Leitlinienprogramm OnkologieAktinische Keratose und Plattenepithelkarzinom der Haut

10. Berufsbedingte Erkrankung an Plattenepithelkarzinom der Haut oder/und aktinischer Keratose – Aktinische Keratose und Plattenepithelkarzinom der Haut

Version 2.0 · Dezember 2022 · AWMF 032-022OL
Leitlinienprogramm Onkologie · Deutsche Krebsgesellschaft · Deutsche Krebshilfe · AWMF

A. Bauer, S. Krohn, E. Breitbart, R. Greinert, S.M. John, S. Völter-Mahlknecht, C. Skudlik

10.1 Diagnostik und Meldung bei Verdacht auf einen arbeitsbedingten Hautkrebs

10.1.1 Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung (BK-Nr. 5103 BKV)

https://www.dguv.de/bk-info/icd-10-kapitel/kapitel_12/bk5103/index.jsp

Zum 1.1.2015 wurde mit der Novellierung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) die Berufskrankheit (BK) Nr. 5103 BKV: „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ als neue Berufskrankheit in die BK-Liste der BKV aufgenommen.

Ärztinnen und Ärzte sind nach § 202 SGB VII gesetzlich zur Anzeige einer Berufskrankheit verpflichtet, wenn im Rahmen einer versicherten beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit vorliegt. Dies gilt auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie für Unternehmerinnen und Unternehmer. Gemeldet werden muss auch dann, wenn die versicherte Person widerspricht. Es kann nur davon abgesehen werden, wenn Gewissheit besteht, dass die Erkrankung bereits gemeldet ist. Der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit kann aber auch (muss aber nicht) von den betroffenen Versicherten, Familie, Freunden u.a. gemeldet werden.

Die ärztliche BK-Anzeige ist zu erstatten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit im Sinne der sog. „BK-Liste“ (Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)) vorliegt. Bei der BK-Nr. 5103 BKV ist der Verdacht begründet, wenn an arbeitsbedingt exponierten Körperstellen diagnostiziert wurden:

  • ein Plattenepithelkarzinom (PEK) oder
  • ein Bowen-Karzinom oder
  • deren Vorstufen, AK oder Morbus Bowen.

Die Vorstufen müssen dabei multipel im Sinne der BK-Nr. 5103 BKV auftreten, das heißt mit einer Zahl von mehr als 5 innerhalb von 12 Monaten oder einer Feldkanzerisierung in einem konfluierenden Areal größer als 4 cm².

Darüber hinaus muss eine relevante arbeitsbedingte UV-Exposition durch Arbeiten im Freien bestanden haben. Hierfür reicht zum Zeitpunkt der Meldung eine grobe Schätzung. Der Richtwert ist ein Verhältnis von privater und arbeitsbedingter UV-Exposition. Da die private Dosis mit jedem Lebensjahr steigt, steigt auch die für eine BK-Anerkennung erforderliche arbeitsbedingte UV-Expositionsdauer. Als langjährige Einwirkung im Sinne dieser Berufskrankheit gelten z.B. für ein Alter von

  • 50 Jahren-15 Jahre Arbeiten im Freien
  • 60 Jahren-18 Jahre Arbeiten im Freien
  • 70 Jahren-21 Jahre Arbeiten im Freien
  • 80 Jahren-24 Jahre Arbeiten im Freien

Für das Vorliegen eines PEK muss eine histologische Sicherung der Diagnose vorliegen, nicht aber für multiple AK, hier genügt die klinische Diagnostik. Dennoch wird empfohlen zumindest für eine der vorliegenden AK eine Histologie durchzuführen und diese der BK-Anzeige beizulegen.

Das/die PEK und/oder AK/Feldkanzerisierung müssen an beruflich exponierten Arealen wie z.B. Gesicht, Ohren, Kapillitium, Nacken, Hände und Unterarme lokalisiert sein. In Abhängigkeit von den jeweiligen Außentätigkeiten und den in vielen Fällen mangelhafter oder fehlender Schutzmaßnahmen können aber auch andere Lokalisationen als berufsbedingt in Frage kommen, z.B. der Rücken, wenn regelmäßig ohne Hemd gearbeitet wurde.

