22. Anhänge – Palliativmedizin
22.1 Übersicht über die Änderungen in Version 3 (2026)
In der folgenden Tabelle sind die Empfehlungen und Statements dargestellt, die in der Version 3 geändert wurden.
Tabelle 73: Änderungen an den Empfehlungen zwischen Version 2 und 3
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Version 2 (2016-2019) |
Version 3 (Aktualisierung 2024-2026) |
Änderung |
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Nr. |
Text |
Nr. |
Text |
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4.1 |
Palliativversorgung stellt die Lebensqualität der Patienten, die von einer nicht-heilbaren Krebserkrankung betroffen sind, und ihrer Angehörigen in das Zentrum aller Bemühungen. |
4.1 |
Die Palliativversorgung ist durch einen multiprofessionellen und interdisziplinären Ansatz gekennzeichnet und stellt die Lebensqualität der Patient:innen, die von einer nicht-heilbaren Krebserkrankung betroffen sind, und ihrer Angehörigen in das Zentrum aller Bemühungen. |
modifiziert |
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4.2 |
Die Palliativversorgung ist durch einen multiprofessionellen und interdisziplinären Ansatz gekennzeichnet. |
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4.7 |
Der Patientenwille ist in jeder Phase der Behandlung einschließlich der Sterbephase zu beachten. Kann der Patient sich selbst nicht äußern, hat der Patientenvertreter (durch schriftliche Vorsorgevollmacht befugte Person oder gerichtlich bestellter Betreuer) den Patientenwillen festzustelleb und dies mit Arzt zu besprechen. Dabei sind eine schriftliche Patientenverfügung und andere Willensbekundungen des Patienten (z.B. mündlich oder schriftlich geäußerte Behandlungswünsche, sonstige Willensbekundungen) einzubeziehen |
4.5 |
Der Patient:innenwille ist in jeder Phase der Behandlung einschließlich der Sterbephase zu beachten. |
modifiziert |
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5.3 |
Bei Patient:innen soll nach der Diagnose einer nicht-heilbaren Krebserkrankung regelmäßig die Komplexität der Bedürfnisse und Probleme (niedrig/mittel/hoch) evaluiert und die Indikation der Versorgungsstufe (Palliativmedizinische Basisversorgung durch die Primärbehandelnden, allgemeine oder spezialisierte Palliativversorgung) gestellt werden. |
neu |
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5.5 |
Die Palliativmedizinische Basisversorgung durch die Primärbehandelnden der Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und niedriger Komplexität soll folgende Aufgabenfelder beinhalten: Behandlung von Symptomen und Begleitung bei Problemen in allen vier Dimensionen (physisch, psychisch, sozial und spirituell) Kommunikation über Auswirkungen der Krebsdiagnose und -Therapie für die weitere Lebensplanung Konsentierung der patient:innenindividuellen Therapiezielfindung Koordination der palliativmedizinischen Versorgung Einbeziehung von APV und/oder SPV, wenn indiziert |
neu |
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5.12 |
Die allgemeine Palliativversorgung eines Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung soll folgende Aufgabenfelder beinhalten: Behandlung von Symptomen und Begleitung bei Problemen niedriger bis mittlerer Komplexität in allen vier Dimensionen (physisch, psychisch, sozial und spirituell) Kommunikation Therapiezielfindung Koordination der Versorgung Einbeziehung von SPV, wenn indiziert |
5.6 |
Die allgemeine Palliativversorgung (APV) von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und mittlerer Komplexität soll folgende Aufgabenfelder beinhalten: Behandlung von Symptomen und Begleitung bei Problemen in allen vier Dimensionen (physisch, psychisch, sozial und spirituell) Kommunikation über Auswirkungen der Krebsdiagnose und -Therapie für die weitere Lebensplanung, umfassende und vorausschauende Versorgungsplanung und Möglichkeiten der abgestuften Palliativversorgung Konsentierung des patient:innenindividuellen Therapieziels und Moderation einer differenzierten Therapielziefindung Anteilige Koordination der palliativmedizinischen Versorgung Einbeziehung von SPV, wenn indiziert |
modifiziert |
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5.27 |
Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung soll während eines stationären Aufenthaltes Kontakt mit einem Palliativdienst angeboten werden. |
5.13 |
Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und komplexen Belastungen sollen während eines stationären Aufenthaltes durch einen Palliativdienst mitbehandelt werden. |
modifiziert |
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5.32 |
Optionen der tumorzentrierten onkologischen Therapie und der Palliativversorgung sollen systematisch und patient:innenindividuell in der Behandlungsplanung berücksichtigt werden. |
neu |
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6.1 |
Um eine patientenzentrierte Kommunikation mit Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung zu gewährleisten, sollen die an der Behandlung Beteiligten den Patienten in einer von Aufrichtigkeit, Empathie und Wertschätzung gekennzeichneten Beziehung Vertrauen und Sicherheit vermitteln; die Patienten mit ihren Werten, Ressourcen, Bedürfnissen, Beschwerden, Sorgen und Ängsten wahrnehmen und beim größtmöglichen Erhalt von Selbstbestimmung und realistischer Hoffnung unterstützen; den Patienten – orientiert an deren aktuellen Wünschen und Präferenzen – alle Informationen vermitteln, die ihnen ein umfassendes Verständnis ihrer Situation sowie informierte Entscheidungen ermöglichen. |
6.1 |
Um eine patient:innenzentrierte Kommunikation mit Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung zu gewährleisten, sollen die an der Behandlung Beteiligten den Patient:innen in einer von Aufrichtigkeit, Empathie und Wertschätzung gekennzeichneten Beziehung Vertrauen und Sicherheit vermitteln; die Patient:innen mit ihren Werten, Ressourcen, Bedürfnissen, Beschwerden, Sorgen und Ängsten wahrnehmen und beim größtmöglichen Erhalt von Selbstbestimmung und realistischer Hoffnung unterstützen. Dabei sollen deren persönliche, kulturelle und spirituelle Wertvorstellungen Berücksichtigung finden. den Patient:innen – orientiert an deren aktuellen Wünschen und Präferenzen – alle Informationen vermitteln, die ihnen ein umfassendes Verständnis ihrer Situation sowie informierte Entscheidungen ermöglichen |
modifiziert |
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6.4 |
Alle an der Behandlung von Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung Beteiligten sollen ihre kommunikativen Kompetenzen durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen schulen und weiterentwickeln. Sie sollten die kommunikativen Kompetenzen z. B. durch Super-/Intervision regelmäßig reflektieren. |
6.2 |
Alle an der Behandlung von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung Beteiligten sollten ihre kommunikativen Kompetenzen durch strukturierte Fortbildungsmaßnahmen stärken, die auf die Anforderungen ihres jeweiligen Tätigkeitsfeldes abgestimmt sind. |
modifiziert |
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6.3 |
Digitale Anwendungen (wie Videosprechstunden, digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs, Apps) können angeboten werden, um die Versorgung zu ergänzen, Erreichbarkeit zu verbessern, Kommunikationswege zu erleichtern und Partizipation zu stärken. |
neu |
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6.5 |
Die Aufklärung über die Krankheit und deren Verlauf soll primär über den behandelnden Arzt erfolgen. Bei der Auseinandersetzung mit den Informationen soll der Patient durch alle an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen unterstützt werden. Dazu soll der Stand des Aufklärungsprozesses nachvollziehbar dokumentiert werden. |
6.4 |
D. behandelnde Ärzt:in soll frühzeitig strukturierte Gespräche über schwerwiegende Änderungen im Krankheitsverlauf mit Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung führen – unter interprofessionellem Austausch. Der Stand des Aufklärungsprozesses soll nachvollziehbar dokumentiert werden. |
modifiziert |
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6.9 |
Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung soll frühzeitig und wiederholt die ausdrückliche Bereitschaft vermittelt werden, über das Sterben an der Erkrankung zu sprechen; dabei sollten auch Worte wie „Sterben“ und „Tod“ von den an der Behandlung Beteiligten in einfühlsamer und situativ angemessener Weise ausgesprochen werden. |
6.8 |
Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung soll frühzeitig und wiederholt die ausdrückliche Bereitschaft vermittelt werden, über die Themen Sterben und Tod zu sprechen. Dabei sollten die Themen Sterben und Tod von den an der Behandlung Beteiligten einfühlsam und situativ angemessen angesprochen werden |
modifiziert |
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6.19 |
In die Gespräche zur vorausschauenden Versorgungsplanung sollen im Einvernehmen mit dem Patienten dessen Angehörige sowie gegebenenfalls Vorsorgebevollmächtigter/Betreuer einbezogen werden. |
6.14 |
In die Gespräche zur vorausschauenden Versorgungsplanung sollen im Einvernehmen mit den Patient:innen dessen Angehörige sowie gegebenenfalls Vorsorgebevollmächtigte/Betreuer:innen einbezogen werden. |
modifiziert |
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5.53 |
Angehörige von Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen entsprechend ihren Bedürfnissen und unter Berücksichtigung spezifischer und individueller Belastungsfaktoren im Erleben und in der Auseinandersetzung mit der Erkrankung des Patienten wahrgenommen, unterstützt und begleitet werden. |
7.1 |
Angehörige von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen unterstützt und begleitet werden. Dabei sollen sie in ihren physischen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnissen im Versorgungsalltag wahrgenommen werden. |
modifiziert |
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7.2 |
Angehörige von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen in ihrer Rolle als Bezugsperson und als Teil deren Versorgungssystems, aber auch als selbst Betroffene wahrgenommen werden. |
neu |
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7.3 |
Alle an der Betreuung der Angehörigen von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung Beteiligten sollten Schulungen zur Angehörigen-Begleitung (inkl. Umgang mit Trauer auch im Erkrankungsverlauf) erhalten. |
neu |
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7.4 |
Im Rahmen der Anamneseerhebung bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll die Frage nach Angehörigen gestellt werden. |
neu |
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7.5 |
Angehörige stellen eine heterogene Gruppe mit heterogenen Bedürfnissen dar, die bei der Begleitung berücksichtigt werden sollten, z.B. in Bezug auf Alter, Kultur oder ihre Rolle. |
neu |
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7.6 |
Die subjektiven Belastungen, Informations- und Unterstützungsbedürfnisse von Angehörigen von Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen proaktiv sowie wiederholt und unter Berücksichtigung spezifischer Subgruppen ermittelt werden. |
neu |
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7.7 |
Die subjektiven Belastungen und Unterstützungsbedürfnisse von Angehörigen von Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollten mit Hilfe von validierten multidimensionalen Erfassungsinstrumenten erfasst werden. |
neu |
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7.8 |
Angehörige von Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen – wenn der:die Patient:in dies wünscht und zustimmt - über die Behandlungs- und Versorgungsplanung informiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, ggf. auch mit Familiengesprächen. |
neu |
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7.9 |
Angehörige von Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen über bestehende Unterstützungsangebote für Angehörige (z.B. Selbsthilfegruppen, Angehörigen-Schulungen) informiert werden. |
neu |
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7.10 |
Angehörige von Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen bedarfsadaptiert (psycho-)edukative Unterstützung erhalten. |
neu |
