieraus lässt sich gut erklären, warum das synchrone und/oder metachrone Auftreten mehrerer Tumore, die Bilateralität und die Multifokalität ein typisches Merkmal darstellen [566].
E) Nierentumore mit pathognomischer Histologie
s. Kapitel 11.2.2
Hintergrund zu 11.2:
Die Identifikation von erblichen Nierentumoren ist von großer Bedeutung für das Management der Erkrankung [558] [561]. Für den Patienten selbst betrifft dies insbesondere die Therapie (s. auch Kapitel 4), so dass die Abklärung einer erblichen Ursache möglichst bereits vor Einleitung der Therapie erfolgen sollte.
So werden bei erblichen Nierentumoren Raumforderungen aufgrund der meist notwendigen mehrfachen Eingriffe im Laufe des Lebens erst ab Erreichen einer Tumorgröße von > 3 cm therapiert/operiert, wobei dies entscheidend von der Art der zugrundeliegenden Erkrankung abhängt. Des Weiteren ist die korrekte Diagnose Grundlage sowohl der gezielten Suche nach extrarenalen Manifestationen als auch der notwendigen Kontrolluntersuchungen (Surveillance) und der genetischen Beratung. Über den Indexpatienten hinaus haben diese drei Punkte aufgrund des zumeist autosomal dominanten Erbganges entscheidende Implikationen für die Familie und bieten hier die Möglichkeit der Beratung, klinischen Untersuchung sowie des Angebots einer gezielten prädiktiven genetischen Testung.
Verwendung eines standardisierten Vorgehens zur Einschätzung des Risikos einer erblichen Nierentumorerkrankung
Primärer Anlaufpunkt für Patient*innen mit Nierentumoren sind im Regelfall nicht Ärzt*innen mit Expertise auf dem Gebiet der erblichen Erkrankungen. Es besteht daher ein relevantes Risiko, dass diese Erkrankungen nicht erkannt werden, insbesondere weil sich die Risikoeinschätzung auf verschiedene Parameter stützt (s. Konsensbasiertes Statement 1.1), welche unterschiedlich gewichtet werden müssen. Daher ist die Verwendung von Entscheidungs-Algorithmen in der Ersterkennung des Risikos wichtig [567]. Zur Implementierung derartiger Entscheidungs-Algorithmen bieten sich standardisierte einfache Evaluationsbögen an (z.B. Fragebogen zur Risikoeinschätzung erblicher Nierentumorerkrankungen der Deutschen Krebsgesellschaft) (https://www.krebsgesellschaft.de/zertdokumente.html).
Hintergrund zu 11.3
Wie im Hintergrundtext zu Statement 11.1 unter „A“ bereits erläutert, kann die Diagnose eines erblichen Nierentumors mit einer Vielzahl von extrarenalen Manifestationen einhergehen (s. Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren), welche die Einbeziehung unterschiedlicher Fachdisziplinen unter Führung einer(s) in der Behandlung des jeweiligen Tumorsyndroms erfahrenen Ärzt*in erfordert. Auch die Behandlung der Nierentumore selbst erfordert spezifische Expertise, da in Abhängigkeit von der Erkrankung aktive Überwachung, lokale Interventionen und auch medikamentöse Optionen eine ganz andere Rolle spielen können als beim sporadischen Nierentumor (s. auch Kapitel Diagnostik, Prognosemarker und ‑scores (klinisch, molekular)) [558][560][568].
Seit Etablierung der Zentren für Seltene Erkrankungen im Rahmen des Nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit Seltenen Erkrankungen (NAMSE) entsteht ein wachsendes Netzwerk (https://www.namse.de/, s. SE-Atlas: https://www.se-atlas.de/), welches derartige Expertise zur Verfügung stellen kann. Ein weiterer Ausbau wird maßgeblich nicht nur zur Versorgung beitragen, sondern die Expertise auch einfacher lokalisierbar machen. Das Angebot einer genetischen Beratung ist als obligatorischer Anteil der Betreuung aller Personen mit einem Risiko für erbliche Erkrankungen zu sehen.
11.2 Spezifische Diagnostik
11.2.1 Humangenetik
Bei Verdacht auf eine erbliche Ursache des Nierentumors soll entsprechend den Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) eine genetische Beratung angeboten werden und ggf. nach Aufklärung und dokumentierter Zustimmung eine molekulargenetische Analyse der relevanten Gene (vgl. Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren, Kapitel 11.1) erfolgen.
- Konsens
- Starker Konsens (97,9%)
Hintergrund:
Bei der genetischen Beratung und der molekulargenetischen Analyse wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (u.a. GenDG) unterschieden zwischen diagnostischer und prädiktiver Testung; entsprechend soll eine prädiktive Testung immer über einen Arzt mit der entsprechenden humangenetischen Qualifikation erfolgen.