Folgende Berufe/Tätigkeiten werden in der wissenschaftlichen Begründung als in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung gefährdet aufgeführt, ein durch berufliche natürliche UV-Exposition multiple AK oder PEK zu entwickeln: Land- und Forstwirtschaft, Gärtnereien, Fischerei und Seefahrt, Baugewerbe und Handwerk (z.B. Dachdecker, Zimmerleute, Bauarbeiter, Maurer, Stahlbauschlosser, etc.), Straßenarbeiter, Bademeister, Bergführer u. ä. Aber es kommt weniger auf den Beruf, als auf die tatsächlich im Freien durchgeführte Tätigkeit an. Auch Fahrradkuriere, Sportlehrer, Erzieher in Kindertageseinrichtungen, Kellner im Biergarten, etc. sind potenziell gefährdet.

Die ärztliche Meldung bei Verdacht auf eine Berufskrankheit wird mit dem Vordruck F6000 „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ an den zuständigen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) oder an eine Landesbehörde als für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle erstattet (http://www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/f_6000/f6000.pdf). Sie ist unverzüglich zu erstatten, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Die Meldung wird vom UV-Träger gesondert vergütet (UV-GOÄ-Nr. 141). Die Versicherten sind über den Inhalt zu informieren und über den UV-Träger, dem die BK-Anzeige übersandt wird. Der zuständige UV-Träger richtet sich nach der letzten gefährdenden Tätigkeit der Versicherten und ist:

  • bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine Berufsgenossenschaft (nach Branchen gegliedert),
  • bei Unternehmen der öffentlichen Hand eine der regional gegliederten Unfallkassen und
  • bei Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Gartenbau die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Für Beamtinnen und Beamte (z.B. im Polizeidienst oder bei der Bundeswehr) sowie andere in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfreie Personen gelten besondere Regelungen und der BK-Verdacht ist in der Regel von der erkrankten Person an den Dienstherrn zu melden. Näheres ist in den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen der Länder/des Bundes geregelt.

Im Nachgang der BK-Meldung erhält der Hautarzt in der Regel das Formular Hautkrebsbericht vom UVT. In diesem Bericht wird eine detaillierte Krankheitsanamnese abgefragt (F 6120-5103 0416 Bericht Hautkrebs, https://www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/f_6120-5103/f6120-5103.pdf, s. Anhang), um von Seiten des UVT prüfen zu können, ob ein Zusammenhang zwischen der angezeigten Hautkrebserkrankung und den beruflichen Einwirkungen besteht oder bestanden hat. Im Hautkrebsbericht werden auch nach Basalzellkarzinomen gefragt (nicht relevant für die BK 5103), da der Bericht auch für die im Folgenden aufgeführten Hautkrebstatbestände (BK5102, BK1108, BK2402) verwendet wird.

Arbeitsbedingte Hautkrebserkrankungen können auch durch die arbeitsbedingte Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen ausgelöst werden. Derzeit können die im Folgenden genannten BK-Nummern zur Anwendung kommen.

 

10.1.2 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen (BK-Nr. 1108 BKV)

https://www.dguv.de/bk-info/icd-10-kapitel/kapitel_01/bk1108/index.jsp

Nach beruflicher Exposition zu Arsen oder Arsenverbindungen treten AK, PEK sowie Morbus Bowen, Bowen-Karzinome und Basalzellkarzinomen (vorwiegend superfizielle Basalzellkarzinome) auch an von Kleidung bedeckten Körperstellen auf. Zu den pathognomonischen Erscheinungsformen gehören Palmoplantarkeratosen, die aber nicht immer vorhanden sein müssen. PEK entstehen aus Vorstufen oder auf unveränderter Haut. Die Aufnahme von Arsen in den Körper erfolgt in Form von Staub, Dampf oder Gas über die Atemwege, den Magen-Darm-Trakt und die Haut. Eine Schwelle für kanzerogene Effekte kann derzeit nicht quantifiziert werden. Biologische Effekte wurden bereits bei niedrigen Konzentrationen beobachtet [557]. Gefahrenquellen im Beruf finden sich heute nur noch selten, z.B. in der Halbleiterherstellung. Darüber hinaus können Arsen oder Arsenverbindungen Bestandteil von Legierungen sein.