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7.11 |
Angehörige sollen in allen Stadien der nicht-heilbaren Krebserkrankung d. Patient:in Zugang zu Informationen der Trauerbegleitung und -beratung haben. |
neu |
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7.12 |
Angehörigen von sterbenden Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung soll im Sterbeprozess sowie unmittelbar nach dem Tod d. Patient:in Unterstützung im Umgang mit ihrer Trauer durch das bisherige Behandlungsteam angeboten werden. |
neu |
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7.13 |
Angehörige sollten nach dem Versterben ihrer Bezugsperson bedarfsadaptiert Informationen und Zugang zu weiterführenden Unterstützungsangeboten erhalten, wie zu Trauerberatung, psychologischer Unterstützung, Trauer- und Selbsthilfegruppen. |
neu |
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7.6 |
Bei der Festsetzung von Therapiezielen in der Behandlung von Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen die aktuelle Krankheitssituation, die zur Disposition stehenden Therapieoptionen sowie die Wünsche, Werte und Ziele des Patienten berücksichtigt werden. |
8.4 |
Bei der Festsetzung und Re-Evaluation von Therapiezielen in der Behandlung von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen die aktuelle Krankheitssituation, die zur Disposition stehenden Therapieoptionen sowie die Wünsche, Werte und Ziele der Patient:innen berücksichtigt werden. |
modifiziert |
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8.1 |
Atemnot soll durch die subjektive Beurteilung des Patienten erfasst werden, z. B. im Rahmen einer mehrere Symptome einschließenden Erfassung. |
9.1 |
Atemnot soll durch die subjektive Beurteilung d. Patient:in wiederholt erfasst werden, z. B. im Rahmen einer mehrere Symptome einschließenden Erfassung. |
modifiziert |
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8.7 |
Bei Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung und Atemnot sollen nichtmedikamentöse Allgemeinmaßnahmen zur Linderung von Atemnot angewendet werden, z. B. Aufklärung über das Symptom Atemnot, Beruhigung/Entspannung, Atemübungen oder Kühlung des Gesichts. |
9.2 |
Bei Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung und Atemnot sollen primär nicht-medikamentöse Verfahren eingesetzt werden - parallel zur und nach Optimierung der zugrundeliegenden Erkrankung und Komorbiditäten, sowie der Behandlung behandelbarer Ursachen. |
modifiziert |
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9.4 |
Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Atemnot sollen zu Atemübungen (u.a. Lippenbremse, Zwerchfellatmung, Atemkontrolle zur Frequenzsenkung) zur symptomatischen Linderung von Atemnot angeleitet werden. |
neu |
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9.6 |
Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Atemnot sollen zu kognitiv-behaviourale Strategien (z.B. Panikkontrolle, Beruhigung/Entspannung, Ablenkung) zur Linderung von Atemnot angeleitet werden. |
neu |
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8.10 |
Bei Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung und Atemnot sollen orale* oder parenterale Opioide* zur symptomatischen Linderung von Atemnot eingesetzt werden. * Off-Label-Use |
9.7 |
Bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Atemnot, die durch nicht-medikamentöse Verfahren keine ausreichende Linderung erfahren, sollten orale oder parenterale Opioide* zur symptomatischen Linderung von Atemnot eingesetzt werden. * Off-Label-Use |
modifiziert |
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8.13 |
Benzodiazepine* können zur Linderung von Atemnot eingesetzt werden, wenn die Behandlung mit Opioiden nicht wirksam ist. *Off-Label-Use |
9.10 |
Benzodiazepine* können zur Linderung von Atemnot eingesetzt werden, wenn die Behandlung mit Opioiden nicht wirksam ist und atemnot-assoziierte Angst/Panik im Vordergrund steht. * Off-Label-Use |
modifiziert |
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8.14 |
Benzodiazepine* können in Kombination mit Opioiden* zur Linderung von Atemnot eingesetzt werden, insbesondere bei Patienten in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium oder in der Sterbephase. *Off-Label-Use |
9.11 |
Bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung in einem weit fortgeschrittenen Krankheitsstadium oder in der Sterbephase, die an einer schweren Atemnot leiden, können Benzodiazepine* und Opioide* in Kombination eingesetzt werden, wenn durch andere Maßnahmen keine Linderung erreicht werden kann, sowie unter vorsichtiger Abwägung zwischen Nutzen und Schaden bzgl. potentieller Nebenwirkungen. * Off-Label-Use |
modifiziert |
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8.17 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung können mit Steroiden* zur Linderung von Atemnot behandelt werden. * Off-Label-Use |
9.14 |
Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen nicht mit Steroiden* zur Linderung von Atemnot behandelt werden, außer in spezifischen Erkrankungssituationen wie z.B. mit einer Lymphangiosis carcinomatosa oder pulmonaler Obstruktion mit individuellem Nutzen. * Off-Label-Use |
modifiziert |
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9.16 |
Bei Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung und Atemnot kann eine nicht-invasive Ventilation (NIV) zur Linderung einer respiratorischen Insuffizienz - insbesondere bei hyperkapnischem Atemversagen - eingesetzt werden. |
neu |
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9.22 |
Bei Patienten mit Tumorschmerzen, die auf ein anderes Opioid umgestellt werden, sollte die Umstellung anhand von Umrechnungsfaktoren erfolgen. |
10.20 |
Bei Patient:innen mit Tumorschmerzen, die auf ein anderes Opioid bzw. eine andere Applikationsform umgestellt werden, sollte die Umstellung anhand von Umrechnungsfaktoren erfolgen. |
modifiziert |
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9.28 |
Bei einer opioidbedingten Obstipation soll die Gabe von peripher wirksamen Opioidantagonisten (PAMORA), wie z. B. Methylnaltrexon, Naldemedin, Naloxegol, oder die Kombination von Oxycodon mit dem Opioidantagonisten Naloxon* in Betracht gezogen werden, wenn herkömmliche Laxantien nicht ausreichend wirken. * Off-Label-Use |
10.26 |
Bei einer opioidbedingten Obstipation soll die Gabe von peripher wirksamen Opioidantagonisten (PAMORA), wie z. B. Methylnaltrexon, Naldemedin, Naloxegol, oder die Kombination von Oxycodon mit dem Opioidantagonisten Naloxon* in Betracht gezogen werden, wenn herkömmliche Laxantien nicht ausreichend wirken. * Off-Label-Use |
modifiziert |
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9.36 |
Die Verwendung von NSAR sollte aufgrund des Risikos schwerer Nebenwirkungen, insbesondere bei älteren Patienten und Patienten mit Nieren-, Leber- oder Herzinsuffizienz, eingeschränkt erfolgen. |
10.34 |
Die Verwendung von NSAR sollte aufgrund des Risikos schwerer Nebenwirkungen, insbesondere bei älteren Patient:innen mit Nieren-, Leber- oder Herzinsuffizienz nach einer individuellen Nutzen-Risiko-Analyse erfolgen. . |
modifiziert |
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10.10 |
Psychoedukative Verfahren, insbesondere kognitive Verhaltenstherapien, sollten Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Fatigue angeboten werden. |
11.4 |
Psychoedukative Verfahren, insbesondere welche, die auf der kognitiven Verhaltenstherapie basieren, können Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und tumorbedingter Fatigue angeboten werden |
modifiziert |
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10.9 |
Ein regelmäßiges aerobes Ausdauer- und Krafttraining sollte Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und tumorbedingter Fatigue angeboten werden. |
11.5 |
Ein regelmäßiges aerobes Ausdauer- und Krafttraining sollte Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und tumorbedingter Fatigue angeboten werden. |
modifiziert |
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10.13 |
Ein Therapieversuch mit Kortikosteroiden* kann bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Fatigue erwogen werden. *Off-Label-Use |
11.7 |
Ein Therapieversuch mit Kortikosteroiden* kann bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Fatigue erwogen werden. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Steroidtherapie sollte im Verlauf überprüft werden *Off-Label-Use |
modifiziert |
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10.12 |
Ein Therapieversuch mit Methylphenidat* oder Modafinil* kann bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Fatigue erwogen werden. *Off-Label-Use |
11.8 |
Der Einsatz von Psychostimulantien wie Methylphenidat* sollte bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Fatigue nicht routinemäßig erfolgen.* Off-Label-Use |
modifiziert |
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11.9 |
Wachheitsfördernde Medikamente wie Modafinil* sollten bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Fatigue nicht eingesetzt werden.* Off-Label-Use |
modifiziert |
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11.11 |
Die Schlafhygiene von Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll bei nächtlichen Beschwerden überprüft und optimiert werden. |
12.4 |
Als nicht-medikamentöse Therapieverfahren bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Insomnie soll die Schlafhygiene überprüft und optimiert werden. die Unterscheidung von Tag und Nacht durch eine klare Tagesstrukturierung erleichtert werden. |
modifiziert |
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11.12 |
Die Unterscheidung von Tag und Nacht sollte dem Patienten durch eine klare Tagesstrukturierung erleichtert werden. |
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11.13 |
Stimuluskontrolle kann bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung angewendet werden, um die Schlafqualität zu verbessern. |
12.5 |
Als nicht-medikamentöse Therapieverfahren kann bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Insomnie eine Stimuluskontrolle angewendet werden, um die Schlafqualität zu verbessern. eine kognitive Verhaltenstherapie durchgeführt werden. ein Programm mit Entspannungstechniken wie autogenes Training und die progressive Muskelrelaxation eingesetzt werden. eine ausreichend intensive Lichtzufuhr tagsüber eingesetzt werden, um den Tag-Nacht-Rhythmus im Besonderen und das Wohlbefinden im Allgemeinen zu verbessern. eine CPAP-Therapie bei Vorliegen einer obstruktiven Schlafapnoe durchgeführt werden. |
modifiziert |
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11.14 |
Die kognitive Verhaltenstherapie für Insomnie kann bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung durchgeführt werden. |
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11.15 |
Entspannungstechniken wie autogenes Training und die progressive Muskelrelaxation können zur Insomniebehandlung bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung eingesetzt werden. |
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11.16 |
Hohe Lichtzufuhr tagsüber kann eingesetzt werden, um den Tag-Nacht-Rhythmus im Besonderen und das Wohlbefinden im Allgemeinen zu verbessern. |
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11.17 |
Eine CPAP-Therapie kann bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und mit obstruktiver Schlafapnoe durchgeführt werden. |
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11.21 |
Zur Behandlung der Insomnien bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollten kurzfristig bevorzugt Zopiclon und Zolpidem und mittelfristig bevorzugt sedierende Antidepressiva eingesetzt werden. |
12.8 |
Zur Behandlung der Insomnien bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollten nur kurzfristig bevorzugt Eszopiclon, Zopiclon und Zolpidem, mittelfristig aber bevorzugt sedierende Antidepressiva eingesetzt werden. |
modifiziert |
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12.12 |
Nahrung sollte dem Patienten mit Übelkeit und Erbrechen und einer nicht-heilbaren Krebserkrankung in kleinen, appetitlichen Portionen offeriert werden. |
13.3/13.4 |