Bei der histopathologischen Diagnostik kann sich aufgrund morphologischer oder immunhistochemischer Eigenschaften des Tumors ein Verdacht auf eine hereditäre Genese ergeben. In diesem Fall und bei möglichen therapeutischen Konsequenzen kann in einer akuten diagnostischen Situation gegebenenfalls auch ohne genetische Beratung eine primär somatische molekularpathologische Untersuchung am Tumorgewebe erfolgen.
In Abhängigkeit vom Ergebnis einer molekulargenetischen Analyse im Tumor sollte anschließend gegebenenfalls eine genetische Beratung mit Befundbesprechung unter den Gesichtspunkten der individuellen Situation und der Bedeutung für die Familie erfolgen. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass im Regelfall eine pathologische VHL-,TP53-Variante oder Mikrosatelliten Instabilität im Tumor bei fehlenden unterstützenden Kriterien (wie Erkrankungsalter, Familienanamnese oder Syndrom-Hinweis) nicht als Verdacht auf eine Erblichkeit gewertet werden kann. Die meisten Tumoren des klarzelligen Nierenzellkarzinoms (75%) zeigen eine pathologische Variante im VHL-Gen, ohne dass dies den Zusammenhang zum VHL-Syndrom unterstützt (vgl. diagnostischer Algorithmus (Abb. 2).
Quelle: Decker, Jochen, 2022
Ergeben sich anhand der in 11.1. definierten Kriterien Hinweise für das Vorliegen einer Erblichkeit, findet der hier vorgeschlagene diagnostische Algorithmus Anwendung.
Initial wird zwischen einer akuten und einer nicht dringlichen Indikation unterschieden. Besteht eine akute Notwendigkeit zur Therapie (TX), ist im Rahmen einer diagnostischen Abklärung zur Therapie-Entscheidung eine genetische Beratung (GB) keine Voraussetzung molekulargenetischer Abklärungen zum Nachweis etwaiger somatischer Mutationen, die auch ein Hinweis für eine Keimbahnmutation sein können. Die betroffene Person sollte auf die mögliche Bedeutung und eine eventuell nach der Akutsituation notwendige GB hingewiesen werden.
Bei einer prädiktiven Situation einer nicht-erkrankten Person in einer Familie, in der der Verdacht auf FENT besteht, mit oder ohne Nachweis einer spezifischen genetischen Alteration (Molekular- und/oder Zytogenetik) innerhalb der Familie, ist eine GB mit informierter Zustimmung durchzuführen
Ergibt eine fokussierte (vgl. Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren) molekulargenetische Analyse (MG) ein positives Ergebnis - z. B. eine spezifische Gen-Alteration wird nachgewiesen - erfolgt eine zweite GB zur Unterstützung der Betreuung der betroffenen Person und ihrer Familie.
Kann keine spezifische pathologische Gen-Variante (PGV) nachgewiesen werden (negative MG), sollte eine Chromosomenanalyse (CA) erfolgen. Ist es auch danach nicht möglich, eine erbliche Ursache zu identifizieren, hat bei unverändertem Hinweis auf eine Erblichkeit eine modifizierte Nachsorge zu erfolgen. Die dann beibehaltene Kontrolle (bildgebende Verfahren u.a.) ist entsprechend dem individuellen und familiären Verlauf der Symptome zu modifizieren.
In regelmäßigen Abständen (2-4 Jahre) sollte eine Re-Evaluation über eine GB erfolgen. Hierbei sollte dem aktuellen Stand der in der Routine der genetischen Analyse zur Verfügung stehenden Abklärungsansätzen (Zahl der untersuchten Gene und aktuelle Methodik) Rechnung getragen werden.
11.2.2 Pathologie
Der histopathologische Befundbericht des Tumors sollte explizit auf histologische Zeichen erblicher Formen eines Nierentumors hinweisen (Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren).
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Bei wenig differenzierten Nierenzellkarzinomen ohne klare Zuordnung zu einem klarzelligen Nierenzellkarzinom oder bei nicht anderweitig spezifizierten onkozytären Tumoren (NOS) sollen weitere Untersuchungen und somatische molekularpathologische Untersuchungen zur Tumortypisierung und Hinweisgewinnung auf eine hereditäre Prädisposition durchgeführt werden.
- Konsens
- Starker Konsens (97,8%)
Bei einem Risiko (siehe Empfehlung 11.1) für einen erblichen Tumor sollte dies der Pathologie mitgeteilt werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Hintergrund zu 11.5:
Es gibt eine Reihe gut beschriebener hereditärer Tumorsyndrome, bei denen Nierentumore auftreten können (siehe Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren). In den meisten dieser Syndrome zeigen sich entweder spezifische histologische Subtypen des Nierenzellkarzinoms oder spezifische morphologische Veränderungen, die auf eine mögliche hereditäre Genese hinweisen. Bei der histopathologischen Befundung von Nierentumoren sollten diese morphologischen Kriterien beschrieben werden und, ggf. nach Rücksprache mit der Klinik, der Verdacht auf eine hereditäre Prädisposition geäußert werden. Für verschiedene hereditäre Tumorsyndrome können dabei sowohl immunhistochemische als auch molekulare Zusatzuntersuchungen am Tumor den Verdacht erhärten [569] [570] [571] [572] [573] [574].