Latenzzeiten zwischen Exposition und Erkrankungsmanifestation können Jahre bis Jahrzehnte dauern. Für M. Bowen und Basalzellkarzinome sind Latenzzeiten von durchschnittlich 17,8 Jahren und für PEK von durchschnittlich 19,7 Jahren nach Erstkontakt zu Arsen publiziert [558]. Die BK-Nr. 1108 BKV spielt in der dermatologischen Praxis nahezu keine Rolle mehr, da aufgrund optimierter Arbeitsschutzmaßnahmen Kontaminationen äußerst unwahrscheinlich sind. Historische Expositionen z.B. durch die Anwendung von Arsen im Weinbau sind heute nur noch selten von Bedeutung, da die Betroffenen häufig bereits altersbedingt verstorben sind. 

10.1.3 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen (BK-Nr. 2402 BKV)

https://www.dguv.de/bk-info/icd-10-kapitel/kapitel_02/bk2402/index.jsp

Ionisierende Strahlen können in Abhängigkeit von der Dosis (siehe wissenschaftlicher Begründung zur BK-Nr. 2402 BKV) bösartige Erkrankungen der Haut auslösen, wie PEK und Basalzellkarzinome, selten Fibrosarkome und Angiosarkome. Beschäftigte im medizinischen Bereich, bei der Materialprüfung, in der Röntgenapparate- oder Röntgenröhrenindustrie können Röntgenstrahlen direkt oder indirekt über Streustrahlung ausgesetzt sein. Radioaktive Stoffe und Elemente können in entsprechenden Dosen eine Gefahrenquelle für Personen sein, die bei Gewinnung, Verarbeitung, Verwendung oder beim Transport mit diesen Stoffen oder den von ihnen ausgesandten Strahlen in Berührung kommen (medizinische Diagnostik oder Therapie, wissenschaftliche Untersuchungen, Werkstoffprüfung, Messverfahren, industrielle Verarbeitung und Anwendung von Radionukliden, Tätigkeiten im Uranbergbau und in kerntechnischen Anlagen). Die Latenzperiode zwischen der Strahlenexposition und der Entwicklung von Basalzellkarzinomen wird auf mindestens 20 Jahre geschätzt [559][560]. Die Latenzperiode für PEK wird mit mindestens 20–30 Jahren angegeben [561].

10.1.4 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe (BK-Nr. 5102 BKV)

https://www.dguv.de/bk-info/icd-10-kapitel/kapitel_02/bk5102/index.jsp

Es handelt sich um eine der ältesten Berufskrankheiten in Deutschland, die bereits 1925 in die BKV aufgenommen wurde. Stoffe im Sinne der BK-Nr. 5102 BKV können nach derzeitigem Kenntnisstand PEK und Carcinomata in situ sowie Basalzellkarzinome verursachen. Ein direkter Hautkontakt spielt hierbei eine wesentliche Rolle. Die Latenzzeit von der Erstexposition bis zum Auftreten der entsprechenden Hauttumoren kann Jahre bis Jahrzehnte betragen. Auch nach Wegfall der Exposition ist diese Entwicklung möglich.

Häufig bestehen beim Auftreten der Hautkrebserkrankung weitere Zeichen einer so genannten „Teer- oder Pechhauterkrankung“ (z.B. Follikulitiden, Akne, bräunlich diffuse Pigmentierung (Melanose), Hyperkeratosen), die Tumoren können jedoch auch ohne diese Brückensymptome auftreten. Auf derartig veränderter Haut, aber auch ohne diese Veränderungen können einzelne oder multiple sogenannter Teer- oder Pechwarzen (Carcinomata in situ) entstehen. Teer- oder Pechwarzen treten vor allem im Gesichtsbereich (u. a. Nase, Periorbitalregion, Ohren) und am Handrücken, aber auch am Unterarm, Unterbauch und Skrotum auf.

Es gibt keine genaueren Angaben dazu, wie lange/wie intensiv eine chronische PAK–Exposition in den einzelnen Tätigkeiten sein muss, um Tumoren zu induzieren. Bei einer kumulativen Exposition von ≥2 Jahren während des Berufslebens sollte die Meldung bei der Erstmanifestation eines epithelialen Tumors oder einer Präkanzerose (s.o.) erfolgen. Eine detaillierte Expositionsermittlung erfolgt durch den UVT im Feststellungsverfahren.