Der Einsatz nicht-medikamentöser Verfahren soll in jedes Therapiekonzept von Übelkeit und Erbrechen integriert werden. Geeignete Maßnahmen sollten dabei sein: Angebot einer Mundpflege nach jedem Erbrechen; Präsentation von Speisen als kleine, appetitliche Portion; Ausgleich einer evtl. vorliegenden Exsikkose und Nährstoffmangel; Einsatz von Entspannungstechniken und verhaltenstherapeutischen Methoden (systematische Desensibilisierung); Ggf. Anlage einer Ablaufsonde (nasogastral oder perkutan) |
modifiziert |
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12.13 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und deutlich reduzierter oraler Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme mit drohender oder vorliegender Exsikkose sowie Nährstoffmangel aufgrund von Übelkeit und Erbrechen soll abhängig vom Therapieziel geprüft werden, ob eine parenterale Substitution indiziert ist. |
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12.14 |
Entspannungstechniken sollten Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung unabhängig vom Auslöser zur Linderung von Übelkeit und Erbrechen angeboten werden. |
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12.15 |
Verhaltenstherapeutische Methoden (z. B. systematische Desensibilisierung) und hypnotherapeutische Methoden sollten Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung bei Nachweis von psychischen Ursachen angeboten werden. |
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12.16 |
Bei anhaltendem, nicht durch andere Methoden beherrschbarem Erbrechen sollte Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung eine nasogastrale Ablaufsonde angeboten werden. |
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12.20 |
Antipsychotika mit einem breiten Wirkspektrum, wie z. B. Levomepromazin*, sollten bei unzureichendem Ansprechen auf andere Antiemetika als Therapie zur Linderung von Übelkeit und Erbrechen bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung eingesetzt werden. *Off-Label-Use |
13.8 |
Antipsychotika mit einem breiten Wirkspektrum, wie z. B. Olanzapin* oder Levomepromazin*, können bei unzureichendem Ansprechen auf andere Antiemetika als Therapie zur Linderung von Übelkeit und Erbrechen bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung eingesetzt werden. *Off-Label-Use |
modifiziert |
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12.21 |
Antihistaminika, wie z. B. Dimenhydrinat, können als Antiemetika bei Patienten mit Übelkeit und Erbrechen und einer nicht-heilbaren Krebserkrankung eingesetzt werden, insbesondere wenn eine vestibuläre oder zerebrale Ursache wahrscheinlich ist. |
13.9 |
Antihistaminika, wie z. B. Dimenhydrinat, können als Antiemetika bei Patient:innen mit Übelkeit und Erbrechen und einer nicht-heilbaren Krebserkrankung eingesetzt werden. |
modifiziert |
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13.1 |
Zur Diagnose einer Obstipation sollen bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sowohl subjektive Parameter wie das Gefühl einer unvollständigen Entleerung, Pressen und/oder Beschwerden als auch objektive Parameter wie Stuhlfrequenz und/oder harte Stuhlkonsistenz berücksichtigt werden. |
14.1 |
Zur Diagnose einer Obstipation sollen bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sowohl subjektive Parameter wie das Gefühl einer unvollständigen Entleerung, Pressen und/oder Beschwerden als auch objektive Parameter wie Stuhlfrequenz und/oder harte Stuhlkonsistenz berücksichtigt werden. |
modifiziert |
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13.6 |
In der medikamentösen Mono- oder Kombinationstherapie zur Behandlung einer Obstipation bei Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen osmotisch wirksame und/oder stimulierende Laxantien eingesetzt werden. |
14.3 |
In der medikamentösen Mono- oder Kombinationstherapie zur Behandlung einer Obstipation bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen osmotisch wirksame Laxantien (außer Salze) und/oder stimulierende Laxantien eingesetzt werden. |
modifiziert |
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13.7 |
Osmotisch wirksame Salze, Magnesiumhydroxid bzw. Paraffinöl sollten bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer Obstipation nicht eingesetzt werden. |
14.4 |
Osmotisch wirksame Salze, Magnesiumhydroxid bzw. Paraffinöl sollten bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer Obstipation nicht eingesetzt werden. |
modifiziert |
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14.1 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Verdacht auf MIO sollen Übelkeit, Erbrechen, Meteorismus und abdominelle Schmerzen sowie Veränderungen des Stuhlverhaltens durch die subjektive Beurteilung des Patienten erfasst werden, z. B. im Rahmen einer mehrere Symptome umfassenden Erhebung. |
15.1 |
Bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Verdacht auf MIO sollen Übelkeit, Erbrechen, Meteorismus und abdominelle Schmerzen sowie Veränderungen des Stuhlverhaltens durch die subjektive Beurteilung der Patient:innen vor, während und nach einer symptomatischen Therapie der MIO wiederholt erfasst werden, z. B. im Rahmen einer mehrere Symptome umfassenden Erhebung. |
modifiziert |
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14.18 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO sollte Flüssigkeit oral angeboten werden. |
15.5 |
Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO sollte Flüssigkeit oral angeboten werden. Ebenso sollte bei bestehendem Patient:innenwunsch orale Kost nicht verwehrt werden. |
modifiziert |
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14.19 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO kann orale Kost angeboten werden. |
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14.35 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO, bei denen ein operatives Vorgehen nicht mehr möglich ist, kann zur Erleichterung von Übelkeit und Erbrechen zeitweilig eine nasogastrale Sonde gelegt werden, wenn die symptomatische Therapie nicht zufriedenstellend ist. |
15.8 |
Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO soll bei leidvollem Erbrechen eine transnasale Magensonde (nasogastrale Sonde) angeboten werden |
modifiziert |
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14.33 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und mit einer umschriebenen, isolierten Obstruktion des Kolons oder Rektums kann eine endoskopische Stentanlage erwogen werden, vor allem auch bei Patienten, bei denen eine Operation aufgrund von Komorbiditäten schwierig erscheint. |
15.11 |
Für die Behandlung einer unilokulären Obstruktion im Kolon und Rektum bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollten selbst-expandierende Metallstents (self-expandable metallic stents, SEMS) präferiert werden, wenn technisch möglich und bei fehlenden Zeichen einer Perforation. |
modifiziert |
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14.36 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO, bei denen eine nasogastrale Sonde Linderung von Übelkeit und Erbrechen verschafft, sollte die Anlage einer Ablauf-PEG geprüft werden. |
15.10 |
Perkutane Magensonden (Ablauf-PEG) können zur Dekompression bzw. Entlastung des Magens bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO angelegt werden. |
modifiziert |
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14.30 |
Gleichzeitig mit der Entscheidung für eine operative Behandlung der MIO soll mit dem Patienten und seinen Angehörigen über mögliche post-operative Behandlungsbegrenzungen gesprochen werden. |
15.16 |
Gleichzeitig mit der Entscheidung für eine operative oder interventionelle Behandlung der MIO soll mit den Patient:innen und ihren Angehörigen über mögliche post-interventionelle oder post-operative Behandlungsbegrenzungen gesprochen werden. Die Aufklärung für eine Operation oder Intervention soll daher auch mögliche Konsequenzen des Versagens der Therapie bzw. damit verbundener Komplikationen beinhalten. |
modifiziert |
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14.41 |
Anticholinergika wie Butylscopolamin* können zur Reduktion der gastrointestinalen Sekretion bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO eingesetzt werden. *Off-label-use |
15.21 |
Anticholinergika wie Butylscopolamin* können zur Reduktion der gastrointestinalen Sekretion und der Episoden mit Erbrechen bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO eingesetzt werden. *Off-label-use |
modifiziert |
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14.44 |
Somatostatin-Analoga* können bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO in Kombination mit Butylscopolamin* zur Reduktion der gastrointestinalen Sekretion eingesetzt werden. *Off-label-use |
15.24 |
Somatostatin-Analoga* können bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO in Kombination mit Butylscopolamin* zur Reduktion der gastrointestinalen Sekretion, der Episoden mit Erbrechen und zur Linderung von Übelkeit eingesetzt werden. *Off-label-use |
modifiziert |
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14.50 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und mit einer inkompletten MIO sollten stimulierende Laxantien und hohe Einläufe nur unter engmaschiger Überwachung bekommen. |
15.32 |
Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und mit einer inkompletten MIO sollten stimulierende Laxantien und hohe Einläufe nur unter engmaschiger Überwachung erhalten. Bei einer kompletten MIO sollen keine stimulierenden Laxantien und hohen Einläufe verabreicht werden. |
modifiziert |
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15.1 |
Bei Patienten mit malignen Wunden soll zu Beginn der Versorgung eine umfassende wundspezifische Anamnese durchgeführt werden, die Folgendes erfasst: Faktoren, die Einfluss auf die Wunde haben, subjektives Erleben der Betroffenen und seiner Angehörigen mit der Wunde, Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Wunde, Wissen und Selbstmanagementfähigkeiten von Patient und Angehörigen in Bezug auf die Wunde. |
16.1 |
Bei Patient:innen mit malignen Wunden soll zu Beginn der Versorgung eine umfassende wundspezifische Anamnese – inkl. Erfassung des subjektiven Erlebens und der Selbstmanagementfähigkeit – sowie ein Wundassessment mit kompletter Analyse der Wundsituation durchgeführt werden. |
modifiziert |
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15.2 |
Das Assessment der malignen Wunde mit kompletter Analyse der Wundsituation soll schriftlich anhand strukturierter Wunddokumentationsbögen zu Beginn der Versorgung und zum weiteren Monitoring regelmäßig im Verlauf erfolgen. |
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15.4 |
Zur Indikationsstellung spezifischer Therapien bei malignen Wunden sollten Experten der jeweiligen Fachdisziplin konsiliarisch hinzugezogen werden. |
16.3 |
Zur Indikationsstellung spezifischer Therapien bei malignen Wunden sollten ärztliche Expert:innen der jeweiligen Fachdisziplin konsiliarisch hinzugezogen werden. |
modifiziert |
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15.7 |
In der Behandlung von Patienten mit einer malignen Wunde sollten das Selbstmanagement und das Kontrollgefühl gestärkt werden. |
16.5 |
Patient:innen mit einer mit einer malignen Wunde erleben durch die Symptome der malignen Wunde (Geruch, Exsudatbildung) und das Sichtbarwerden des Krebses ausgeprägte Ohnmachtsgefühle, daher sollte ihr Selbstmanagement und Kontrollgefühl in der Behandlung gestärkt werden. |
modifiziert |
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15.10 |
Bei zu erwartenden Schmerzen beim Verbandwechsel der malignen Wunde soll vor dem Verbandwechsel präventiv ein schnellwirksames Analgetikum verabreicht werden. |
16.7 |
Um Schmerzen beim Verbandwechsel zu reduzieren, soll bei malignen Wunden eine besondere Sorgfalt bei der atraumatischen Wundversorgung erfolgen. |
modifiziert |
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15.24 |
Maligne Wunden mit starker Exsudatbildung sollten mit einem ausreichend saugfähigen Sekundärverband bedeckt werden. Bei malignen Wunden mit hoher Exsudatbildung und einer Wundhöhle sollte diese mit geeigneten Wundauflagen aufgefüllt werden. |
16.17 |
Maligne Wunden mit starker Exsudatbildung sollten mit einem Verband abgedeckt werden, der eine hohe Saugfähigkeit und ein gutes Retentionsvermögen aufweist. Bei malignen Wunden mit hoher Exsudatbildung und einer Wundhöhle sollte diese mit Verbandmitteln mit angepasster Aufnahmekapazität aufgefüllt werden. |
modifiziert |
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15.29 |
Zur Prophylaxe von Blutungen der malignen Wunden soll die Medikation mit gerinnungshemmenden Medikamenten kritisch geprüft und nach sorgfältiger Nutzen-/ Risikoabwägung gegebenenfalls abgesetzt werden. |
16.19 |
Zur Prophylaxe von Kontaktblutungen der malignen Wunden soll die Medikation mit gerinnungshemmenden Medikamenten kritisch geprüft und nach sorgfältiger Nutzen/-Risikoabwägung gegebenenfalls abgesetzt werden, ein atraumatischer Verbandswechsel durchgeführt werden. |
modifiziert |
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16.1 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll das Vorliegen von Angst aktiv und regelmäßig geprüft werden, da sich eine Behandlungsindikation aus der Symptomlast und dem Leid ergibt, das der Patient erlebt. Eine Anamnese möglicher psychiatrischer Vorerkrankungen soll bei Aufnahme erhoben werden. |
17.1 |
Bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll das Vorliegen von Angst aktiv und regelmäßig geprüft werden. Eine Anamnese möglicher psychischen Vorerkrankungen soll bei Aufnahme erhoben werden. |
modifiziert |
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16.8 |
Alle an der Behandlung und Begleitung Beteiligten sollen in ihrer Beziehungsgestaltung durch ihre Wortwahl und Haltung gegenüber Patienten mit einer nicht-heilbaren Erkrankung stützend und Vertrauen stärkend sein. Eine unnötige, angstauslösende oder -verstärkende verbale und non-verbale Kommunikation soll vermieden werden. |
17.6 |
Alle an der Behandlung und Begleitung von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung Beteiligten sollen für Anzeichen von Angst sensibilisiert sein und in ihrer Beziehungsgestaltung durch ihre Wortwahl und Haltung gegenüber Patienten mit einer nicht-heilbaren Erkrankung stützend und vertrauensstärkend sein. Eine unnötig angstauslösende oder -verstärkende verbale und non-verbale Kommunikation soll vermieden werden. |
modifiziert |
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16.12 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Angst sollte eine nicht-medikamentöse Behandlung bei Belastung und/oder Beeinträchtigung durch Angst eingesetzt werden. |
17.9 |
Bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollten bei Belastung und/oder Beeinträchtigung durch Angst psychologische/psycho-therapeutische Verfahren angeboten werden. |
modifiziert |
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16.14 |
Für die spezifische, nicht-medikamentöse Behandlung von Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Angst können sozialarbeiterische, spirituelle sowie non-verbale Verfahren eingesetzt werden. |
17.10 |
Für die spezifische, nicht-medikamentöse Behandlung von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Angst können meditative Entspannungsverfahren, Yoga, Künstlerische Therapien (insb. Kunst- und Musiktherapie), Therapeutisches Schreiben und Aromatherapie angeboten werden, ebenso weitere non-verbale Verfahren, Spiritual Care sowie sozialarbeiterische Interventionen. |
modifiziert |
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17.5 |
Wenn in einem Screening auffällige Depressionswerte festgestellt werden, sollte bei Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung die Diagnosestellung einer Depression durch die Erfassung der Haupt- und Zusatzsymptome nach den ICD-10- Kriterien mit Bestimmung des Schweregrads und Verlaufs erfolgen. |
18.5 |
Wenn in einem Screening auffällige Depressionswerte festgestellt werden, soll bei Patient:innen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung die Diagnosestellung einer Depression durch die Erfassung der Haupt- und Zusatzsymptome nach den ICD-10- Kriterien mit Bestimmung des Schweregrads und Verlaufs erfolgen. |
modifiziert |
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17.11 |
Antidepressiva sollten nicht generell zur Erstbehandlung bei leichten depressiven Episoden eingesetzt werden, sondern allenfalls unter besonders kritischer Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses. |
18.6 |
Antidepressiva sollten bei leichten depressiven Episoden nicht zur Erstbehandlung vor einer niedrigintensiven Intervention eingesetzt werden. |
modifiziert |
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17.12 |
Zur Behandlung akuter leichter bis mittelschwerer depressiver Episoden bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll abhängig von der Prognose eine Psychotherapie oder psychotherapeutische Intervention angeboten werden. |
18.7 |
Zur Behandlung akuter leichter bis mittelschwerer depressiver Episoden bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll eine Psychotherapie oder psychotherapeutische Intervention angeboten werden. |
modifiziert |
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17.13 |
Zur Behandlung einer akuten mittelgradigen depressiven Episode soll Patienten eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum angeboten werden. |
18.8 |
Patient:innen mit akuten mittelgradigen depressiven Episoden soll gleichwertig eine Psychotherapie oder eine medikamentöse Therapie angeboten werden |
modifiziert |
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17.14 |
Bei akuten schweren depressiven Episoden soll eine Kombinationsbehandlung mit medikamentöser Therapie und abhängig von der Prognose Psychotherapie oder psychotherapeutischen Interventionen angeboten werden. |
18.9 |
Patient:innen mit akuten schweren depressiven Episoden soll eine Kombinationsbehandlung mit medikamentöser Therapie und Psychotherapie oder psychotherapeutischen Interventionen angeboten werden. |
modifiziert |
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19.1 |
Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und ihre Angehörigen haben häufig spirituelle Bedürfnisse (spiritual needs), die sich auf verschiedene Bereiche beziehen, wie z. B. existenzielle Fragestellungen, Werte und Werthaltungen, religiöse Aspekte und Grundlagen sowie die Bedürfnisse nach innerem Frieden und nach Geben und Generativität. |
neu |
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19.2 |
Es gibt Hinweise darauf, dass spirituelle Belastung bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung mit einer schlechteren Lebensqualität und verstärkten Symptomen wie Angst und Depression assoziiert ist. |
neu |
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19.3 |
Die an der Behandlung und Begleitung von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung Beteiligten sollten deren spirituellen Bedürfnisse initial und im Verlauf wahrnehmen, und entsprechend den Wünschen der Betroffenen darauf eingehen. |
neu |
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19.4 |
Personenzentrierte Verfahren analog der Würdezentrierten Therapie, der Existentiellen Kommunikation und der Biographiearbeit sollten Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung bei spiritueller Belastung (spiritual distress) angeboten oder vermittelt werden. |
neu |
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19.5 |
In Abhängigkeit von den Präferenzen der Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und der Verfügbarkeit können non-verbale Interventionen wie künstlerische Therapien (Kunst- /Musiktherapie u.a.), (religiöse) Rituale, Naturerleben oder ähnliche Verfahren eingesetzt werden. |
neu |
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19.6 |
Wünschen sich Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung die Begleitung durch einen professionell Seelsorgenden, soll dies durch das behandelnde Team berücksichtigt werden. |
neu |
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19.7 |
Spezifisch qualifizierte Seelsorgende sollten in die Betreuungsteams der spezialisierten Palliativversorgung im Krankenhaus integriert sein. Im ambulanten Bereich sollten sie Teil des Versorgungsnetzwerks sein. |
neu |
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19.8 |
Spirituelle und existentielle Bedürfnisse sowie ggf. hierzu erfolgte Gespräche oder andere Interventionen bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen mit deren Einverständnis dokumentiert und ins Team kommuniziert werden. |
neu |
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19.9 |
Spiritual Care sollte Gegenstand von Aus-, Fort- und Weiterbildung für alle an der Behandlung und Begleitung von Menschen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung Beteiligten sein. |
neu |
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18.1 |
Der Todeswunsch von Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung ist als komplexes Phänomen mit individuell unterschiedlichen Ursachen, Ausprägungen und Konsequenzen zu betrachten. |
20.1 |
Todeswünsche von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sind als komplexes Phänomen mit individuell unterschiedlichen Ursachen, Ausprägungen und Konsequenzen zu betrachten. |
modifiziert |
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18.3 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollte im Verlauf das Vorhandensein von Todeswünschen aktiv erfragt werden. |
20.3 |
Bei Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll im Verlauf das Vorhandensein von Todeswünschen aktiv erfragt werden. |
modifiziert |
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18.4 |
Es gibt keinen Hinweis, dass das Ansprechen von suizidalen Gedanken zu deren Entstehung oder Steigerung führt. |
20.4 |
Es gibt keinen Hinweis, dass das Ansprechen von Todeswünschen einschließlich suizidaler Gedanken zu deren Entstehung oder Steigerung führt. |
modifiziert |
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20.10 |
Die Kommunikation mit Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Todeswünschen sollte folgenden Prinzipien folgen:(1) wiederholte Thematisierung von Therapiezielen und daraus folgenden Therapieentscheidungen;(2) den Patient:innen möglichst viel Entscheidung und Kontrolle über die (Symptom)Behandlung, die Gestaltung des Alltags, der Ernährung, der Ruhe- und Schlafenszeiten, der Besuche, der Gesprächsinhalte ermöglichen;(3) Todeswünsche aushalten und verstehend begleiten. |
neu |
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18.18 |
Bei Vorliegen eines Todeswunsches sollten die Angehörigen im Einvernehmen mit dem Patienten in das Gespräch hierüber mit einbezogen werden. |
20.17 |
Bei Vorliegen eines Todeswunsches sollten die Angehörigen im Einvernehmen mit den Patient:innen in das Gespräch hierüber mit einbezogen werden. |
modifiziert |
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19.1 |
Zur Einschätzung, ob die Sterbephase eines Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung begonnen hat, können, wenn akut reversible Ursachen ausgeschlossen wurden, folgende Kriterien herangezogen werden: Veränderung der Atmung (z.B. Cheyne-Stokes Atmung, rasselnde Atmung) Veränderung der Emotionen und des Bewusstseins Reduktion der Urinausscheidung unter 100 ml / 24h Pulslosigkeit der Arteria radialis zunehmende Schwäche und reduzierter Allgemeinzustand Hautveränderungen; Verwirrtheit; Verlust des Interesses an Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr Intuition der an der Behandlung Beteiligten |
21.1 |
Zur Einschätzung, ob die Sterbephase von Patient:innen mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung begonnen hat, können, wenn akut reversible Ursachen ausgeschlossen wurden, folgende Kriterien herangezogen werden: Veränderung der Atmung (z.B. Cheyne-Stokes Atmung, rasselnde Atmung) Veränderung der Emotionen und des Bewusstseins Reduktion der Urinausscheidung unter 100 ml / 24h Pulslosigkeit der Arteria radialis zunehmende Schwäche und reduzierter Allgemeinzustand Hautveränderungen; Verwirrtheit; Verlust des Interesses an Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr Intuition der an der Behandlung Beteiligten |
modifiziert |
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19.2 |
Die Einschätzung, ob die Sterbephase eines Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung begonnen hat, sollte im Rahmen einer interprofessionellen Diskussion erfolgen. |
21.2 |
Die Einschätzung von Ärzt:innen und Pflegefachpersonen, ob die Sterbephase d. Patient:in mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung begonnen hat, sollte unter Einbeziehung eines multiprofessionellen Teams erfolgen. |
modifiziert |
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19.17 |
Bei Sterbenden mit einem Delir und der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung kann Haloperidol, ggf. in Kombination mit einem Benzodiazepin* zur Therapie des Delirs eingesetzt werden. * Off-Label-Use |
21.14 |
Bei Sterbenden mit einem schweren Delir und der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung kann Haloperidol, ggf. in Kombination mit einem Benzodiazepin* zur Linderung der Symptome eines Delirs eingesetzt werden. * Off-Label-Use |
modifiziert |
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19.18 |
Flüssigkeit sollte bei Rasselatmung in der Sterbephase nicht künstlich zugeführt werden. |
21.15 |
Künstliche Flüssigkeitszufuhr soll bei Rasselatmung in der Sterbephase unterlassen werden |
modifiziert |
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19.31 |
Es sollen nur Medikamente neu angesetzt oder weitergeführt werden, die das Therapieziel bestmöglicher Lebensqualität in der Sterbephase fördern. Dies umfasst v.a. die Substanzklassen Opioide, Antipsychotika, Benzodiazepine und Anticholinergika. |
21.27 |
Es sollen nur Medikamente neu angesetzt oder weitergeführt werden, die das Therapieziel bestmöglicher Lebensqualität in der Sterbephase fördern. Dies umfasst v.a. die Substanzklassen Opioide, Antipsychotika, Benzodiazepine und Anticholinergika. Medikamente ohne (erreichbares oder sinnvolles) Therapieziel sollen abgesetzt werden. |
modifiziert |
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19.33 |
Alle medizinischen, pflegerischen und physiotherapeutischen Maßnahmen, die nicht dem Therapieziel bestmöglicher Lebensqualität dienen, sollen in der Sterbephase nicht eingeleitet oder, falls sie im Vorfeld eingeleitet wurden, beendet werden: z. B. Beatmung, Dialyse/Hämofiltration, Intensivtherapie, Lagerung zur Dekubitus- oder Pneumonieprophylaxe. |
21.29 |
Alle medizinischen, pflegerischen und physiotherapeutischen Maßnahmen, die nicht dem Therapieziel bestmöglicher Lebensqualität dienen, sollen in der Sterbephase nicht eingeleitet oder, falls sie im Vorfeld eingeleitet wurden, beendet werden: z. B. Beatmung, Kardiopulmonale Reanimation, Dialyse/Hämofiltration, intensivmedizinische Maßnahmen, Positionierung zur Dekubitus- oder Pneumonieprophylaxe. |
modifiziert |
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19.36 |
Bei Sterbenden, die einen implantierten Kardioverter-Defibrillator (ICD) tragen, sollte die Kardioverterfunktion in der Sterbephase deaktiviert werden. |
21.33 |
Bei Patient:innen in der Sterbephase, die einen implantierten Kardioverter-Defibrillator (ICD) tragen, soll die Defibrillationsfunktion (Schockfunktion) deaktiviert werden. |
modifiziert |
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19.37 |
Die palliative Sedierung soll durch in der Palliativmedizin erfahrene und kompetente Ärzte und Pflegefachpersonen erfolgen. |
21.34 |
Die gezielte (palliative) Sedierung soll durch erfahrene und kompetente Ärzt:innen und Pflegefachpersonen der spezialisierten Palliativversorgung erfolgen. |
modifiziert |
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21.35 |
Die gezielte (palliative) Sedierung soll zunächst als vorübergehende Sedierung erfolgen und nach einem vorab festgelegten Zeitraum reevaluiert werden. In krisenhaften Situationen wie z.B. bei einer akuten schweren Blutung oder einer akuten Verlegung der Atemwege kann eine gezielte – gegebenenfalls tiefe – Sedierung bis zum Versterben erfolgen. |
neu |
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Gestrichene Empfehlungen |
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4.6 |
Bei Fragen der Medikamentenapplikation sollte die Expertise eines Apothekers eingeholt werden. |
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entfallen |
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4.10 |
Kriterien für die Qualität der Palliativversorgung sollen auch patient-reported-outcomes (PRO) beinhalten. |
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entfallen |
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22.1. |
Alle Patienten mit einer Krebserkrankung sollen unabhängig vom Krankheitsstadium Zugang zu Informationen über Palliativversorgung haben. |
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entfallen |
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5.2. |
Allen Patienten soll nach der Diagnose einer nicht heilbaren Krebserkrankung Palliativversorgung angeboten werden, unabhängig davon, ob eine tumorspezifische Therapie durchgeführt wird. |
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entfallen |
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5.3. |
Spezialisierte Palliativversorgung soll in onkologische Entscheidungsprozesse integriert werden, z. B. durch Beteiligung an interdisziplinären Tumorkonferenzen. |
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(Thema in Empf. 5.32. aufgegriffen) |
entfallen |
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5.4. |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung, die in Strukturen der spezialisierten Palliativmedizin betreut werden (Palliativstation, ambulante spezialisierte Palliativversorgung, z. B. SAPV) sollen Zugang zu onkologischer Beratung haben. |
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(Thema in Empf. 5.32. aufgegriffen) |
entfallen |
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5.8. |
Patienten soll nach der Diagnose einer nicht-heilbaren fortgeschrittenen Krebserkrankung ein Bedarfsassessment durch ein SPV-Team angeboten werden. |
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entfallen |
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5.10. |
Jeder von einer nicht heilbaren Krebserkrankung Betroffene soll Zugang zu allgemeiner Palliativversorgung haben. |
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entfallen |
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5.11. |
Jeder in der Versorgung von Patienten mit einer Krebserkrankung Tätige soll palliativmedizinische Bedürfnisse erfassen und palliativen Handlungsbedarf erkennen können, um die Palliativversorgung einzuleiten. |
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entfallen |
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5.13. |
Jeder Arzt, der an der allgemeinen Palliativversorgung eines Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung beteiligt ist, soll die Indikation zur spezialisierten Palliativversorgung stellen können und diese bedarfsorientiert in die Behandlung einbeziehen. |
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entfallen |
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5.14. |
Jeder an der allgemeinen Palliativversorgung eines Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung Beteiligte soll eine Basisqualifikation zur Palliativversorgung besitzen, die er in Ausbildung oder durch Fort- und Weiterbildungen erworben hat und regelmäßig aktualisiert. |
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entfallen |
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5.17. |
Eine Palliativstation als eine Form der stationären, spezialisierten Palliativversorgung ist Teil eines Krankenhauses und steht für Patienten mit einer nicht heilbaren Erkrankung und begrenzter Lebenszeit zur Verfügung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität. Voraussetzung für eine Aufnahme auf eine Palliativstation ist eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit. |
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entfallen |
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5.18. |
Die Aufnahme eines Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung auf eine Palliativstation kann erfolgen, wenn eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht und z. B. eine der folgenden Indikationen vorliegt: · Komplexe Symptom- oder Problembelastung · Unsicherheiten bezüglich des Therapieziels · Aufwändige medizinische oder pflegerische Versorgung · Überforderung oder Unsicherheit der häuslichen Versorgung |
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entfallen |
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5.20. |
Die Behandlung und Begleitung auf einer Palliativstation soll durch ein eigenständiges, spezialisiertes, qualifiziertes und multiprofessionelles Team erfolgen. |
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entfallen |
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5.22. |
Die Behandlung auf einer Palliativstation sollte durch eine angemessene räumliche Gestaltung wie die bedarfsgerechte Behandlung in Einbettzimmern, Übernachtungs-möglichkeiten für Angehörige, wohnlich gestaltete Begegnungsräume und barrierefreien Zugang zu Außenbereichen unterstützt werden. |
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entfallen |
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5.24. |
Das Team einer Palliativstation soll folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Prozessqualität durchführen: · Individualisierte Therapieplanung · Regelmäßige Evaluation des Therapieziels · Regelmäßige Evaluation der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen · Austausch mit zuweisenden und weiterführenden Behandelnden und Abstimmung mit stationären und ambulanten Versorgungs- und Therapieangeboten · Multiprofessionelle, regelmäßige Teamtreffen zur Fallbesprechung · Gemeinsame multiprofessionelle Dokumentation · Angebot einer externen Supervision für alle Teammitglieder. |
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entfallen |
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5.25 |
Ein Palliativdienst ist eine Form der stationären, spezialisierten Palliativversorgung und behandelt Patienten mit einer nicht heilbaren Erkrankung und begrenzter Lebenszeit, die nicht auf einer Palliativstation behandelt werden. Ein Palliativdienst steht zur begleitenden Mitbehandlung (ein- oder mehrmalige Visiten) mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität zu Verfügung. |
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entfallen |
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5.29 |
Ein Palliativdienst sollte folgende Strukturqualitätskriterien erfüllen: · Eigenständiges Team · Multiprofessionelles Team mit mindestens drei Berufsgruppen: Ärzte, Pflegefachpersonen, und ein Vertreter eines weiteren Therapiebereiches · Eigener Raum für Besprechungen und Dokumentation · Erreichbarkeit zu den Regelarbeitszeiten im Krankenhaus Kommunikation der Indikationskriterien, Teamstruktur, Erreichbarkeit und Arbeitsweise des Palliativdienstes an alle Abteillungen, die Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung betreuen |
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entfallen |
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5.32 |
Diese Leitlinie unterscheidet zwischen „ambulanter spezialisierter Palliativversorgung“ und „SAPV“: Ambulante spezialisierte Palliativversorgung steht für Patienten mit einer nicht heilbaren Erkrankung und begrenzter Lebenszeit zur Verfügung, wenn ausgeprägte Symptome und/oder ein hoher Koordinationsbedarf zu einer komplexen Versorgungssituation führen und es dem Wunsch des Patienten entspricht, in seiner häuslichen bzw. familiären Umgebung versorgt zu werden. SAPV entspricht dem gemäß §§ 37b, 132d SGB V geregelten Anspruch. |
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entfallen |
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5.33 |
Ambulante spezialisierte Palliativversorgung soll vorhandene Versorgungsstrukturen ergänzen, wenn diese keine angemessene und ausreichende Betreuung des Patienten an dem Ort seines Wunsches in der häuslichen Umgebung (inkl. Pflegeheim) gewährleisten können. |
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entfallen |
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5.35 |
Eine ambulante spezialisierte Palliativversorgung soll rund um die Uhr zur Verfügung stehen. |
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entfallen |
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5.38 |
Die ambulante spezialisierte Palliativversorgung soll in die zur Verfügung stehenden Versorgungsstrukturen integriert werden und gemeinsam mit den primär Behandelnden (z. B. Hausarzt, Onkologe, Pflegedienst) sektorenübergreifend die Patientenversorgung optimal sicherstellen. |
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entfallen |
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5.39 |
Eine Palliativambulanz ist Bestandteil der ambulanten spezialisierten Palliativversorgung. |
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entfallen |
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5.44 |
Ein stationäres Hospiz ist Teil der allgemeinen und spezialisierten Palliativversorgung mit dem Ziel der palliativmedizinischen Behandlung sowie einer hospizlichen Begleitung in der letzten Lebensphase bis zum Tod und wird als eigenständige Einrichtung auf der Basis der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach §39 a, Abs.1 SGB V und der dazugehörigen Rahmenvereinbarung betrachtet. |
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entfallen |
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5.45 |
Eine palliativmedizinische Behandlung und hospizliche Begleitung in einem stationären Hospiz soll Menschen mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung mit einer auf Tage, Wochen oder Monate begrenzten Lebenserwartung angeboten werden, wenn eine Begleitung weder zu Hause noch durch anderweitige stationäre Pflegeeinrichtungen gewährleistet werden kann oder angemessen ist. |
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entfallen |
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5.50 |
Ein stationäres Hospiz soll ein Lebensort für Patienten und ihre Angehörigen in der letzten Lebensphase sein, mit Einzelzimmern und Übernachtungsmöglichkeiten für Angehörige. Die Einrichtung soll einen wohnlich-familiären Charakter mit Begegnungsräumen und Räumen für Rückzugsmöglichkeiten anbieten. |
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entfallen |
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5.52 |
Angehörige von Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen mit Einverständnis des Patienten über Therapieentscheidungen sowie die Behandlungs- und Versorgungsplanung informiert, in Gespräche zu Diagnose und Prognose einbezogen und ihnen Gelegenheit zur Mitgestaltung gegeben werden. |
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entfallen |
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5.54 |
Angehörige von Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen über bestehende Unterstützungsangebote wie Selbsthilfegruppen und Angehörigenschulung informiert werden. |
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entfallen |
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5.55 |
Einrichtungen, die sterbende Menschen betreuen und versorgen, sollen eine hauseigene und kultursensible Abschieds- und Trauerkultur entwickeln und etablieren, die Patienten, Angehörigen und Mitarbeiter:innen ein würdevolles Abschiednehmen ermöglicht. |
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entfallen |
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5.56 |
Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung und deren Angehörige sollen in allen Stadien der Erkrankung Zugang zu Informationen der Trauerbegleitung und -beratung haben. |
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entfallen |
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5.57 |
Angehörigen von Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollte auf Wunsch das Angebot einer qualifizierten Trauerbegleitung bzw. –beratung, auch über den Tod des Patienten hinaus, vermittelt werden. |
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entfallen |
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6.2 |
In der Kommunikation mit Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung und unterschiedlichem kulturellem und religiösem Hintergrund sollen die an der Behandlung Beteiligten die persönlichen, kultur- und religionsgebundenen Wertvorstellungen der Patienten berücksichtigen. |
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entfallen |
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6.3 |
Bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit des Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen nonverbale und technische Möglichkeiten zur Kommunikationsverbesserung. |
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entfallen |
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6.11 |
Familiengespräche sollen mit Zustimmung des Patienten einberufen werden, wenn für Patient und Angehörige ein gemeinsamer Informationsstand geschaffen werden soll; wenn Patient und Angehörige Unterstützung benötigen beim Eintritt in fortgeschrittene Krankheitsphasen oder bei Entscheidungen über anstehende einschneidende Therapiezieländerungen; wenn familiäre Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der palliativen Versorgung in den Vordergrund treten. Der Moderator des Familiengesprächs soll verschiedene Sichtweisen zur Sprache bringen und alle Beteiligten zum Austausch motivieren. |
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entfallen |
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6.12 |
Ist der Patient damit einverstanden, sollen Angehörige möglichst gemeinsam mit dem Patienten über den Krankheitsverlauf aufgeklärt werden. Wenn der Patient oder seine Angehörigen nicht offen über die Erkrankung sprechen wollen, soll dies respektiert werden und sollen Gesprächsangebote über zugrunde liegende Befürchtungen gemacht werden. |
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entfallen |
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7.1 |
Die Empfehlungen und Statements dieses Kapitels gelten nicht nur für Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung. Die Beschränkung auf diese Patientengruppe ist dem Kontext dieser Leitlinie geschuldet. |
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entfallen |
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7.2 |
Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen des Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen an der Entscheidungsfindung in dem Maße beteiligt werden, wie dies von dem Patienten gewünscht wird. |
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entfallen |
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7.5 |
Therapieziele in der Behandlung von Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen regelmäßig überprüft und der geänderten Krankheits- und Behandlungssituation bzw. den geänderten Wünschen, Werte und Zielen des Patienten angepasst werden. |
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entfallen |
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7.12 |
Die Einwilligung in die Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist vom Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung jederzeit widerrufbar. |
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entfallen |
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8.2 |
Bei einer ausführlicheren Erfassung der Atemnot inkl. Atemnotattacken sollte Atemnot in drei Dimensionen beurteilt werden: Sensorisches Erleben: Intensität/Schweregrad der Atemnot Emotionale Belastung: unangenehmes Gefühl durch Atemnot Beeinträchtigung im Alltag durch die Atemnot |
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entfallen |
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8.3 |
Die wiederholte Beurteilung der Atemnot vor, während und nach einer symptomatischen Therapie soll Bestandteil der Erfassung sein. |
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entfallen |
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8.4 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung mit Atemnot und mit deutlich kognitiver oder körperlicher Einschränkung soll die Erfassung der Atemnot durch Fremdeinschätzung von Angehörigen oder Personal erfolgen. |
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entfallen |
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8.5 |
Potentiell behandelbare Ursachen der Atemnot sollen ermittelt werden. |
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entfallen |
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8.6 |
Wenn eine ursächliche Therapie der Atemnot möglich ist, soll diese vor oder parallel zu einer symptomatischen Therapie durchgeführt werden. Dabei soll Folgendes berücksichtigt werden: Abwägung der medizinischen Indikation Belastung sowie Nutzen für den Patienten Patientenwille |
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entfallen |
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9.1 |
Schmerzanamnese und schmerzbezogene klinische Untersuchung sollen Bestandteil jeder Schmerzdiagnostik sein. |
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entfallen |
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9.2 |
Die Einschätzung der Schmerzintensität soll nach Möglichkeit durch den Patienten selbst erfolgen, z. B. durch einfache eindimensionale Schmerzintensitätsskalen im Rahmen einer mehrere Symptome einschließenden Erfassung. |
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entfallen |
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10.1 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Fatigue soll differentialdiagnostisch überprüft werden, ob die Symptomatik durch eine behandelbare Ursache (z.B. eine Depression oder Medikamentennebenwirkungen) verursacht wird. |
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entfallen |
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10.3 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und komplexen Fragestellungen können validierte multidimensionale Fragebögen im Rahmen des Assessments eingesetzt werden. |
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entfallen |
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10.5 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und mit einer Belastung oder Beeinträchtigung durch Fatigue sollen spezifische Informationen und therapeutische Unterstützungen angeboten werden. |
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entfallen |
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10.7 |
Erythropoetin zur Behandlung von Fatigue bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollte aufgrund der ungünstigen Nutzen-Risiko-Abwägung nicht zum Einsatz kommen. |
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entfallen |
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10.8 |
In den letzten Tagen oder Wochen des Lebens sollte die Indikation für die Behandlung von Fatigue überprüft werden, um Belastungen durch diese Behandlung zu vermeiden. |
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entfallen |
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11.3 |
Der Einsatz diagnostischer Methoden über die Anamnese hinaus (z. B. patientenbasierte Fragebögen oder Schlaflabor) sollte bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung kritisch in Hinblick auf die therapeutischen Konsequenzen geprüft werden. |
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entfallen |
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11.4 |
In der Anamnese von Schlafstörungen soll eine psychosoziale, spirituelle und somatische Anamnese mit Erfassung aller aktuell verabreichten Medikamente erfolgen. |
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entfallen |
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11.6 |
Es sollte anamnestisch nach Verschiebung/ Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus gefragt werden. |
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entfallen |
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11.7 |
Die Erwartungshaltungen an den Schlaf sollten thematisiert werden. |
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entfallen |
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11.8 |
Bei der Auswahl nicht-medikamentöser und medikamentöser Therapieverfahren für Schlafstörungen bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen sowohl Krankheitsstadium als auch Symptomschwere berücksichtigt werden. |
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entfallen |
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11.9 |
Alle Therapieverfahren, die potentiell eine Belastung für den Schlaf des Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung darstellen, sollen kritisch auf ihren Nutzen im Gesamtkontext geprüft werden. |
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entfallen |
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11.10 |
Bei vorliegenden psychosozialen und spirituellen Ursachen von Schlafstörungen (z. B. Angst, Depression, Traurigkeit, Schuldgefühle, Todesangst) sollen den Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung Gespräche und/ oder therapeutische Interventionen angeboten werden. |
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entfallen |
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12.2 |
Die Anamnese für Übelkeit und Erbrechen bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollte für jedes der beiden Symptome folgende Aspekte erfassen: Häufigkeit, Intensität und Dauer Zeitgleich auftretende weitere Symptome Zeitlicher Zusammenhang mit Nahrungs-, Flüssigkeits- und Medikamentenaufnahme Intensität der subjektiven Belastung durch die Symptome Beeinträchtigung von oraler Aufnahme von Nahrung, Flüssigkeit und Medikamenten Auslösende und modulierende Faktoren (inkl. psychosoziale Belastungen) Aktuelle Medikamentenanamnese inklusive tumorspezifischer Therapie Effekt nach dem Erbrechen (Erleichterung? Besserung der Übelkeit?) |
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entfallen |
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12.10 |
Aggravierende Faktoren für Übelkeit und Erbrechen, insbesondere Stress sowie vom Patienten als unangenehm empfundener Geruch und/oder Geschmack, sollen vermieden werden. |
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entfallen |
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12.11 |
Nach jedem Erbrechen soll dem Patienten Mundpflege angeboten und diese ermöglicht werden. |
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entfallen |
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19.8 |
Angehörige von Sterbenden sollen unter Einbeziehung des Patientenwillens Gelegenheit bekommen, sich ihren Möglichkeiten und Wünschen entsprechend an der Sterbebegleitung zu beteiligen. Sie sollen Angebote zur Entlastung erhalten. |
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entfallen |
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19.44 |
Die gegenseitige emotionale und praktische Unterstützung im Team als zentraler Schutzfaktor vor Überlastung soll in einer entsprechenden Kultur gepflegt werden. |
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entfallen |
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11.6 |
Es sollte anamnestisch nach Verschiebung/ Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus gefragt werden. |
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entfallen |
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11.20 |
Der übliche Zeitraum einer Kurzzeitbehandlung (3-4 Wochen) von Insomnien mit Medikamenten kann bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung ausgeweitet werden. |
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entfallen |
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12.4 |
Die Bedeutung von Übelkeit und Erbrechen bzw. ihrer Belastung für das Umfeld des Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll erfasst werden. |
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entfallen |
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12.5 |
Das Ausmaß der körperlichen Untersuchung, der apparativen und laborchemischen Diagnostik bei Patienten mit Übelkeit und Erbrechen und einer nicht-heilbaren Krebserkrankung soll anhand der klinischen Situation, Krankheitsphase und Relevanz für Entscheidungen nach Verhältnismäßigkeit abgewogen werden. |
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entfallen |
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12.6 |
Die Intensität der Belastung durch Übelkeit und Erbrechen soll bei kognitiv dazu fähigen Patienten durch Selbsteinschätzung, z. B. im Rahmen des Einsatzes eines mehrere Symptome einschließenden validierten Selbsterfassungsinstruments, erhoben werden. |
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entfallen |
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12.8 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und ihre Angehörigen sollen individuell und situationsspezifisch über Ursachen von Übelkeit und Erbrechen aufgeklärt werden. |
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entfallen |
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12.9 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und ihre Angehörigen sollen bei der Entwicklung von Coping-Strategien unterstützt werden. |
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entfallen |
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12.10 |
Aggravierende Faktoren für Übelkeit und Erbrechen, insbesondere Stress sowie vom Patienten als unangenehm empfundener Geruch und/oder Geschmack, sollen vermieden werden. |
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entfallen |
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13.2 |
Bei Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung soll die Erfassung der Obstipation eine gezielte Anamnese mit Erfassung von Stuhlverhalten, Medikamenteneinnahme, Begleitsymptomen und –erkrankungen, eine körperliche Untersuchung sowie den Ausschluss von reversiblen Ursachen beinhalten. |
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entfallen |
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13.3 |
Die Stuhlmenge und -frequenz sowie die subjektive Beeinträchtigung sollen bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung zur Früherkennung einer Obstipation dokumentiert werden. |
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entfallen |
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13.5 |
Bei Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung können physiotherapeutische Maßnahmen (aktive Bewegungsübungen, Mobilisation, Kolonmassage) unterstützend eingesetzt werden. |
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entfallen |
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13.7 |
In der medikamentösen Mono- oder Kombinationstherapie zur Behandlung einer Obstipation bei Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung sollen osmotisch wirksame und/oder stimulierende Laxantien eingesetzt werden. |
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entfallen |
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14.2 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen Übelkeit, Erbrechen, Meteorismus und abdominelle Schmerzen sowie Veränderungen des Stuhlverhaltens vor, während und nach einer symptomatischen Therapie der MIO wiederholt erfasst werden. |
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entfallen |
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14.3 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Verdacht auf MIO soll eine sorgfältige Anamnese, insbesondere mit allen abdominellen Voroperationen, Interventionen und Bestrahlungen, aktueller Diätform bzw. –änderungen und Medikamenten, sowie eine Stuhlanamnese durchgeführt werden. |
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entfallen |
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14.4 |
Parallel zur Einleitung einer symptomatischen Therapie der MIO bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollen potentiell behandelbare Ursachen ermittelt werden. |
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entfallen |
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14.6 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Verdacht auf MIO sollte im Rahmen der körperlichen Untersuchung eine rektal-digitale Austastung erfolgen. |
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entfallen |
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14.8 |
Eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens kann bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und Verdacht auf MIO durchgeführt werden, wenn die CT-Untersuchung nicht gewünscht oder nicht möglich ist, oder im Rahmen der Verlaufsbeurteilung unter der Behandlung. |
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entfallen |
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14.9 |
Wird eine operative oder interventionelle Maßnahme zur Behandlung der MIO erwogen, soll zur Abschätzung des Risikos eine laborchemische Untersuchung zur Erfassung wichtiger Parameter wie Blutbild, Elektrolyte, Nieren- und Leberwerte (inkl. Albumin und Gerinnung) durchgeführt werden. |
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entfallen |
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14.10 |
Mit Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO und mit ihren Angehörigen soll frühzeitig (d.h. sobald die klinische Symptomatik für den Patienten relevant bzw. vorstellbar ist) über den möglichen Krankheitsverlauf, die Therapieoptionen und Therapieziele sowie die Wünsche des Patienten gesprochen und ein entsprechender Behandlungsplan formuliert werden. |
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entfallen |
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14.11 |
Zur Linderung der Mundtrockenheit bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO soll Mundpflege inkl. Lippenbefeuchtung regelmäßig und mehrmals täglich angeboten und durchgeführt werden. |
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entfallen |
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14.12 |
Zur Linderung der Mundtrockenheit bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO sollten Eiswürfel zum Lutschen, Crushed Ice, gefrorene Fruchtstücke, saure Bonbons und/oder Kaugummi angeboten werden. |
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entfallen |
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14.13 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO-bedingtem Erbrechen sollten im Rahmen der Gespräche Themen wie Ekel und Scham beachtet werden. |
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entfallen |
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14.14 |
Nach jedem Erbrechen soll dem Patienten Mundpflege angeboten und diese ermöglicht werden. |
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entfallen |
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14.15 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung, MIO und Meteorismus können zur Entspannung feuchtwarme Bauchwickel/-auflagen angeboten werden. |
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entfallen |
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14.16 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer inkompletten MIO können Einläufe als Begleitmaßnahme zu einer medikamentösen Therapie zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Darmpassage und/oder zum Ableiten von entstehenden Gasen angeboten werden. |
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entfallen |
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14.20 |
Beim Vorliegen von Elektrolytstörungen und Dehydrierung sollen Infusionen zum Ausgleich gegeben werden, bis eine Entscheidung über eine chirurgische oder interventionelle Behandlung der MIO gefallen ist. |
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entfallen |
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14.21 |
Wenn keine chirurgische oder interventionelle Behandlung der MIO erfolgt und die Therapie rein symptomatisch ist, kann eine parenterale Flüssigkeitsgabe je nach Therapieziel erwogen werden |
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entfallen |
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14.26 |
In einzelnen Fällen kann die Operation einer MIO auch laparoskopisch durchgeführt werden. |
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entfallen |
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14.50 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und MIO sollen abdominelle Schmerzen mit Nicht-Opioiden (z. B. Metamizol) und Opioiden behandelt werden. |
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entfallen |
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14.55 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und mit einer kompletten MIO sollten keine stimulierenden Laxantien und hohe Einläufe bekommen. |
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entfallen |
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15.5 |
Bei Wechsel des Patienten mit malignen Wunden in ein anderes Versorgungssetting soll zur Sicherstellung der Versorgungskontinuität ein Wundverlegungsbericht erstellt werden, der den aktuellen Stand von Wundanamnese und -assessment, die Ziele und eingeleiteten Maßnahmen zur Wundversorgung enthält. |
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entfallen |
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15.9 |
Um das Auslösen von Schmerzen durch den Verbandwechsel zu vermeiden, soll bei malignen Wunden eine besondere Sorgfalt bei der atraumatischen Wundversorgung erfolgen: Einsatz von nonadhäsiven Wundauflagen, z. B. hautfreundlichen Silikonbeschichtungen Behutsames Ablösen des Verbandes z. B. durch Durchfeuchten eines trockenen Verbandes vor dem Ablösen Mechanische Irritationen vermeiden (z. B. durch Spülen statt Wischen, Nass-Trocken-Phase) Einsatz von angewärmter Wundspüllösung Spannungsfreies Anbringen von Wundauflagen und deren Fixierungen. |
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entfallen |
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15.11 |
Für die systemische Schmerztherapie von dauerhaften nozizeptiven oder neuropathischen Schmerzen bei malignen Wunden wird auf die Empfehlungen des Kapitels Tumorschmerz verwiesen (WHO-Stufen-Schema und Ko-Analgetika). |
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entfallen |
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15.12 |
Bei Wundschmerzen kann eine lokale Therapie mit Lokalanästhetikum oder Analgetikum (Morphingel) in Erwägung gezogen werden. |
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entfallen |
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15.13 |
Bei bewegungsabhängigen Schmerzen durch maligne Wunden sollte eine patienten-orientierte Positionierung, eine angepasste Versorgung mit Hilfsmitteln und eine angepasste Bewegungstherapie durchgeführt werden. |
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entfallen |
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15.18 |
Zur Keimminimierung und Geruchsreduktion kann Metronidazol* lokal im Wundgebiet angewendet werden. |
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entfallen |
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15.23 |
Zur Geruchs- und Schmerzreduktion sollten die Nutzen und Risiken/ Belastungen eines chirurgischen Abtragens von nekrotischem Gewebe mit dem Patienten sorgfältig abgewogen werden. |
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entfallen |
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15.25 |
Bei malignen Wunden mit starker Exsudation oder erhöhter Exsudatbildung durch Fistelbildung können Drainagebeutel und Stomamaterialien zur Sammlung des Exsudates angewendet werden. |
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entfallen |
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15.27 |
Bei malignen Wunden mit massiver Exsudation und starker Geruchsbildung kann eine Unterdrucktherapie in Erwägung gezogen werden. |
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entfallen |
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16.4 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung sollten auch mögliche angstbedingte und angstauslösende Belastungen der Angehörigen erfasst werden. |
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entfallen |
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16.11 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer Angststörung, die die Kriterien der ICD-10 erfüllt, sollte überprüft werden, inwieweit entsprechend geltender psychiatrisch-psychotherapeutischer Leitlinien (S3-Leitlinie Behandlung von Angststörungen) verfahren werden kann. |
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entfallen |
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16.23 |
Angst bei den an der Behandlung und Begleitung von Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung Beteiligten soll ebenfalls Gelegenheit zur Reflexion gegeben werden. |
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entfallen |
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17.6 |
Der Schweregrad einer Depression sollte nach den Kriterien der ICD-10 (leicht, mittelgradig, schwer) bestimmt werden. |
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entfallen |
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17.7 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer Depression sollen sowohl eine effektive palliativmedizinische Symptomkontrolle als auch eine professionelle psychosoziale Betreuung erhalten. |
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entfallen |
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17.8 |
Über die Therapie soll mit dem Patienten partizipativ entscheiden werden |
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entfallen |
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17.9 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer Depression soll sich am Schweregrad der depressiven Symptomatik orientieren |
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entfallen |
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17.10 |
Ein psychiatrischer/psychotherapeutischer Experte soll in folgenden Fällen hinzugezogen werden: Bei Unsicherheit in der Diagnose sowie in der Behandlungsplanung der Depression. Bei einer komplexen psychiatrischen Vorgeschichte bzw. Symptomatik Bei einer schweren depressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen oder depressivem Stupor Bei akuter Suizidalität Bei Fremgefährdung Bei Nichtansprechen auf die antidepressive Therapie |
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entfallen |
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17.16 |
In der Sterbephase soll die Therapie mit Antidepressiva beendet werden. |
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entfallen |
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17.17 |
Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer Depression sollen eine psychosoziale Basisbetreuung erhalten |
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entfallen |
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17.18 |
Bei der nicht-medikamentösen Behandlung von Depressionen sollten verhaltenstherapeutische Verfahren (z.B. Verfahren der kognitiven Verhaltenstherapie oder Problemlösungsansätze), Verfahren der interpersonellen Psychotherapie, der achtsamkeitsbasierten Stressreduktion oder der Akzeptanz und Commitmentherapie eingesetzt werden. |
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entfallen |
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17.19 |
Bei der nicht-medikamentösen Behandlung von Depressionen können tiefenpsychologisch fundierte oder Kreativtherapien angewendet werden |
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entfallen |
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17:20 |
Die psychopharmakotherapie von Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer Depression soll entsprechend der verfügbaren s3-Leitlinie/NVL Unipolare Depression erfolgen |
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entfallen |
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17.22 |
Die Auswahl der Substanz soll sich an folgenden Kriterien orientieren: Verträglichkeit und Nebenwirkungsprofil Handhabbarkeit Erfahrungen des verordnenden Arztes Ansprechen auf vorherige Behandlungen, der Überdosierungssicherheit und den Patientenpräferenzen |
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entfallen |
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17.23 |
Zur Rezidivprophylaxe sollten Antidepressiva mindestens 4-9 Monate über die Remission einer depressiven Episode hinaus eingenommen werden |
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entfallen |
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17.24 |
Antidepressiva sollten ausschleichend abgesetzt werden. |
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entfallen |
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17.25 |
Bei Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einer Depression sollten Psychostimulanzien zur Therapie der Depression nicht eingesetzt werden |
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entfallen |
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Das Gespräch über Todeswünsche soll in einer von Offenheit, Interesse und Respekt geprägten Grundhaltung für das Denken, Erleben und Handeln des Patienten durchgeführt werden. Die Haltung des Respekts beinhaltet nicht notwendigerweise eine Zustimmung zur aktiven Beendigung des Lebens. |
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entfallen |
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18.12 |
Bei Vorliegen eines Todeswunsches, verbunden mit einem Erleben von (drohendem) Kontrollverlust, sollten mit einem Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung Möglichkeiten erarbeitet werden, wie er die Kontrolle über seine Situation (wieder) erleben bzw. zurückgewinnen kann. |
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entfallen |
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18.13 |
Bei einem Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung und einem persistierenden Todeswunsch sollten die professionellen Begleiter diesen Wunsch aushalten und empathisch begleiten. |
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entfallen |
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18.14 |
In den Gesprächen mit dem Patienten über seine Todeswünsche sollen das Therapieziel und die daraus resultierenden Entscheidungen über Beginn, Fortsetzung und Beendigung medizinischer lebenserhaltender Maßnahmen thematisiert werden. |
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entfallen |
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19.4 |
Im Mittelpunkt der Begleitung sollen der Sterbende und seine Angehörigen unter Berücksichtigung der physischen, psychischen, sozialen und spirituellen Dimensionen des Sterbens stehen. |
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entfallen |
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19.5 |
Entscheidungen und Maßnahmen zur Behandlung in der Sterbephase sollen sich nach den Bedürfnissen des Sterbenden und der Angehörigen unter Wahrung der Würde des Sterbenden richten. |
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entfallen |
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19.8 |
Angehörige von Sterbenden sollen unter Einbeziehung des Patientenwillens Gelegenheit bekommen, sich ihren Möglichkeiten und Wünschen entsprechend an der Sterbebegleitung zu beteiligen. Sie sollen Angebote zur Entlastung erhalten. |
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entfallen |
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19.10 |
Dem Wunsch des Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung bezüglich seines Sterbeortes sollte entsprochen werden. |
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entfallen |
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19.23 |
Mundtrockenheit soll regelmäßig evaluiert werden, inklusive der Ursachen (z. B. Medikamente), dem Grad der Belastung und ob die Mundtrockenheit behandlungsbedürftig ist. |
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entfallen |
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19.25 |
In der Sterbephase auftretende Angst soll regelmäßig evaluiert werden. Hierbei soll neben verbalen Äußerungen auf klinische Hinweise, wie z. B. Unruhe, Schwitzen, Mimik oder Abwehrreaktionen geachtet werden. |
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entfallen |
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19.26 |
Bei Unruhe in der Sterbephase sollen die im Vordergrund stehenden auslösenden Ursachen bestimmt werden, z. B. Schmerz, Obstipation, Harnverhalt, Atemnot, Angst und/oder ein Delir. |
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entfallen |
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19.39 |
Die gegenseitige emotionale und praktische Unterstützung im Team als zentraler Schutzfaktor vor Überlastung soll in einer entsprechenden Kultur gepflegt werden. |
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entfallen |