Für die in der oben genannten Tabelle aufgeführten hereditären Tumorsyndrome ergeben sich folgende morphologische Eigenschaften:
Von-Hippel-Lindau-Syndrom (VHL)
Bei VHL-Patienten treten typischerweise multiple oder bilaterale klarzellige Nierenzellkarzinome auf, die meist in einem frühen Stadium diagnostiziert werden. Die Tumore zeigen oft zystische Veränderungen und einen niedrigen Kerngrad (WHO Grad 1-2). Zum Teil können diese Tumore auch morphologische Überlappungen mit dem klarzelligen papillären Nierentumor zeigen, sind aber aufgrund einer fehlenden starken und homogenen CK7-Positivität von diesem gut abzugrenzen. Neben klarzelligen Nierenzellkarzinomen treten auch Zysten bzw. atypische Zysten auf, die von klarzelligen Epithelzellen ausgekleidet werden.
Hereditäre papilläre Nierenzellkarzinome
Typischerweise treten hier oft multiple, auch bilaterale gut differenzierte papilläre Tumore auf, die entweder papillären Nierenadenomen oder papillären Nierenzellkarzinomen entsprechen. Die papillären Karzinome zeigen nahezu immer ein WHO-Grad 1 oder 2. Häufig sieht man im angrenzenden Nierengewebe zahlreiche kleine papilläre Läsionen.
Birt-Hogg-Dubé-Syndrom (BHD)
Bei BHD-Patienten treten in den meisten Fällen chromophobe Nierenzellkarzinome bzw. onkozytäre Nierentumore (NOS) mit dem Bild eines Hybridtumors mit Eigenschaften eines chromophoben Nierenzellkarzinoms und eines Onkozytoms auf. Selten wurden auch papilläre Nierenzellkarzinome, klarzellige Nierenzellkarzinome und Angiomyolipome beschrieben. Im angrenzenden Nierengewebe findet sich oft eine Onkozytose mit zahlreichen mikroskopisch kleinen Tumorherden bzw. -zysten und onkozytären Zellen sowie onkozytische Veränderungen in nicht-neoplastischen Nierentubuli.
Hereditäre Leiomyomatose mit Nierenzellkarzinom (HLRCC)
Tumore bei Patienten mit HLRCC zeigen in den meisten Fällen das Bild eines High-grade-Karzinoms mit tubulärer, tubulozystischer solider oder sarkomatoider Differenzierung. Diese Tumore können Ductus-Bellini-Karzinome oder tubulozystische Karzinome imitieren. Ein wichtiges morphologisches Kriterium ist das Vorliegen von prominenten eosinophilen Nukleolen, die von einem hellen Halo umgeben sind. Diese Eigenschaft ist allerdings nicht ausreichend spezifisch oder sensitiv für eine Diagnosestellung. Diagnostisch wegweisend ist eine immunhistochemische Färbung mit einem vollständigen Verlust der zytoplasmatischen Expression der Fumarathydratase sowie eine zusätzliche Überexpression von S-2-succinyl-modifzierten Cysteinen (2SC-Färbung). Zusätzlich können allerdings auch selten FH-defiziente Nierenzellkarzinome mit einem niedrigen Kerngrad (low-grade) sowie mit onkozytärer Morphologie auftreten.
Bei allen high-grade Karzinomen ohne klarzellige Morphologie sollte ein HLRCC-Syndrom durch eine FH-Färbung ausgeschlossen werden.
Tuberöse Sklerose
Tuberöse Sklerose (TSC)-assoziierte Nierenzellkarzinome zeigen ein sehr breites histomorphologisches Spektrum. Es finden sich einerseits Nierenzellkarzinome mit papillärer Morphologie und klarzelliger Differenzierung mit ausgesprägten leiomyomatösem Stroma, die klarzellige Nierenzellkarzinome oder ELOC (TCEB1)-mutierte Nierenzellkarzinome imitieren können. Zum zweiten finden sich bei onkozytären Tumoren häufig mit granulären eosinophilen Zytoplasma (eosinophile vakuolisierter Tumor, EVT), bzw. onkozytäre Tumoren mit niedrigem Kerngrad und CK7-Positivität (low-grade onkozytärer Tumor, LOT). Diese Tumoren sind in der WHO-Klassifikation 2022 als onkozytäre Tumore, NOS eingeordnet. Es finden sich neben möglichen Keimbahnmutationen in den Genen TSC1 und TSC2 sehr häufig auch somatische Mutationen in Genen des mTOR-Signaltransduktionsweges (TSC1, TSC2, mTOR).
Hereditäres Paragangliom/ Phäochromozytom
Bei diesem Syndrom treten Nierenzellkarzinome im Rahmen des hereditären Paragangliom/Phäochromozytom-Syndroms mit pathologischen Gen-Varianten in den Succinat-Dehydrogenase-Genen (SDHA,B,C,D) auf. Die Tumorzellen weisen eine eosinophile Morphologie mit typisch vakuolisierten Zytoplasma und zytoplasmatischen Einschlüssen auf. Die Tumore sind durch eine solide Architektur, zahlreiche intratumorale Mastzellen und typische zytoplasmatische Inklusionen charakterisiert. Eine immunhistochemische Färbung für SDHB zeigt einen vollständigen zytoplasmatischen Expressionsverlust. Dieser Expressionsverlust ist in nahezu allen Fällen mit einer hereditären Genese verbunden. Da die Expression von SDHB auch bei Mutationen in den Genen SDHA, SDHC und SDHD verlorengeht, ist eine immunhistochemische Färbung für SDHB ein sensitiver und spezifischer Marker für dieses Tumorsyndrom.
Cowden-Syndrom
Bisher wurde hier keine spezifische Morphologie beschrieben. Es können klarzellige, papilläre oder chromophobe Nierenzellkarzinome auftreten.
Hereditäre Hyperparathyreoidismus-Kiefertumor (HPT-JT-Syndrom):
Auch hier können morphologisch unterschiedliche Nierentumore auftreten, es wurden gemischte epitheliale und Stromatumore (MEST), papilläre Nierenzellkarzinome und Wilms-Tumore beschrieben.
BAP1-assoziiertes Tumorsyndrom
In den meisten Fällen treten klarzellige Nierenzellkarzinome auf, wobei das Spektrum der Nierentumoren noch nicht ausreichend beschrieben wurde.
Hintergrund zu 11.6:
Wenig differenzierte Nierenzellkarzinome umfassen ein Spektrum unterschiedlicher Nierenzellkarzinom-Subtypen, die eine rhabdoide oder sarkomatoide Dedifferenzierung zeigen können. In manchen Fällen ist eine klare Zuordnung zu einem spezifischen Subtyp des Nierenzellkarzinoms schwierig. Diese Tumoren sollten immunhistochemisch und ggf. molekularpathologisch untersucht werden. Dies ist insbesondere notwendig um die klinisch sehr aggressiven Nierenzellkarzinome mit Fumarathydratase (FH)-Defizienz und möglichem Vorliegen einer hereditären Leiomyomatose und Nierenzellkarzinom (HLRCC) zu identifizieren. Zusätzlich sollten immunhistochemische Färbungen zum Ausschluss eines MITF-Translokation-Karzinoms der Niere (TFE3, TFEB, MelanA), zum Ausschluss eines SMARCB1/INI-defizienten Nierenzellkarzinoms (SMARCB1/ INI) oder eines Urothelkarzinoms des Nierenbeckens (GATA3, p63, Uroplakin2) durchgeführt werden.
Bei onkozytären Tumoren ist rein morphologisch häufig keine klare Unterscheidung eines Onkozytoms von einem chromophoben Nierenzellkarzinom, eosinophiler Subtyp oder dem Spektrum verschiedener eosinophiler Nierentumoren (Diagnose als eosinophiles Nierenzellkarzinom, NOS) möglich. Immunhistochemische Färbungen gegen Zytokeratin 7, Zytokeratin 20, SDHB und Fumarathydratase sind notwendig, um eine hereditäre Prädisposition sicher ausschließen zu können. Zusätzlich kann eine Mutationsanalyse zum Nachweis typischer Mutationen im mTOR-Signalweg durchgeführt werden.
Hintergrund zu 11.7:
Hereditäre Nierentumore treten häufiger bei jüngeren Patienten auf und sind mit anderen klinischen Symptomen oder Tumoren außerhalb der Niere assoziiert. Aus diesem Grunde ist es unbedingt notwendig diese klinischen Symptome und vorherige Tumorerkrankungen beim Patienten oder in der Familie bei Einsendung des Materials an die Pathologen aufzuführen und auf eine klinische Vermutung eines erhöhten Risikos eines erblichen Tumors hinzuweisen.
11.3 Sonstige Diagnostik
Alle erblichen Nierentumorerkrankungen erfordern diagnostische Maßnahmen, welche über die üblichen Standards bei Nierentumoren hinausgehen und sowohl renale als auch extrarenale Manifestationen einbeziehen.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Die Auswahl der notwendigen extra-renalen Untersuchungen hängt von der zugrundeliegenden erblichen Erkrankung ab (Tabelle Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren).
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Bei erblichen Nierentumoren soll die Nachsorge zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Zur renalen Bildgebung sollen bei Verdacht auf erbliche Nierentumore MRT-Untersuchungen durchgeführt werden.
- Konsens
- Starker Konsens (95,7%)
Hintergrund zu 11.8:
Aufgrund der spezifischen extrarenalen Manifestation sowie der Besonderheiten der renalen Tumore sind spezifische diagnostische Maßnahmen notwendig (s. auch Hintergrundtexte 11.5-11.7) [575][567][568][560][558][576][577].
Die Seltenheit sowie die Besonderheiten der einzelnen erblichen Erkrankung erfordern spezifische Expertise in Betreuung und Management (s. auch Hintergrundtexte 11.5-11.7).
Die zeitlichen Intervalle hängen von der zugrundeliegenden Erkrankung und den Wachstums-Eigenschaften ggf. bereits vorhandener Tumore ab. Da deren Festlegung einer ausgeprägten Expertise sowohl hinsichtlich der erblichen Erkrankung als auch der betroffenen Organsysteme sowie einer stetigen erkrankungsspezifischen Anpassung bedarf, hat diese sich an verfügbaren aktuellen Erkrankungs-spezifischen Leitlinien / Empfehlungen zu orientieren. Dies sollte durch Vorstellung bei einem in der Behandlung dieser Erkrankungen erfahrenen Arzt sichergestellt werden (z.B. Spezialambulanzen erbliche Nierentumore, s. SE-Atlas: https://www.se-atlas.de/ ).
Hintergrund zu 11.9:
Da die extrarenalen Manifestationen bei vielen erblichen Nierentumorerkrankungen maßgeblich zur Morbidität und Prognose beitragen, ist hierauf ein besonderes Augenmerk zu legen (s. auch Hintergrundtexte 11.5-11.7 und Tabelle Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren).
Die extrarenalen Manifestationen unterscheiden sich stark zwischen den einzelnen Syndromen (s. Tabelle Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren). Die Festlegung der notwendigen regelmäßigen Untersuchungen sollte daher unter Berücksichtigung der Diagnose durch einen in der Behandlung dieser Erkrankungen erfahrenen Arzt und unter Einbeziehung des Patientenwunsches sowie der notwendigen anderen Fachdisziplinen erfolgen.
Hintergrund zu 11.10:
Im Gegensatz zu sporadischen Nierentumoren besteht bei erblichen Nierentumoren ein klar definiertes monogenisch vererbtes Risiko jeder einzelnen Zelle des betroffenen Nephronabschnittes zur Tumorigenese. Dieses Risiko endet nicht nach einem definierten Zeitraum der Nachsorge, sondern liegt lebenslang vor. Die Festlegung der Intervalle der Kontrolluntersuchungen sowie Untersuchungsmodalitäten hängt dabei von der spezifischen Erkrankung sowie den Eigenschaften etwaiger vorhandener Tumore ab [575], [558][561], [560][568]. Prinzipiell sollte jedoch in Abhängigkeit von der spezifischen Erkrankung bei Erreichen eines höheren Lebensalters gemeinsam mit dem/der Patient*in eine Beendigung des Monitorings diskutiert werden. Für diese Modifikation ist neben dem Wunsch des Betreuten der zum Teil stark variierende individuelle und intrafamiliäre Verlauf der Erkrankung maßgebend.
Hintergrund zu 11.11:
Hintergrund: Aufgrund der meist über viele Jahrzehnte notwendigen Bildgebung der Nieren sollte Strahlenbelastung vermieden werden. Die MRT-Untersuchung bietet hierbei gegenüber dem Ultraschall den Vorteil der einfacheren longitudinalen und untersucherunabhängigen Vergleichbarkeit.
11.4 Spezifische Therapie bei erblichen Syndromen
Das therapeutische Vorgehen bei erblichen Nierentumoren sollte in Abhängigkeit vom klinischen Syndrom festgelegt werden.
Bei erblichen Nierentumoren soll bei einer Tumorgröße < 3 cm ein abwartendes Vorgehen geprüft werden.
- Empfehlungsgrad
- A: Starke Empfehlung für oder gegen ein Maßnahme - verwendete Ausdrucksweise = soll/soll nicht
- Evidenzlevel
- 2+
2+ bis 3
3 - Konsens
- Starker Konsens (95,8%)
- Literatur
- [580]
Alternativ zur Operation können Nierentumoren < 3 cm mit einer fokalen Therapie behandelt werden.
- Empfehlungsgrad
- 0: offene Empfehlung (Option) bzgl. einer Maßnahme - verwendete Ausdrucksweise = kann
- Evidenzlevel
- 2+
2+ bis 3
3 - Konsens
- Starker Konsens (100%)
- Literatur
- [580]
Bei bekannten erblichen Fumarat-Hydratase-defizienten (vormals Leiomyomatose-) Nierenzellkarzinom (HLRCC), SDH-NZK und Translokations-NZK sollte unabhängig von der Tumorgröße eine Tumorresektion mit weitem Sicherheitsabstand erfolgen.
- Empfehlungsgrad
- B: Empfehlung für oder gegen eine Maßnahme - verwendete Ausdrucksweise = sollte/sollte nicht
- Evidenzlevel
- 3
- Konsens
- Konsens (93%)
- Literatur
- [561]
Empfehlungen beim tuberösen Sklerose-Komplex (TSK):
Solide, fettarme Tumore beim tuberösen Sklerose-Komplex sollten bei zentraler Nekrose und raschem Wachstum biopsiert werden.
- Empfehlungsgrad
- B: Empfehlung für oder gegen eine Maßnahme - verwendete Ausdrucksweise = sollte/sollte nicht
- Evidenzlevel
- 3
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
- Literatur
- [561]
Beim tuberösen Sklerose-Komplex können Angiomyolipome auch bei einer Größe > 4 cm beobachtet werden.
Frauen mit tuberösen Sklerose-Komplex (TSK) und Kinderwunsch sollte eine präventive Behandlung (Embolisation oder Nierenteilresektion) eines Angiomyolipoms > 4 cm angeboten werden.
Angiomyolipome > 3cm mit einer Wachstumstendenz sollen beim tuberösen Sklerose-Komplex primär konservativ mit einem mTOR Inhibitor behandelt werden.
Angiomyolipome beim tuberösen Sklerose-Komplex sollten bei Versagen einer mTOR Therapie und einer Größe > 4 cm und/oder Aneurysmata > 5 mm selektiv embolisiert werden.
Angiomyolipome beim tuberösen Sklerose-Komplex sollten bei akuter Blutung selektiv embolisiert werden. Eine Nephrektomie sollte vermieden werden.
- Konsens
- Starker Konsens (überwiegend 100%)
Bei Nachweis eines malignen erblichen Nierentumors beim tuberösen Sklerose-Komplex sollte unabhängig von der Tumorgröße eine organerhaltende Operation erfolgen.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Die mTOR-Inhibition bei tuberösen Sklerose-Komplex ist die einzig zugelassene gezielte Therapie erblicher Nierentumore.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Hintergrund zu 11.12-11.19:
Die Betreuung von Patienten mit erblichen Nierentumoren, aber auch ihrer Familien stellt, wie in Kapitel 11.1 beschrieben, eine komplexe Aufgabe dar und geht über eine allgemeine urologische Betreuung deutlich hinaus. Patienten und Familien sollen somit in entsprechend ausgewiesenen Zentren beraten und behandelt werden (s. auch Hintergrundtext 11.3).
Das therapeutische Vorgehen unterscheidet sich hierbei in der Regel erheblich in Abhängigkeit von dem vorliegenden Syndrom (Übersicht Tabelle 46) [561][578][579], wobei nicht für alle Syndrome eine entsprechende Vorgehensweise beschrieben wurde. Hierbei sollen Tumorgröße, Wachstumsgeschwindigkeit und multifokales Auftreten berücksichtigt werden. Bei Tumoren < 3cm und einer geringen Wachstumstendenz kann beim VHL, dem heriditären papillären Nierenzellkarzinom und dem Birt-Hogg-Dupe-Syndrom beobachtend abgewartet werden. Vor allem bei Patienten mit einem VHL ist das Wachstumsverhalten der Nierenzellkarzinome relativ gut beschrieben: Metastasen treten meist erst ab einer Tumorgröße > 3cm auf, sodass regelmäßige Kontrollen, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass diese Tumore multifokal auftreten können, bei Tumoren < 3 cm ausreichend sind [580]. Wird die Indikation zur operativen Therapie gestellt, soll gerade bei erblichen Tumoren auf Grund des hohen Risikos der Erkrankung der zweiten Niere eine organerhaltende Operation angestrebt werden. Hierbei sollen, nach Freilegung der Niere, alle sichtbaren Tumore reseziert werden. Kommt es zu einem erneuten Tumorwachstum, soll auch dann der Organerhalt im Vordergrund stehen [561][580]. Wird eine Therapienotwendigkeit bei Tumore < 3cm festgestellt, kann den Patienten alternativ zur Nierenteilresektion eine fokale Therapie (RFA, Kryotherapie) angeboten werden. Einzelne Serien sind hierzu publiziert [580].
Im Gegensatz hierzu weisen Nierentumore beim HLRCC auch bei einer Tumorgröße < 3 cm ein aggressives Wachstum mit einem hohen Metastasierungspotential auf, weshalb bei dieser erblichen Form ein radikalchirurgisches Vorgehen empfohlen wird [561] [575].
Eine weitere Besonderheit der erblichen Nierentumore stellt der tuberöse Sklerose-Komplex (TSK) dar. Hier müssen aufgrund der Komplexität der Erkrankung zahlreiche Disziplinen wie Abdominalchirurgie, Dermatologie, Neurologie, Nephrologie, Neurochirurgie, und Urologie eng zusammenarbeiten. Dies macht eine Behandlung in einem ausgewiesenen Zentrum erforderlich (s. auch Hintergrundtext 11.3). Nierenerkrankungen wie Angiomyolipome (AML) oder Nierenzysten kommen bei fast 80 % der Patienten vor, eine Niereninsuffizienz wird häufig im Erwachsenenalter beobachtet [578].
Wird die Diagnose eines TSK gestellt, ist ein MRT zur Basisdiagnostik durchzuführen. Zeigt sich ein fettarmer, solider Tumor mit einer raschen Wachstumstendenz oder zentralen Nekrose, sollte zum Ausschluss eines Malignoms eine Biopsie erfolgen [581][582][561][560]. Bei Nachweis eines AML wird in älteren Studien ein abwartendes Verhalten bis zu einer Tumorgröße von 4 cm empfohlen. Es gibt aber auch weitere Studien, die bis zu einer Tumorgröße von 7,8 cm bzw. 8,5 cm kein wesentlich erhöhtes Blutungsrisiko beschrieben haben [583][581], so dass auch bei AML > 4 cm ein abwartendes Verhalten empfohlen werden kann [561]. Eine Ausnahme stellen asymptomatische AML’s > 4 cm mit intratumoralen Aneurysmata dar. Ist das Aneurysma > 5 mm, sollte bei diesen Patienten eine Embolisation oder eine organerhaltende Operation durchgeführt werden [584].
Eine Besonderheit stellen Frauen mit TSK und „geplanter“ Schwangerschaft dar. Bedingt durch die Hormonumstellung gibt es Berichte über eine erhöhte Inzidenz von spontanen Rupturen bei AML > 4 cm. Diese Patientinnen müssen sorgsam über eine mögliche präventive Behandlung (Embolisation/Nierenteilresektion) aufgeklärt werden [581].
Zeigt sich bei asymptomatischen AML eine Wachstumstendenz bei Tumoren > 3 cm, wird als Erst-Linientherapie eine mTOR Behandlung empfohlen. Bei Versagen der konservativen Therapie wird die Embolisation, alternativ die organerhaltende Operation oder fokale Therapie empfohlen [560] . Bei einer akuten Blutung/Ruptur eines AML‘s, sollte, wenn es der zeitliche Ablauf ermöglicht, eine Embolisation, gefolgt von einer Kortikosteroidtherapie, durchgeführt werden. Ist eine operative Therapie in der Notfallsituation erforderlich, sollte der Organerhalt angestrebt werden. Da TSK Patienten ein hohes Risiko für eine Niereninsuffizienz im weiteren Verlauf haben, sollte die Nephrektomie, wann immer möglich, vermieden werden [560].
Patienten mit TSK können neben AML auch maligne Nierentumore entwickeln. Da diese Patienten ein hohes Risiko aufweisen, im Laufe der Zeit auch AML zu entwickeln, und das Risiko der Entstehung einer Niereninsuffizienz hoch ist, ist die organerhaltende Operation Therapie der ersten Wahl (NCCN Guidelines 2021).
Hintergrund zu 11.20:
Durch die bei Nierentumoren mit genetischer Ursache vergleichsweise gut abgrenzbare primäre Ursache der Tumorgenese bieten diese Tumoren prinzipiell gute Voraussetzungen für gezielte medikamentöse Therapieansätze. Momentan fehlen hierzu jedoch noch ausreichende Daten für die meisten Indikationen, ein systematischer Review fasst die vorliegenden Daten zusammen [561]. Einzige in Deutschland zugelassene gezielte Therapie stellt Everolimus für Angiomyolipome bei TSK basierend auf der EXIST-2 Studie dar [585]. Gute Daten gibt es darüber hinaus zum HIF2-alpha Inhibitor Belzutifan bei VHL-assoziierten Nierenzellkarzinomen [586]. Belzutifan wurde seitens der FDA für die Therapie von VHL-assoziierten Tumoren zugelassen. Eine Zulassung durch die EMA ist bislang nicht erfolgt, sodass diese vielversprechende Therapie in Deutschland bislang nur im Sinne individueller Heilversuche möglich ist. Auch die Daten nach längerer Nachbeobachtung bestätigen die Wirkung von Belzutifan bei VHL-assoziierten Tumoren [587]. Die Datenlage bei allen anderen erblichen Nierentumore ist bislang deutlich begrenzter. Ein weiteres Beispiel für einen gezielten Ansatz wären jedoch z.B. MET-Inhibitoren beim hereditären papillären Nierenzellkarzinom aus pathophysiologischen Überlegungen eine interessante Option. Erste Daten deuten darauf hin, dass diese bei Keimbahnmutation im MET-Gen ein höheres Ansprechen verzeichnen [588]. Weitere Forschung zu Ansätzen bei diesen sowie allen anderen erblichen Nierentumor-Erkrankungen, welche gezielt durch die verursachende Mutation veränderte Signalwege ansteuern, sind ein wichtiges Ziel für die Verbesserung der Versorgung dieser Patienten.
11.5 Prävention/Familien-Betreuung/Diagnostik bei nicht-erkrankten Mutationsträgern
Allen Angehörigen von Patient*innen mit erblichen Nierentumoren soll eine genetische Beratung bei einem Humangenetiker mit Erfahrung auf diesem Gebiet angeboten werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Symptomfreie Träger einer pathologischen DNS-Variante sollen in einem Zentrum mit Erfahrung in der Behandlung der jeweiligen Erkrankung (z. B. Zentrum für seltene Erkrankungen) betreut werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Eine prädiktive Testung im Kindesalter sollte nur bei einem relevanten Risiko für eine klinisch bedeutsame Manifestation (z. B. maligner Nierentumor) erfolgen.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Auch Angehörigen, die sich gegen eine prädiktive genetische Testung entscheiden, soll eine klinische Beratung in einem Zentrum mit Erfahrung in der Behandlung der jeweiligen Erkrankung (z. B. Zentrum für seltene Erkrankungen) angeboten werden.
- Konsens
- Starker Konsens (100%)
Besteht nach den Kriterien (siehe Tabelle Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren) ein Hinweis auf eine Erblichkeit, ohne dass ein eindeutiges genetisches Korrelat gefunden werden konnte (d. h. negativer Befund der molekulargenetischen und der zytogenetischen Untersuchungen), sollte ein lebenslanges gezieltes Monitoring bzgl. Nierentumoren sowohl bei den Angehörigen als auch den Betroffenen selbst angeboten werden.
- Konsens
- Starker Konsens (97,7%)
Besteht unverändert nach den Kriterien (siehe Tabelle Übersicht erblicher Tumorsyndrome mit Nierentumoren) ein Hinweis auf eine Erblichkeit, ohne dass ein eindeutiges genetisches Korrelat gefunden werden konnte (d.h. negativer Befund der molekulargenetischen und der zytogenetischen Untersuchungen), sollte die Erweiterung der genetischen Diagnostik regelmäßig (2-4 Jahre) nach aktualisiertem Standard überprüft werden.
- Konsens
- Starker Konsens (97,8%)
Hintergrund zu 11.21 und 11.22:
Auch symptomfreie Mutationsträger haben ein relevantes und erkrankungsspezifisches Risiko, renale und extrarenale Manifestationen zu entwickeln. Daher ist eine individualisierte Festlegung des gezielten Monitorings unter Nutzen-Risiko-Abwägung sinnvoll. Dies beinhaltet bei Erreichen eines höheren Lebensalters auch die gemeinsame Entscheidung über eine Beendigung des Monitorings [589].
Hintergrund zu 11.23:
In Abhängigkeit vom Zugrunde liegenden Syndrom können relevante Erkrankungsmanifestationen auch deutlich vor dem 18. Lebensjahr auftreten. So ist ein Fall von Nierenkarzinom bei einem 7-jährigen Träger einer pathologischen FH-Gen-Variante beschrieben [Taniguchi, R et al. 2022]. Auch andere relevante – weil durch rechtzeitige Vorsorge verhinderbare - ernsthafte Komplikationen können nach einem Gentest gezielt angegangen werden. Generell gilt, dass das jüngste Erkrankungsalter innerhalb einer bestimmten Familie das Vorgehen bestimmt: Eine Testung erscheint sinnvoll und damit rechtens, wenn sie 10 Jahre vor dem Alter dieses ersten Erkrankungsfalls in der Familie durchgeführt wird.
Zu Empfehlung 11.24:
Bei Personen mit einem erblichen Risiko, die keine genetische Testung wünschen, ist primär von einem erhöhten Risiko auszugehen. Daher wird diesen im Regelfall ebenfalls ein erkrankungsspezifisches Monitoring angeboten.
Zu Empfehlung 11.25
Wenn die Kriterien zur Identifikation von Risikopersonen klar auf ein erblich fixiertes Risiko hindeuten, jedoch eine erbliche Grundlage nicht gefunden wird, ist davon auszugehen, dass entweder unbekannte erbliche Faktoren oder andere nicht-erbliche Faktoren ein erhöhtes Risiko mit sich bringen (s. auch Abbildung 2). Aus diesem Grund ist auch in diesen Fällen ein lebenslanges gezieltes Monitoring sinnvoll.
Zu Empfehlung 11.26:
Das Wissen um erkrankungsverursachende monogenetische Veränderungen ebenso wie die technischen Möglichkeiten zur molekulargenetischen Untersuchung unterliegen einem stetigen Fortschritt. Aus diesem Grund ist es durchaus möglich, dass nach einigen Jahren eine erbliche Ursache identifiziert werden kann, welche initial nach Stand der Technik nicht nachweisbar war. Folglich ist bei klar definiertem Risiko eine Erweiterung der genetischen Diagnostik im Verlauf regelmäßig zu evaluieren (s. auch Abbildung 2).
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