Die Latenzzeit von der Exposition bis zur Tumormanifestation kann Jahre bis Jahrzehnte dauern. In einer Auswertung der Daten von Teerraffineriearbeitern (1946–2002) fanden sich PEK nach einer durchschnittlichen Latenzzeit von 29,1 Jahren und für Basalzellkarzinomen von 36,0 Jahren nach Beginn der Exposition [562].

Bei den BKen B-Nr. K5102, 2402 und 1108 BKV ist keine Mindestanzahl/-fläche an Präkanzerosen gefordert. Eine BK-Meldung erfolgt beim Auftreten der ersten Präkanzerose oder eines der o.g. Tumoren.

10.1.5 Zusammenfassung

Folgend Erkrankungen können aktuell als Berufskrankheit anerkannt werden (in Anlehnung an [563]):

Tabelle 40: Übersicht über berufsbedingten Hautkrebs

BK/ Erkrankungsbild Carcinoma in situ Plattenepithel-karzinome Basalzell-karzinome Maligne Melanome Angio-/ Fibrosarkome

Arsen

BK-Nr. 1108

 X X X - -

Ionisierende Strahlung

BK-Nr. 2402

X X X - X

Teer, Pech usw.

BK-Nr. 5102

X X X - -

Natürliche UV-Strahlung

BK-Nr. 5103

X X - - -

Narben

X X X - -

10.2 Prävention bei beruflichem Hautkrebs

Für die Prävention des berufsbedingten Hautkrebses verweisen wir auf die S3-Leitlinie „Prävention von Hautkrebs“ [1]

10.3 Nachsorge bei der BK-Nr. 5103 BKV

Bezüglich der dermato-onkologisch empfohlenen Nachsorgeintervalle für die verschiedenen Stadien von PEK (siehe hier).

Nach Anerkennung der BK5103 werden die Daten zur Erkrankung, evtl. bestehender Beschäftigungsverhältnisse und ergriffener Präventionsmaßnahmen 1x/Jahr mit dem Formular „Nachsorgebericht“ (F6122–5103 0416 Nachsorgebericht BK 5103 Hautkrebs (https://www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/f_6122-5103/f6122-5103.pdf, s. Anhang) durch die UVT abgefragt. Darüber hinaus muss bei Auftreten eines PEK, einer Metastasierung, oder wenn infolge der Berufskrankheit ein stationärer Aufenthalt erforderlich wird, der UVT benachrichtigt werden (Vordruck F 1100).

10.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge des berufsbedingten Hautkrebses verweisen wir auf die S3-Leitlinie „Prävention von Hautkrebs“ [1]

 

Literaturhinweise

[557] Lau, AT, Li, M, Xie, R, He, QY, Chiu, JF, Opposed arsenite-induced signaling pathways promote cell proliferation or apoptosis in cultured lung cells., Carcinogenesis, 2004. 25 (1)(1): p. 21-8., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/14514659/

[558] Neubauer, O., Arsenical cancer; a review., Br J Cancer, 1947. 1(2): p. 192 - 251.

[559] Lichter, MD, Karagas, MR, Mott, LA, Spencer, SK, Stukel, TA, Greenberg, ER, Therapeutic ionizing radiation and the incidence of basal cell carcinoma and squamous cell carcinoma. The New Hampshire Skin Cancer Study Group., Arch Dermatol, 2000. 136 (8)(8): p. 1007-11., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/10926736/

[560] Shore, RE, Radiation-induced skin cancer in humans., Med Pediatr Oncol, 2001. 36 (5)(5): p. 549-54., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/11340610/

[561] Sugita, K, Yamamoto, O, Suenaga, Y, [Seven cases of radiation-induced cutaneous squamous cell carcinoma]., J UOEH, 2000. 22 (3)(3): p. 259-67., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/11019392/

[562] Voelter-Mahlknecht, S, Scheriau, R, Zwahr, G, Koch, B, Escobar Pinzon, LC, Drexler, H, et.al. Skin tumors among employees of a tar refinery: the current data and their implications., Int Arch Occup Environ Health, 2007. 80 (6)(6): p. 485-95., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/17093963/

[563] Bamberger Empfehlung, Empfehlung zur Begutachtung von arbeitsbedingten Hauterkrankungen und Hautkrebserkrankungen, 2017., https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2058

[1] Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF), S3-Leitlinie Prävention von Hautkrebs, Langversion 2.1, 2021. AWMF Registernummer: 032/052OL: